GSB 7.1 Standardlösung

Bundeszentralregister (Zentralregister)

Register-ID: 1825530

Allgemeines

Beschreibung

Das Bundeszentralregister besteht aus dem Zentralregister und dem Erziehungsregister.

In das Zentralregister werden strafgerichtliche Verurteilungen durch deutsche Gerichte, bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, Vermerke über Schuldunfähigkeit und besondere gerichtliche Feststellungen eingetragen sowie nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine dieser Eintragungen beziehen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen werden außerdem ausländische strafrechtliche Verurteilungen gegen Deutsche, in Deutschland geborene oder wohnhafte Personen in das Register eingetragen.

Zwischen den teilnehmenden Europäischen Mitgliedstaaten erfolgt ein Strafnachrichtenaustausch betreffend die jeweiligen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger. Ferner werden Auskunftsersuchen deutscher Behörden elektronisch an andere EU-Mitgliedstaaten versandt und entsprechende Auskunftsersuchen aus anderen EU-Mitgliedstaaten beantwortet.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die wichtigste Aufgabe des Zentralregisters ist es, Strafurteile zu registrieren, für eine bestimmte Zeit im Bestand zu halten und hierüber Auskünfte zu erteilen. Auskünfte werden dabei sowohl an bestimmte Behörden, als auch an die betroffenen Personen - in Form von Führungszeugnissen - erteilt.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Das Zentralregister wurde 1971 durch das Bundeszentralregistergesetz, als erstes deutschlandweites und zentral geführtes Strafregister eingeführt.

Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau

Die Daten des Bundeszentralregisters sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Daher wird die steuerliche Identifikationsnummer künftig als zusätzliches eindeutiges Ordnungsmerkmal eingeführt bzw. verwendet, um die Zuordnung und den Abgleich von Datensätzen einer Person im Zusammenhang mit der Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen zu ermöglichen.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRGVwV)

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

PersonenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851628

Klassifikation

Personen

Merkmale

Qualität

Es ist davon auszugehen, dass der Datenbestand weitgehend vollständig ist, d. h. dass grundsätzlich alle einzutragenden Entscheidungen im Register gespeichert sind. Zu berücksichtigen ist, dass Einträge entsprechend der Tilgungsfristen im BZRG aus dem Register entfernt werden.

Es dürften jedoch nicht zu allen Einträgen jeweils alle Informationen erfasst sein. Es kann z. B. vorkommen, dass ein Geburtsort oder das Geburtsdatum der mitteilenden Behörde nicht bekannt war. In diesem Fall ist dieses Datum im Register nicht vorhanden. Wie viele Einträge unvollständig sind, ist nicht ersichtlich. Es gibt bei der Mitteilung von Entscheidungen zum Zentralregister bestimmte automatisierte Plausibilitätsprüfungen, z. B. ob Pflichtfelder wie der Geburtsname befüllt wurden.

Periodizität und Aktualität

Die Daten werden durch die zuständigen Stellen jeweils zum Zentralregister gemeldet, wenn eine eintragungsfähige Entscheidung ergangen ist.

Eintragungen über Verurteilungen werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt, es sei denn, es handelt sich um eine Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Der Ablauf der Tilgungsfrist einer Verurteilung wird durch weitere Verurteilungen gehemmt.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Zuständigkeiten

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) führt das Bundeszentralregister.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Es sind Auskünfte zu beantragen. Eine unmittelbare Einsichtnahme in das Register ist nicht möglich.

Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Führungszeugnis erteilt. Dieses kann für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Behördenführungszeugnis) erteilt werden.

Über Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen sowie über Drittstaatsangehörige wird ein Europäisches Führungszeugnis erteilt. In dieses werden die Mitteilung über Eintragungen in den Strafregistern anderer EU-Mitgliedstaaten aufgenommen, sofern der Mitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht.

Behörden erhalten unter bestimmten Voraussetzungen ein sog. Behördenführungszeugnis.

Darüber hinaus wird jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, auf Antrag in Form einer unbeschränkten Auskunft mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. Die Mitteilung kann durch Einsichtnahme bei der Registerbehörde oder durch Übersendung der Auskunft an ein von der betroffenen Person benanntes Amtsgericht (bei im Ausland wohnhaften Personen an eine amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland; bei inhaftierten Personen an die Justizvollzugsanstalt) erfolgen, bei dem die betroffene Person die Auskunft persönlich einsehen kann.

Ferner werden Auskünfte für bestimmte Zwecke übermittelt an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugsbehörden, oberste Bundes- und Landesbehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst, Finanzbehörden, die Polizei, Einbürgerungsbehörden, Ausländerbehörden, das BAMF, Gnadenbehörden, für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse zuständige Behörden, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Rechtsanwaltskammern, Patentanwaltskammern, das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, Luftsicherheitsbehörden, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und weitere.

Darüber hinaus sind Auskünfte für wissenschaftliche Zwecke möglich.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

§ 1 Absatz 2 BZRGVwV verpflichtet die dort genannten Behörden die jeweiligen Entscheidungen zum Zentralregister mitzuteilen. Insbesondere Staatsanwaltschaften haben danach alle rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen mitzuteilen.

Open Data-Tauglichkeit

Aufgrund von Ausnahmetatbeständen nach § 12a EGovG (Schutz personenbezogener Daten, eingeschränktes Zugangsrecht) ist der Datenbestand nicht Open Data-tauglich.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Technische Standards

Zur Kommunikation mit dem Register wird XBfJ, ein BfJ-eigener Standard zur elektronischen Datenübermittlung per XML, verwendet.

Für den Datentransport über Datenleitungen wird ferner das automatische Mitteilungs- und Auskunftsverfahren beim BfJ (AuMiAu) verwendet. Ferner besteht die Möglichkeit zur Kommunikation über das NdB-VN (Bund-Länder-Kommunen-Verbindungsnetz).

Eine weitere Möglichkeit der zwischenbehördlichen Kommunikation wird mit OSCIKomJu geboten. Damit kann ein Führungszeugnis, erweitertes Führungszeugnis und Europäisches Führungszeugnis digital beantragt werden. Dies ist auch für Namensänderungsmitteilungen möglich, wobei hier auch die im Meldewesen genutzten Basiskomponenten Virtuelle Poststelle (VPS) des Bundes, das Transportprotokoll OSCI-Transport und die XMLSpezifikation XMeld zur Anwendung kommen können.

Behörden können Auskünfte aus dem Register auch mit Hilfe von Vordrucken über das webbasierte Internet-Formularcenter des BfJ (InFormJu) beantragen.

Der Informationsaustausch unter den angebundenen Strafregistern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt medienbruchfrei elektronisch. Der Informationsaustausch erfolgt über ECRIS.

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

Eine Online-Beantragung von Führungszeugnissen ist über das Online-Portal des BfJ mit Hilfe des elektronischen Personalausweises oder elektronischen Aufenthaltstitels möglich.

Zur Übermittlung von Anfragen bietet das BfJ mit InFormJu (Internetformularcenter des BfJ) eine webbasierte Dienstleistung an.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

Der Zugang zu diesen Inhalten erfordert eine vorherige Registrierung. Bitte gehen Sie zum Registrierungsformular. Falls Sie bereits einen Zugang besitzen, loggen Sie sich bitte ein.

Redaktioneller Stand: 28.05.2021

Verwandte Register

28.05.2021Erziehungsregister

Mehr erfahren