GSB 7.1 Standardlösung

Melderegister

Register-ID: 1831804

Allgemeines

Beschreibung

Die kommunal geführten Meldebehörden sind gesetzlich verpflichtet, die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohnerinnen und Einwohner zu registrieren sowie deren Identität und Wohnungen festzustellen und nachzuweisen. In den hierfür eingerichteten Melderegistern werden die Daten zur Erfüllung dieser Aufgaben bei den betroffenen Personen erhoben, von öffentlichen Stellen übermittelt oder von Amts wegen ermittelt.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die Registerdaten dienen vorrangig den Meldebehörden zur Feststellung der Identität der im Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohnerinnen und Einwohner sowie zum Nachweis der Wohnanschrift.

Darüber hinaus dienen die Registerdaten vielen anderen öffentlichen Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Beispielsweise werden Meldedaten für Finanzzuweisungen an die Länder und Kommunen im Rahmen des Länder- und kommunalen Finanzausgleiches benötigt. Pässe und Personalausweise werden in der Regel auf der Grundlage der Meldedaten ausgestellt. Mit Meldedaten werden die Schulsprengel für schulpflichtige Kinder gebildet, Wahlen und Abstimmungen vorbereitet sowie staatsangehörigkeitsrechtliche und waffenrechtliche Verfahren durchgeführt. Durch Melderegisterauskünfte an nichtöffentliche Stellen und Privatpersonen erfüllt das Melderegister darüber hinaus eine Informationsaufgabe für die Öffentlichkeit.

Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau

Die Registerdaten des Melderegisters sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Im Rahmen dieser OZG-Umsetzung hat Hamburg den Online-Dienst "Elektronische Wohnsitzanmeldung" entwickelt, der für weitere Kommunen zur Verfügung gestellt werden soll. Derzeit bieten Hamburg, Lübeck und Kiel diesen Dienst bereits an, weitere 51 Pilotkommunen planen eine zeitnahe Einführung.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

Bundesmeldegesetz (BMG)
Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV)
Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)
Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDAV)
Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung (BMeldDigiV)
Portalverordnung (PortalV)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Sowie landesrechtliche Bestimmungen

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

EinwohnerMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851432

Klassifikation

Personen

Merkmale
Gesetzliche VertreterMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851434

Klassifikation

Personen

Stichwörter
Merkmale
MeldeinformationenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851430

Klassifikation

Vorgänge

Beschreibung

Bei den Meldeinformationen handelt es sich um die Angaben zur Adresse, zur Wohnung sowie zum Zu- bzw. Wegzug.

Merkmale
EhegattenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851436

Klassifikation

Personen

Merkmale
LebenspartnerMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851438

Klassifikation

Personen

Merkmale
KinderMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851440

Klassifikation

Personen

Merkmale
PersonalausweiseMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851442

Klassifikation

Dokumente

Merkmale
PässeMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851444

Klassifikation

Dokumente

Merkmale
eID-KartenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851446

Klassifikation

Dokumente

Merkmale
WohnungsgeberMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851448

Klassifikation

Personen

Stichwörter
Merkmale

Qualität

Jede Gemeinde wird zu 100 % abgedeckt.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Kommunal

Zuständigkeiten

Die Einwohnermeldeämter der Gemeinden führen ihre Melderegister.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Öffentliche Stellen sind befugt, auf den Teil der Meldedaten zuzugreifen, der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Anderen öffentlichen inländischen sowie ausländischen Stellen, öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sowie Suchdiensten werden Daten übermittelt, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden öffentlichen Aufgabe erforderlich ist. Automatisierte Abrufverfahren sind für einfache Behördenauskünfte möglich.

Auf Antrag können unter Vorliegen bestimmter gesetzlich geregelter Bedingungen einfache oder erweiterte Melderegisterauskünfte sowie Gruppenauskünfte erteilt werden. Bei einfachen Melderegisterverfahren sind automatisierte Abrufverfahren über Internetportale möglich.

Da inzwischen 15 Bundesländer über Meldedatenbestände auf Landesebene verfügen und ein weiteres Bundesland seine kommunalen Bestände vernetzt hat, können nunmehr bestimmte Sicherheitsbehörden wie Polizei, Staatsanwaltschaften und Verfassungsschutzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit online auf bestehende Meldedatenbestände zugreifen. Weiteren öffentlichen Stellen kann dieser Zugang auf der Grundlage anderer rechtlicher Vorschriften eröffnet werden.

Das Melderegister ist ansonsten nicht öffentlich einsehbar, daher unterliegen Meldebehörden keiner Auskunftspflicht gegenüber Unternehmen oder Privatpersonen. Diese können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Melderegisterauskünfte einholen.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Jede Einwohnerin / jeder Einwohner hat sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der Meldebehörde zu melden und mittels Meldeschein die notwendigen Daten zu liefern. In Hamburg, Lübeck sowie Kiel ist dies bereits elektronisch möglich. Die Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden und einem Verwaltungsportal nach § 2 Abs. 2 OZG werden in der BMeldDigiV geregelt. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld), ein von der KoSIT herausgegebener Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für die Datenübermittlung im Bereich des Meldewesens.
Jede Wohnungsgeberin / jeder Wohnungsgeber hat die Daten gegenüber der Meldebehörde zu bestätigen. Weitere Daten erhalten die Meldebehörden von anderen öffentlichen Stellen aufgrund von gesetzlich angeordneten Datenübermittlungspflichten, beispielsweise teilen die Standesämter unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes sowie jede personenstandsrechtliche Änderung einer Person mit. Ansonsten werden fehlende Meldedaten von Amts wegen ermittelt.
Die Meldedaten werden zwischen den einzelnen Meldebehörden (Wegzugs- sowie Zuzugsmeldebehörde) zum Abgleich der Datenbestände verwendet.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Technische Standards

Die Registerdaten sind verpflichtend elektronisch zu führen (Bundesmeldegesetz). Dabei dienen "XMeld" und "DSMeld" der technischen Unterstützung bei der Registerführung und dem Datenaustausch (nach § 11a BStatG - XÖV-Standard).

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

Der Zugang zu diesen Inhalten erfordert eine vorherige Registrierung. Bitte gehen Sie zum Registrierungsformular. Falls Sie bereits einen Zugang besitzen, loggen Sie sich bitte ein.

Redaktioneller Stand: 07.02.2024