Schiffsbauregister
Register-ID:93
Redaktioneller Stand:29.07.2021
Allgemeines
Beschreibung
In ein Schiffsbauregister können noch nicht fertig gestellte Schiffe oder Schwimmdocks (Schiffsbauwerke) eingetragen werden, wenn sie belastet oder zwangsversteigert werden sollen. Der Eintrag erfolgt im Register des Bauortes. Daraus folgt, dass dieses Register nur bei vereinzelten Registergerichten geführt wird.
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Zweck der Registerführung ist die Festlegung der Besitzverhältnisse von im Bau befindlichen Schiffen bzw. Schiffsbauwerken.
Kontext der Registerführung und -nutzung
Ein Schiffsbauregister dient der Festlegung der Besitzverhältnisse und erlaubt somit die Bestellung einer Schiffshypothek vor dessen Fertigstellung. Diese wird in der Praxis zur Finanzierung des Schiffbaus an sich genutzt.
Internetauftritt, Quellen
Rechtsgrundlagen
Gesetzliche Ebene
Bundesrecht
Rechtsgrundlagen
Inhalte des Registers
Qualität
Die Eintragung ist freiwillig und nur möglich, sofern zugleich eine Schiffshypothek eingetragen wird oder eine Zwangsversteigerung beantragt ist. Die Eintragungen sind somit vollständig und glaubhaft zu machen, da diese für die genannten Zwecke benötigt werden.
Periodizität und Aktualität
Jede Veränderung in den eingetragenen Tatsachen sowie die Fertigstellung des Schiffs sind unverzüglich dem Registergericht mitzuteilen.
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Kommunal
Ressort
Zuständigkeiten
Örtlich zuständige Amtsgerichte oder von Landesjustizverwaltung bestimmte Amtsgerichte. Weiterhin gibt es Kooperationen zwischen den Ländern. So führt das Amtsgericht Magdeburg das Binnenschiffsregister sowie das Schiffsbauregister für die Länder Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen.
Öffentliche Datenbereitstellung
Kein
Nicht-öffentlicher Datenzugang
Berechtigt durch Einsicht (durch z. B. Bestellung eines Registerauszugs) sind der Eigentümer, die dinglich Berechtigten und Dritte, die ein berechtigtes Interesse darlegen, z. B. Gläubiger.
Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)
Die Eintragung geschieht auf Antrag des Inhabers der Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut wird, oder durch den Eigentümer des Schiffsbauwerks.
Auszüge aus dem Register können unter Angabe eines berechtigten Interesses angefordert werden.
Verwendung der Registerdaten
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Technische Informationen
Standards zur Datenhaltung
Das Schiffsbauregister wird in Papierform geführt.