Allgemeines
Beschreibung
Im Anlagenregister sind alle nach § 6 44. BImSchV zu registrierenden mittelgroßen Feuerungsanlagen (MFA) verzeichnet.
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Um die Begrenzung der Emissionen von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und Staub in die Luft sicherzustellen, dürfen mittelgroße Feuerungsanlagen nur betrieben werden, wenn sie von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von Informationen des Betreibers genehmigt und registriert wurden.
Kontext der Registerführung und -nutzung
Die 44. BImSchV dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 (MCP) zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen.
Gesetzliche Ebene
Gesetzlich
Rechtsgrundlagen
§ 36 Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (44. BImSchV)
Art. 5 Richtlinie (EU) 2015/2193
Inhalt des Registers
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
AnlagenbetreiberMerkmale und weitere Details
Objekt-ID
1851816
Klassifikation
Organisationen
Stichwörter
Merkmale
Name
Merkmals-ID
1847686
Optionalität
Angabe verpflichtend
Geschäftssitz
Merkmals-ID
1847688
Beschreibung
Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort des Geschäftssitzes.
Optionalität
Angabe verpflichtend
FeuerungsanlagenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID
1851818
Klassifikation
Materielle Güter
Beschreibung
Anlagen, deren Feuerungswärmeleistung mindestens 1 MW und nicht mehr als 50 MW beträgt.
Merkmale
Standort der Anlage
Merkmals-ID
1847690
Beschreibung
Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort der Anlage.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Art der Anlage
Merkmals-ID
1847700
Beschreibung
Angabe, ob es sich um eine Dieselmotoranlage, Gasturbine, Zweistoffmotoranlage, sonstige Motoranlage oder sonstige Feuerungsanlage handelt.
Optionalität
Angabe verpflichtend
NACE-Code
Merkmals-ID
1847698
Beschreibung
Wirtschaftszweig der Feuerungsanlage oder der Betriebseinrichtung, in der sie eingesetzt wird.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Datum der Inbetriebnahme
Merkmals-ID
1847696
Optionalität
Angabe verpflichtend
Verwendete Brennstoffe
Merkmals-ID
1847704
Optionalität
Angabe verpflichtend
Anteil verwendeter Brennstoffe am gesamten Energieeinsatz
Merkmals-ID
1847706
Optionalität
Angabe verpflichtend
Voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden
Merkmals-ID
1847708
Optionalität
Angabe verpflichtend
Maximale Feuerungswärmeleistung in MW
Merkmals-ID
1847702
Optionalität
Angabe verpflichtend
Durchschnittliche Betriebslast
Merkmals-ID
1847710
Optionalität
Angabe verpflichtend
Geokoordinaten des Schornsteins
Merkmals-ID
1847694
Beschreibung
Ost- und Nordwert nach ETRS89/UTM.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Höhe des Schornsteins
Merkmals-ID
1847692
Beschreibung
Geometrische Höhe in Meter über Gelände.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Erklärung zum Gebrauch der Regelung für wenige Betriebsstunden
Merkmals-ID
1847712
Beschreibung
Durch den Anlagenbetreiber unterzeichnete Erklärung zum Gebrauch der Regelung für wenige Betriebsstunden gemäß § 15 Abs. 9, § 16 Abs. 7 Satz 2 und 3 oder § 29 Abs.2 44. BImSchV.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Erklärung zum Gebrauch der Regelung für Notbetrieb
Merkmals-ID
1847714
Beschreibung
Durch den Anlagenbetreiber unterzeichnete Erklärung zum Gebrauch der Regelung für Notbetrieb gemäß § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, 6 oder § 16 Abs. 10 Nr. 4 44. BImSchV.
Optionalität
Angabe verpflichtend
Qualität
Feuerungsanlagen, die nach § 6 44. BImSchV den zuständigen Behörden angezeigt werden, sind im Anlagenregister erfasst. Bestehende Feuerungsanlagen werden spätestens bis zum 30. September 2024 in das Anlagenregister aufgenommen. Hierzu zählen Anlagen, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden oder für die vor dem 19. Dezember 2017 nach § 4 oder § 16 BImSchG eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde.
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Kommunal
Zuständigkeiten
Die Registerführung obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde.
BB: Landesamt für Umwelt Brandenburg (LfU)
BE: Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zuständig
BW: Landratsamt bzw. kreisfreie Stadt in der sich die Anlage befindet. Ein zentrales Register liegt bei der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg vor
BY: Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt)
HB: Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
HE: Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel. Register liegt beim Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie vor.
HH: Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
MV: Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt M-V
NI: Landesamt für Bergbau Energie und Geologie
NW: Zentrales Register Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
RP: zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion
SH: Landesamt für Umwelt & Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
SL: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA)
SN: Landesdirektion Sachsen
ST: die Zuständigkeit liegt beim jeweiligen Landkreis/kreisfreie Stadt. Ein zentrales Register liegt beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vor.
TH: Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN)
Zugriffsbeschränkung
Öffentlicher Zugang ist möglich.
Zugriffsberechtigungen
Die im Anlagenregister enthaltenen Informationen werden durch die zuständigen Behörden nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen unter anderem im Internet veröffentlicht.
Die Bundesländer Bayern und Mecklenburg-Vorpommern führen kein Anlagenregister auf Landesebene. In Bayern führt jeder Landkreis ein eigenes Anlagenregister, in Mecklenburg-Vorpommern führen die vier staatlichen Ämter in ihren Zuständigkeitsbereichen jeweils eigene Anlagenregister.
Im folgenden werden die zentralen Anlagenregister der anderen Bundesländer aufgeführt.
Brandenburg
Berlin
Baden-Württemberg
Bremen
Hessen
Hamburg
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Schleswig-Holstein
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Thüringen
Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)
Die Betreiber von Anlagen melden der zuständigen Behörde vor Inbetriebnahme schriftlich oder elektronisch die in Anlage 1 44. BImSchV genannten Angaben. Betreiber von bestehenden Anlagen melden der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch bis zum 1. Dezember 2023 die in Anlage 1 44. BImSchV genannten Angaben.
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde kann verlangen, dass der Betreiber zur Erfüllung der Anzeigepflichten das von ihr festgelegte Format und den elektronischen Weg zu nutzen hat.
Bezug zur amtlichen Statistik
Bezug zur amtlichen Statistik
Der Zugang zu diesen Inhalten erfordert eine vorherige Registrierung. Bitte gehen Sie zum Registrierungsformular. Falls Sie bereits einen Zugang besitzen, loggen Sie sich bitte ein.
Redaktioneller Stand: 09.02.2022