GSB 7.1 Standardlösung

Zentrales Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister

Register-ID: 1852370

Allgemeines

Beschreibung

Das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (ZStV) ist eine Datenbank der in Deutschland anhängigen Ermittlungsverfahren.
In dieses Register werden bestimmte Angaben über strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingetragen und den Ermittlungsbehörden automatisch oder auf Anfrage mitgeteilt.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Das ZStV soll Unzuträglichkeiten für eine effektive Strafverfolgung beseitigen, die dadurch entstehen können, dass die einzelnen Staatsanwaltschaften nicht untereinander vernetzt sind, nur unzureichende oder fehlende Informationen über dieselbe Beschuldigte / denselben Beschuldigten in anderen Ermittlungsverfahren haben und eine Koordinierung von Maßnahmen nicht möglich ist.
Strafverfolgungsbehörden können mit Hilfe der im ZStV enthaltenen Daten u. a. überörtlich agierende Täterinnen und Täter sowie Mehrfachtäterinnen und -täter ermitteln, Doppelverfahren vermeiden, frühzeitig Sammelverfahren bilden und Vollstreckungsmaßnahmen koordinieren.

Gesetzliche Ebene

Gesetzlich

Rechtsgrundlagen

§§ 492 - 495 Strafprozessordnung (StPO)
Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters (ZStVBetrV)

Internetauftritt, Flyer, weitere Quellen

Inhalt des Registers

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

Beschuldigte PersonenMerkmale und weitere Details
Objekt-ID

1851632

Klassifikation

Personen

Merkmale

Periodizität und Aktualität

Eintragungen im ZStV werden bei Strafverfahren, die mit einem Urteil (ohne Freispruch) enden, sofort mit Eintragung der Urteilsdaten im Bundeszentralregister gelöscht. Bei Strafbefehlen gilt dies entsprechend, sobald diese rechtskräftig werden. Endet das Verfahren mit Freispruch oder wird es nicht nur vorläufig eingestellt, werden die Daten zwei Jahre nach Erledigung des Strafverfahrens gelöscht, es sei denn, vor Eintritt der Löschungsfrist wird ein weiteres Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt.
Die Staatsanwaltschaften und denen in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten gleichgestellten Finanzbehörden sind zur unverzüglichen Mitteilung des Eintritts der Löschungsvoraussetzungen oder den Beginn der Löschungsfrist verpflichtet. Ebenso sind Unrichtigkeiten und Änderungen der Daten unverzüglich der Registerbehörde mitzuteilen. Der Datenbestand besitzt demnach eine hohe Aktualität.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Zuständigkeiten

Das Register wird beim Bundesamt für Justiz geführt.

Zugriffsbeschränkung

Der Zugriff ist beschränkt.

Zugriffsberechtigungen

Auskunft erhalten:

  • Staatsanwaltschaften,
  • die in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten den Staatsanwaltschaften gleichgestellten Finanzbehörden,
  • Polizei und Sonderpolizeibehörden, soweit sie im Einzelfall strafverfolgend tätig sind,
  • Steuer- und Zollfahndungsdienststellen, soweit diese im Einzelfall strafverfolgend tätig sind,
  • Waffenbehörden,
  • Sprengstoffbehörden,
  • die an Sicherheitsüberprüfungen mitwirkenden Behörden,
  • die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,
  • die Luftsicherheitsbehörden,
  • das nationale Mitglied von Eurojust,
  • Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
  • der Militärische Abschirmdienst,
  • der Bundesnachrichtendienst.

Betroffene können einen Antrag auf Auskunft über die zu ihnen gespeicherten Daten stellen. Über den Antrag entscheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft.

Die Übermittlung der Daten erfolgt im Wege eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens.

Datenlieferungen (eingehend / ausgehend)

Die Staatsanwaltschaften und die diesen in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten gleichgestellten Finanzbehörden (mitteilende Stellen) teilen der Registerbehörde die einzutragenden Daten mit.

Den Ermittlungsbehörden werden automatisch oder auf Anfrage bestimmte Angaben über strafrechtliche Ermittlungsverfahren mitgeteilt.

Open Data-Tauglichkeit

Aufgrund von Ausnahmetatbeständen nach § 12a EGovG (Schutz personenbezogener Daten, Geheimhaltungspflichten, Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses) ist der Datenbestand nicht Open Data-tauglich.

Technische Standards, Betrieb, Schnittstellen

Technische Standards

Die Übermittlung der Daten erfolgt im Wege eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens, im Falle einer Störung der Datenfernübertragung oder bei außergewöhnlicher Dringlichkeit telefonisch oder durch Telefax.

Bezug zur amtlichen Statistik

Bezug zur amtlichen Statistik

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Redaktioneller Stand: 28.05.2021