Binnenschiffsregister

Register-ID:94

Redaktioneller Stand:05.01.2023

Binnenschiffsregister

Register-ID:94

Redaktioneller Stand:05.01.2023

Allgemeines

Beschreibung

In die dezentral geführten Binnenschiffsregister werden die zur Schifffahrt auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern bestimmten Schiffe (Binnenschiffe) eingetragen. Die Binnenschiffsregister werden zusammen mit den Seeschiffsregistern und den Schiffsbauregistern auch als Schiffsregister bezeichnet.

In die Register eingetragen werden:

  • Schiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wenn ihre größte Tragfähigkeit mindestens 10 Tonnen beträgt (ab einer größten Tragfähigkeit von 20 Tonnen besteht die Pflicht zur Eintragung),

  • Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wenn ihre Wasserverdrängung bei größter Eintauchung mindestens 5 Kubikmeter beträgt (ab einer Verdrängung von mehr als 10 Kubikmetern bei Eintauchung gilt eine Pflicht zur Eintragung),

  • Schlepper, Tankschiffe und Schubboote.

Schiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des Bundes, eines zum Bund gehörenden Landes oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes brauchen nicht zur Eintragung angemeldet zu werden.

Absehbare Entwicklung, geplanter Ausbau

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

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Rechtsgrundlagen

Gesetzliche Ebene

Bundesrecht

Rechtsgrundlagen

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Magdeburg für das Binnenschiffsregister vom 1. Dezember 1995
Verordnung über die Durchführung der Schifffahrt auf den Gewässern und in den Häfen des Landes Sachsen-Anhalt (LSchiffHVO)
Gegebenenfalls Rechtsverordnungen der Bundesländer

Inhalte des Registers

Qualität

Binnenschiffe im Sinne der Schiffsregisterordnung müssen in das Register eingetragen werden, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen (siehe Abschnitt "Beschreibung").

Die Angaben müssen durch Vorlage des Eichscheins bzw. des Vermessungsbriefes belegt oder an Eides statt versichert werden. Die einzelnen Eintragungen sind somit im Regelfall vollständig.

Die Angaben sind auf Nachfrage glaubhaft zu machen.

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Periodizität und Aktualität

Änderungen an den Angaben sind dem Schiffsregister unverzüglich mitzuteilen. Da es hierbei zu Versäumnissen kommen kann, können Angaben im Register im Einzelfall nicht mehr aktuell sein. Es sind darüber hinaus mehrere Verfahrensweisen gesetzlich vorgesehen, um den Bestand zu aktualisieren.

Die Angaben werden im Rahmen der Antragstellung aktualisiert. Aufgrund der Pflicht zur Anmeldung sollte somit jeder neue Eigentümer eines Schiffes erfasst sein.

Geht ein Schiff unter und ist es als endgültig verloren anzusehen oder wird es ausbesserungsunfähig, so ist dies unverzüglich zum Schiffsregister anzumelden. In diesen Fällen wird der Eintrag aus dem Binnenschiffsregister gelöscht werden. Im Vorfeld werden mögliche Schiffshypothekengläubiger über die geplante Löschung informiert und können Widerspruch einlegen. Die Eintragung eines Binnenschiffs wird auch gelöscht, wenn es seinen Heimatort im Ausland erhalten hat. Die Eintragung eines Schiffs, dessen Anmeldung dem Eigentümer freisteht, wird auch gelöscht, wenn der Eigentümer die Löschung beantragt; sind mehrere Miteigentümer vorhanden, so bedarf es der Zustimmung aller Miteigentümer.

Ist seit 30 Jahren keine Eintragung im Schiffsregister erfolgt und ist nach Anhörung der zuständigen Schifffahrtsbehörde, bei Seeschiffen auch der Seeberufsgenossenschaft, anzunehmen, dass das Schiff nicht mehr vorhanden oder nicht mehr zu Schifffahrtszwecken verwendbar ist, so hat das Registergericht, wenn weder eine Schiffshypothek noch ein Nießbrauch an dem Schiff eingetragen ist, die Eintragung des Schiffs von Amts wegen zu löschen.

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Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Kommunal

Ressort

Zuständigkeiten

Örtlich zuständige Amtsgerichte oder von der Landesjustizverwaltung bestimmte Amtsgerichte. So wird das Register in manchen Bundesländern zentral bei einem Amtsgericht geführt. Die Länder können vereinbaren, dass Schiffsregistersachen eines Landes Gerichten eines anderen Landes zugewiesen werden.

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Öffentliche Datenbereitstellung

Vollständig

Öffentlicher Datenzugang

Die Register sind öffentlich und die Einsicht ist jedem gestattet. Auf Verlangen ist eine Abschrift der Eintragung zu erteilen; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. In einigen Bundesländern wird das Register schrittweise elektronisch bereit gestellt, womit bspw. eine elektronische Beantragung und Erstellung von Registerausdrucken ermöglicht wird.

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Nicht-öffentlicher Datenzugang

Die Einsicht in die Registerakten ist nur gestattet, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Das gleiche gilt für die Einsicht in Urkunden, auf die im Schiffsregister zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie in die noch nicht erledigten Eintragungsanträge.

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Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)

Die im Register erfassten Daten sind bei der Antragstellung vom Eigentümer oder dessen Vertretung (z.B. Notar) anzugeben.

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Verwendung der Registerdaten

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

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Technische Informationen

Standards zur Datenhaltung

Die Register können in Papierform entweder in festen Bänden oder in Bänden oder Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen oder maschinell geführt werden. Deren Führung ist gesetzlich weitestgehend vorgegeben (SchRegDV).
In einigen Bundesländern findet bereits ein Übergang zur elektronischen Registerführung statt.

Verwaltungsdaten-Informationsplattform
Kontakt
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
Deutschland
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