GSB 7.1 Standardlösung

Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure

Register-ID: 1852494

Allgemeines

Beschreibung

Die Ingenieur- und Baukammern führen Listen der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure.

Eine Bauvorlageberechtigung ist Voraussetzung, um die Genehmigungsplanung für die Änderung, das Errichten oder Abbrechen von Bauwerken unterzeichnen zu dürfen. Dabei ist die bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser für den Inhalt der Genehmigungsplanung verantwortlich.
Die Bauvorlageberechtigung wird nach Landesrecht geregelt, entweder in Landesbauordnungen, Architekten- oder Ingenieursgesetzen sowie in Kammergesetzen.
Die Bezeichnung der Liste kann sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden, so heißt sie u. a. „Liste der Entwurfsverfasser“, „Liste der Bauvorlageberechtigten“ oder etwa „Liste der unbeschränkt bauvorlageberechtigten Ingenieure“. In Brandenburg wird keine separate Liste geführt, hier genügt der Zusatz „Bauvorlageberechtigung“ der Ingenieursliste der Kammer.

Die Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten ist gegen Gebühr bei der zuständigen Ingenieurs- oder Baukammer zu beantragen, dabei wird die Eintragung in einem anderen Bundesland häufig anerkannt.

Für die Eintragung ist ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens sowie eine mindestens zweijährige (in Hamburg dreijährige) Berufspraxis auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden Voraussetzung.
Nach Beantragung entscheidet in der Regel der Eintragungsausschuss über das Vorliegen der Voraussetzungen.
Die Bauvorlageberechtigung steht häufig in Verbindung mit der (Pflicht-)Mitgliedschaft in der zuständigen Ingenieurkammer.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Bauvorlageberechtigt ist, wer in die Liste eingetragen ist. Somit wird den Bauherrinnen und -herren öffentlich, transparent und zuverlässig Auskunft darüber gegeben, welche Ingenieurin oder welcher Ingenieur bauvorlageberechtigt ist.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Die Bauherrin oder der Bauherr hat mit der Planung ihres / seines Bauvorhabens eine geeignete Entwurfsverfasserin oder einen -verfasser zu beauftragen. Diese / dieser ist dafür verantwortlich, dass ihr / sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und ist somit bei Bauvorhaben mit ihrer / seiner Planung für die Berücksichtigung aller relevanten baurechtlichen Vorschriften unter anderem für Brandschutz, Schallschutz, Wärmeschutz oder Arbeitsschutzes verantwortlich.

Absehbare Entwicklungen, geplanter Ausbau

Die Prüfung der unteren Bauaufsichtsbehörden, ob eine Ingenieurin oder ein Ingenieur über die Bauvorlageberechtigung verfügt, kann künftig online über eine Schnittstelle zur di.BAStAI-Datenbank erfolgen.

Die Daten der Listen sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Daher wird die steuerliche Identifikationsnummer künftig als zusätzliches eindeutiges Ordnungsmerkmal eingeführt bzw. verwendet, um die Zuordnung und den Abgleich von Datensätzen einer Person im Zusammenhang mit der Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen zu ermöglichen.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

Landesbauordnungen
Architekten- und Ingenieursgesetze
Kammergesetze

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

Bauvorlageberechtigte IngenieureMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1850380

Klassifikation

Personen

Beschreibung

Ingenieurinnen und Ingenieure, die in einer Liste der vorlageberechtigten Ingenieure eingetragen sind.

Merkmale

Qualität

Der Abdeckungsgrad ist hoch, da die Eintragung in die Liste Voraussetzung für eine Bauvorlageberechtigung ist.
Im Antragsprozess ist eine Reihe von Nachweisen vorzulegen (u. a. Hochschulzeugnis, Tätigkeitsnachweise, Führungszeugnis, Berufshaftpflichtversicherung).

Periodizität und Aktualität

Die Daten gehen erstmals auf Antrag ein.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Land

Zuständigkeiten

Fachlich-inhaltlich zuständig sind die jeweiligen Ingenieur- und Baukammern.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Eine anlassbezogene Bereitstellung von Daten für die bundesweite Ingenieurssuche erfolgt nach vorheriger Zustimmung an die Bundesingenieurkammer. Ebenfalls werden anlassbezogen personenbezogene Daten an das zuständige Versorgungswerk bei erstmaliger Eintragung weitergeleitet.

Ferner können nach gesetzlicher Bestimmung anlassbezogen Daten gegenüber folgenden öffentliche Stellen bereitgestellt werden: Gerichte, Staatsanwaltschaften, andere Ingenieurkammern, Sozialträger, Versicherungen und Versorgungswerke.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Portale, Fachanwendungen und Anbieter

Die Ingenieur- und Baukammern der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen verfügen über eigene Mitglieder-Portale.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 09.01.2024