Wasserverdrängung bei größter Eintauchung
Merkmal-ID:9885
Allgemeines
Merkmalserhebung
Dieses Merkmal wird in den folgenden Gebieten erhoben:
Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt
Dieses Merkmal wird in den folgenden Gebieten nicht erhoben:
Berlin, Brandenburg
Für folgende Gebieten sind keine Informationen bekannt:
Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen
Zugehöriges Register
Zugehöriges Informationsobjekt
Beschreibung
Bei Schiffen, die nicht zu Beförderung von Gütern bestimmt sind."Wasserverdrängung" ist das eingetauchte Volumen des Schiffes in Kubikmetern (§§ 2 Abs. 3 Nr. 25 BinSchUO, 34 Abs. 1 Nr. 5 SchRegDV).
Pflichtangabe
Quelle
Der Messbrief, der Eichschein oder eine andere zur Bescheinigung der Wasserverdrängung bei größter Eintauchung bestimmte und geeignete amtliche Urkunde ist vorzulegen; ist das Schiff im Inland noch nicht amtlich vermessen oder geeicht, genügt zu die Vorlegung der Vermessungsurkunde oder des Eichscheins der ausländischen Behörde oder einer anderen zur Glaubhaftmachung der Angaben geeigneten Urkunde.