GSB 7.1 Standardlösung

Ordnungswidrigkeitendatei (Binnenschifffahrt)

Register-ID: 1852218

Allgemeines

Beschreibung

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) plant eine einheitliche Datei über die von ihr verfolgten Ordnungswidrigkeiten in der Binnenschifffahrt.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die Datei soll zum Zwecke der Bearbeitung von Bußgeldverfahren in der Binnenschifffahrt, die auf den Bußgeldvorschriften von § 7 BinSchAufgG beruhen, geführt werden.

Absehbare Entwicklung, geplanter Ausbau

Derzeit gibt es noch regional unterschiedliche Erfassungsmethoden. Der Aufbau einer einheitlichen Datei ist zukünftig geplant.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§ 11 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufG)

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

Betroffene PersonenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850464

Klassifikation

Personen

Beschreibung

Von Ordnungswidrigkeitsverfahren betroffene Personen

Merkmale
OrdnungswidrigkeitenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850466

Klassifikation

Vorgänge

Merkmale

Periodizität und Aktualität

Die künftig gespeicherten personenbezogenen Daten im geplanten Vorgangsbearbeitungssystem sind zu löschen, sobald sie für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach dem Ende der Vollstreckungsverjährung. Dies wird nicht gelten, soweit bei Verfahren von besonderer Bedeutung eine längere Frist erforderlich ist.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Zuständigkeiten

Die Ordnungswidrigkeitendatei wird von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) geführt werden.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Daten dürfen an nach § 11 Abs. 4 BinSchAufG berechtigte Stellen übermittelt werden. An zuständige Stellen anderer Staaten dürfen Daten nach § 11 Abs. 5 BinSchAufG übermittelt werden. An sonstige Empfänger ist die Übermittlung von Daten unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 6 BinSchAufG möglich.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 12.03.2022