Legehennenbetriebsregister
Register-ID:269
Redaktioneller Stand:14.07.2021
Allgemeines
Beschreibung
Im Legehennenbetriebsregister werden Daten von Betrieben erfasst, in denen Legehennen gehalten und deren Eier nach den Vermarktungsnormen für Erwerbszwecke in Verkehr gebracht werden.
Eine Registrierung mit Zuweisung eines Erzeugercodes ist zwingend erforderlich, wenn einer oder mehrere der folgenden Punkte für einen Legehennen haltenden Betrieb zutreffen:
- ein Legehennenbestand von 350 Tieren und mehr,
- eine kennzeichnungspflichtige Vermarktung (Wochenmarkt, Einzelhandel, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, Bäckereien, Hofläden sowie andere Betriebe),
- Verkauf von vorverpackten Eiern unter Angabe von Gewichtsklassen (z. B. "S / M / L / XL" oder "klein / mittel / groß") und / oder zu unterschiedlichen Preisen.
Eine Registrierung ist nicht notwendig, sofern der Bestand an Legehennen 350 nicht übersteigt und eine ausschließliche Vermarktung eigenerzeugter und unsortierter Eier direkt an den Endverbraucher erfolgt.
Die Registrierung ist in einigen Bundesländern gebührenpflichtig.
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Das Register wird zur Registrierung von entsprechenden Betrieben geführt. Mit der Registrierung wird den Betrieben, die Legehennen halten, eine Kennnummer (Erzeugercode) zugeteilt. Die Kennzeichnung der Eier mit dem Erzeugercode ermöglicht die Rückverfolgbarkeit der für den menschlichen Verzehr in den Verkehr gebrachten Eier. Zudem wird den Endverbrauchern die Möglichkeit geboten, Eier einer bestimmten Haltungsform zu erwerben.
Zudem dient das Register als Kontrollgrundlage hinsichtlich der Überprüfung der Umsetzung der Anforderungen entsprechend den jeweils angegebenen Haltungsformen und dient letztlich der Umsetzung europarechtlicher Rahmengesetzgebung.
Kontext der Registerführung und -nutzung
Das Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen (LegRegG) sieht im Interesse einer möglichst umfassenden Verbraucherinformation die Registrierung aller Betriebe vor, die Legehennen zu Erwerbszwecken halten und die im Betrieb erzeugten Eier im Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 vermarkten und damit der dort am 01. Januar 2004 festgelegten Kennzeichnungspflicht unterliegen.
Rechtsgrundlagen
Gesetzliche Ebene
Bundesrecht
Rechtsgrundlagen
Inhalte des Registers
Qualität
Der Abdeckungsgrad ist aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Registrierung und Kennzeichnung von Eiern als nahezu vollständig einzustufen. Da eine Vermarktung nur möglich ist, wenn eine Registriernummer aufgedruckt ist, haben die Betriebe ein eigenes Interesse an der Registrierung.
Sind die Daten bei Registrierung nicht vollständig, werden sie teilweise nachgefordert.
Nach der Registrierung werden die Daten häufig durch Vor-Ort-Kontrollen plausibilisiert.
Periodizität und Aktualität
Die Inhaberin / der Inhaber des Legehennenbetriebs hat vor Aufnahme ihrer / seiner Tätigkeit diese unter Angabe der vorhandenen Ställe bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Änderungen hat die Betriebsinhaberin / der -inhaber unverzüglich zu übermitteln.
Im Falle einer Betriebsaufgabe sind die diesem Betrieb betreffenden Daten für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren und dann zu löschen.
Der Bestand im Register wird fortlaufend ergänzt und aktualisiert.
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Land
Ressort
Zuständigkeiten
Die inhaltliche sowie technische Registerführung erfolgt dezentral bei den zuständigen Behörden der Länder.
Öffentliche Datenbereitstellung
Kein
Nicht-öffentlicher Datenzugang
Berechtigte Behörden und Stellen können Einzelabfragen oder Registerauszüge bestellen. Weitere Zugriffsberechtigungen liegen nicht vor.
Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)
Eingehende Daten erfolgen schriftlich oder per E-Mail bei Registrierung wegen Erstaufnahme des Betriebs sowie bei Änderungsanzeigen bzw. Änderungen nach Vor-Ort-Kontrollen. In Einzelfällen ist die Übernahme von Daten aus dem Zentralen Betriebsregister (zBR) geplant.
Ausgehende Datenlieferungen erfolgen u. a. zum Zweck:
- der Klärung der Zuständigkeit für die Registrierung an die jeweils zuständigen Behörden der Länder,
- der Evaluation des Registersystems an das BLE und an die jeweils zuständigen Behörden der Länder,
- der lebensmittelrechtlichen und handelsklassenrechtlichen Überwachung an die jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder,
- der Tierseuchenbekämpfung an das Friedrich-Löffler-Institut, an das Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit sowie an die für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Behörden der Länder,
- des Tierschutzes an die BLE und an die für den Tierschutz zuständigen Behörden der Länder,
- der Agrarstatistik an das statistische Landesamt des Landes.
Die Daten werden i.d.R. per E-Mail übermittelt.
Verwendung der Registerdaten
Die Daten des Registers werden für die amtliche Statistik (Agrarstatistik) sowie für Anlass-Berichte des Fachministeriums verwendet.
Technische Informationen
Datenbanken
Zum Einsatz kommen relationale Datenbanken bzw. Datenbankmanagementsysteme verschiedener kommerzieller Hersteller.
Vereinzelt werden keine Datenbanken betrieben, sondern ausschließlich Tabellenkalkulationsprogramme genutzt.
Schnittstellen
In der Regel liegen keine Schnittstellen vor, vereinzelt ist eine Einbindung in das Zentrale Betriebsregister (zBR) vorgesehen bzw. geplant.
Standards zur Datenhaltung (Werte)
Fachanwendungen & Anbieter
Genutzt wird das FIS-VL sowie vereinzelt ein Fachanwendungsprogramm eines kommerziellen Anbieters.
Bezug zur amtlichen Statistik
Nutzungen des Datenbestands
- Für die amtliche Agrarstatistik sind die Daten aus dem Legehennenbetriebsregister insbesondere wichtig, um die Grundgesamtheit legehennenhaltender Betriebe abzugrenzen, sowie die relevanten Betriebe ins zentrale Betriebsregister Landwirtschaft (zeBRA, EVAS Nr. 41111) aufzunehmen.