Genossenschaftsregister
Register-ID:143
Redaktioneller Stand:15.09.2022
Allgemeines
Beschreibung
Das Genossenschaftsregister ist ein öffentlich zugängliches und elektronisches Register, das Auskunft über die Rechtsverhältnisse einer eingetragenen Genossenschaft oder europäischen Genossenschaft mit Sitz im Inland gibt. Eingetragen in das Genossenschaftsregister werden bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat, neben der Satzung auch die Mitglieder des Vorstands mit deren Vertretungsberechtigten sowie weitere Rechtsverhältnisse. Mit der Eintragung in das Register erhält die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft bzw. europäischen Genossenschaft.
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Durch die Offenbarung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Genossenschaft im Genossenschaftsregister dient dieses der Sicherheit im Rechts- und Geschäftsverkehr mit der Genossenschaft.
Kontext der Registerführung und -nutzung
Das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz schuf 1993 die rechtliche Möglichkeit zur Führung des Genossenschaftsregisters in elektronischer Form.
Absehbare Entwicklung, geplanter Ausbau
Durch die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts in Form des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) wird es zum 01. Januar 2023 zur Einführung eines Gesellschaftsregisters für die Registrierung von BGB-Gesellschaften bei den Registergerichten kommen.
Die derzeitigen IT-Fachverfahren RegisSTAR sowie AUREG werden im derzeitigen Projekt AUREGIS zu einem bundeseinheitlichen IT-Fachverfahren zur elektronischen Führung der Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister für alle 16 Bundesländer weiterentwickelt.
Rechtsgrundlagen
Gesetzliche Ebene
Bundesrecht
Rechtsgrundlagen
Inhalte des Registers
Qualität
Eintragungen in das Genossenschaftsregister erfolgen durch die Registergerichte aufgrund einer Anmeldung des Vorstandes. Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister hat die Genossenschaft nicht die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft. Auch werden Änderungen der Satzung erst mit ihrer Eintragung in das Genossenschaftsregister wirksam. Insofern ist das Genossenschaftsregister weitestgehend vollständig und aktuell; weitere eingetretene und eintragungspflichtige Tatsachen sind vom Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden und ggf. durch Zwangsgelder herbeizuführen.
Je nach angemeldetem Sachverhalt erfolgt die Plausibilitätskontrolle entweder dadurch, dass sämtliche Beteiligte an der Anmeldung mitwirken müssen oder dadurch, dass rechtsbegründende Unterlagen (z. B. Protokolle der Gesellschafterversammlung) mit eingereicht werden müssen.
Periodizität und Aktualität
Die Eintragungen in das Register erfolgen baldmöglichst nach Eingang der entsprechenden Anmeldung bei dem Gericht. Das Registergericht überprüft nicht die Aktualität der Daten. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass Änderungen umgehend angemeldet werden, da diese nur durch eine Eintragung in das Genossenschaftsregister wirksam werden.
Eine Löschung von Daten nach einem bestimmten Zeitraum erfolgt nicht, hierzu existiert keine gesetzliche Grundlage.
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Kommunal
Ressort
Zuständigkeiten
Die Führung des Genossenschaftsregisters ist den für die Führung des Handelsregisters zuständigen Amtsgerichten übertragen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Genossenschaft.
Die technische Registerführung übernimmt der jeweilige IT-Dienstleister der Bundesländer für die Server der Registergerichte sowie IT.NRW, Niederlassung Hagen für das Gemeinsame Registerportal der Länder.
Öffentliche Datenbereitstellung
Vollständig
Öffentlicher Datenzugang
Beim Genossenschaftsregister handelt es sich um ein öffentliches Register, alle interessierten Personen können zu Informationszwecken Einsicht in das Register nehmen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie ist der Abruf aller Registerinhalte aus dem Genossenschaftsregister sowie der elektronisch verfügbaren Dokumente über das Gemeinsame Registerportal der Länder seit dem 01. August 2022 kostenfrei.
Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)
Anmeldungen nebst den dabei einzureichenden Unterlagen zum Genossenschaftsregister müssen in öffentlich beglaubigter Form elektronisch über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) bei den zuständigen Registergerichten eingereicht werden. Neben der Anmeldung und den Unterlagen werden in der Regel zusätzlich Metadaten im XJustiz-Format übermittelt.
Auch ausgehende Nachrichten können über das EGVP nebst Metadaten im XJustiz-Format versandt werden, wenn die Empfängerin und der Empfänger hierzu in der Lage ist.
Eintragungen im Genossenschaftsregister werden - je nach Bundesland - über das IT-Fachverfahren RegisSTAR bzw. AUREG vorgenommen.
Verwendung der Registerdaten
Auskunft über Eintragungen zu eingetragenen Genossenschaften und europäischen Genossenschaften und Bereitstellung der Metadaten für das Gemeinsame Registerportal der Länder, das Unternehmensregister sowie das Transparenzregister.
Das Registergericht hat jede Neueintragung und Änderung der Industrie- und Handelskammer sowie ggf. der Handwerkskammer oder Landwirtschaftskammer mitzuteilen.
Technische Informationen
Datenbanken
Es existiert eine Recherchedatenbank.
Standards zur Datenhaltung
Der technische Betrieb des Gemeinsamen Registerportals der Länder erfolgt bei IT.NRW, Niederlassung Hagen. Das Registerportal ruft bei der Recherche weitere Daten (Registerauszüge, Dokumente) über einen Webservice in den Rechenzentren der jeweiligen Bundesländer ab.
Standards zum Datenaustausch (Werte)
Standards zum Datenaustausch
Die Registerführung ist verpflichtend elektronisch. Beim Datenaustausch zu Anmeldungen sind verpflichtend EGVP und Xjustiz-Format zu beachten.
Sowohl die Übermittlung und Einreichung der Anmeldungen zur Eintragung in das Genossenschaftsregister als auch die Beauskunftung über den Inhalt der Eintragungen und der hinterlegten Dokumente erfolgt mittels elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme. Über das EGVP, dem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach können seit 2004 von authentifizierten Teilnehmerinnen und Teilnehmern an die teilnehmenden Gerichte und Behörden elektronische Dokumente und Akten übermittelt werden.
Einsicht in das Genossenschaftsregister erhält man über das Gemeinsame Registerportal der Länder. Dort sind auch chronologische, aktuelle oder historische Auszüge sowie Dokumente abrufbar.
Fachanwendungen & Anbieter (Werte)
Fachanwendungen & Anbieter
Das Genossenschaftsregister besteht aus elektronisch geführten Registerblättern und wird beim jeweiligen Dienstleister der Bundesländer mit dem IT-Fachverfahren RegisSTAR bzw. AUREG betrieben.