Schiffsbauregister

Register-ID:93

Redaktioneller Stand:29.07.2021

Schiffsbauregister

Register-ID:93

Redaktioneller Stand:29.07.2021

Allgemeines

Beschreibung

In ein Schiffsbauregister können noch nicht fertig gestellte Schiffe oder Schwimmdocks (Schiffsbauwerke) eingetragen werden, wenn sie belastet oder zwangsversteigert werden sollen. Der Eintrag erfolgt im Register des Bauortes. Daraus folgt, dass dieses Register nur bei vereinzelten Registergerichten geführt wird.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Zweck der Registerführung ist die Festlegung der Besitzverhältnisse von im Bau befindlichen Schiffen bzw. Schiffsbauwerken.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Ein Schiffsbauregister dient der Festlegung der Besitzverhältnisse und erlaubt somit die Bestellung einer Schiffshypothek vor dessen Fertigstellung. Diese wird in der Praxis zur Finanzierung des Schiffbaus an sich genutzt.

Rechtsgrundlagen

Gesetzliche Ebene

Bundesrecht

Rechtsgrundlagen

§§1 und 2 und §§ 65 ff. Schiffsregisterordnung (SchRegO)

Inhalte des Registers

Qualität

Die Eintragung ist freiwillig und nur möglich, sofern zugleich eine Schiffshypothek eingetragen wird oder eine Zwangsversteigerung beantragt ist. Die Eintragungen sind somit vollständig und glaubhaft zu machen, da diese für die genannten Zwecke benötigt werden.

Länderspezifische Unterschiede
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Periodizität und Aktualität

Jede Veränderung in den eingetragenen Tatsachen sowie die Fertigstellung des Schiffs sind unverzüglich dem Registergericht mitzuteilen.

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Kommunal

Ressort

Zuständigkeiten

Örtlich zuständige Amtsgerichte oder von Landesjustizverwaltung bestimmte Amtsgerichte. Weiterhin gibt es Kooperationen zwischen den Ländern. So führt das Amtsgericht Magdeburg das Binnenschiffsregister sowie das Schiffsbauregister für die Länder Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen.

Länderspezifische Unterschiede
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Öffentliche Datenbereitstellung

Kein

Nicht-öffentlicher Datenzugang

Berechtigt durch Einsicht (durch z. B. Bestellung eines Registerauszugs) sind der Eigentümer, die dinglich Berechtigten und Dritte, die ein berechtigtes Interesse darlegen, z. B. Gläubiger.

Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)

Die Eintragung geschieht auf Antrag des Inhabers der Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut wird, oder durch den Eigentümer des Schiffsbauwerks.
Auszüge aus dem Register können unter Angabe eines berechtigten Interesses angefordert werden.

Verwendung der Registerdaten

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
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Technische Informationen

Standards zur Datenhaltung

Das Schiffsbauregister wird in Papierform geführt.

Verwaltungsdaten-Informationsplattform
Kontakt
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
Deutschland
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