Zentrales Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
Register-ID:68
Redaktioneller Stand:30.07.2024
Allgemeines
Beschreibung
Das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (ZStV) ist eine Datenbank der in Deutschland anhängigen Ermittlungsverfahren.
In dieses Register werden bestimmte Angaben über strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingetragen und den Ermittlungsbehörden automatisch oder auf Anfrage mitgeteilt.
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Das ZStV soll Unzuträglichkeiten für eine effektive Strafverfolgung beseitigen, die dadurch entstehen können, dass die einzelnen Staatsanwaltschaften nicht untereinander vernetzt sind, nur unzureichende oder fehlende Informationen über dieselbe Beschuldigte / denselben Beschuldigten in anderen Ermittlungsverfahren haben und eine Koordinierung von Maßnahmen nicht möglich ist.
Strafverfolgungsbehörden können mit Hilfe der im ZStV enthaltenen Daten u. a. überörtlich agierende Täterinnen und Täter sowie Mehrfachtäterinnen und -täter ermitteln, Doppelverfahren vermeiden, frühzeitig Sammelverfahren bilden und Vollstreckungsmaßnahmen koordinieren.
Kontext der Registerführung und -nutzung
Gemäß § 492 Abs. 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. April 1987 wurde das ZStV Anfang 1999 bei der damaligen Dienststelle Bundeszentralregister des Generalbundesanwalts eingerichtet. Seit dem 01. Januar 2007 wird es durch das Bundesamt für Justiz geführt.
Internetauftritt, Quellen
Inhalte des Registers
Qualität
Es ist davon auszugehen, dass der Datenbestand weitgehend vollständig ist, d. h. dass grundsätzlich alle einzutragenden Entscheidungen im Register gespeichert sind. Es dürften jedoch nicht zu allen Einträgen jeweils alle Informationen erfasst sein. Es kann z. B. vorkommen, dass ein Geburtsort oder das Geburtsdatum der mitteilenden Behörde nicht bekannt war. In diesem Fall ist dieses Datum im Register nicht vorhanden. Wie viele Einträge unvollständig sind, ist nicht ersichtlich. Es gibt bei der Mitteilung von Entscheidungen zum ZStV bestimmte automatisierte Plausibilitätsprüfungen, z. B. ob Pflichtfelder wie der Geburtsname befüllt wurden.
Periodizität und Aktualität
Eintragungen im ZStV werden bei Strafverfahren, die mit einem Urteil (ohne Freispruch) enden, sofort mit Eintragung der Urteilsdaten im Bundeszentralregister gelöscht. Bei Strafbefehlen gilt dies entsprechend, sobald diese rechtskräftig werden. Endet das Verfahren mit Freispruch oder wird es nicht nur vorläufig eingestellt, werden die Daten zwei Jahre nach Erledigung des Strafverfahrens gelöscht, es sei denn, vor Eintritt der Löschungsfrist wird ein weiteres Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt.
Die Staatsanwaltschaften und denen in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten gleichgestellten Finanzbehörden sind zur unverzüglichen Mitteilung des Eintritts der Löschungsvoraussetzungen oder den Beginn der Löschungsfrist verpflichtet. Ebenso sind Unrichtigkeiten und Änderungen der Daten unverzüglich der Registerbehörde mitzuteilen. Der Datenbestand besitzt demnach eine hohe Aktualität.
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Bund
Ressort
Datenhaltende Stellen
Zuständigkeiten
Das Register wird beim Bundesamt für Justiz geführt.
Öffentliche Datenbereitstellung
Kein
Nicht-öffentlicher Datenzugang
Auskunft erhalten:
- Staatsanwaltschaften,
- die in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten den Staatsanwaltschaften gleichgestellten Finanzbehörden,
- Polizei und Sonderpolizeibehörden, soweit sie im Einzelfall strafverfolgend tätig sind,
- Steuer- und Zollfahndungsdienststellen, soweit diese im Einzelfall strafverfolgend tätig sind,
- Waffenbehörden,
- Sprengstoffbehörden,
- die an Sicherheitsüberprüfungen mitwirkenden Behörden,
- die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,
- die Luftsicherheitsbehörden,
- das nationale Mitglied von Eurojust,
- Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
- der Militärische Abschirmdienst,
- der Bundesnachrichtendienst.
Betroffene können einen Antrag auf Auskunft über die zu ihnen gespeicherten Daten stellen. Über den Antrag entscheidet die Registerbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft.
Die Übermittlung der Daten erfolgt im Wege eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens.
Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)
Die Staatsanwaltschaften und die diesen in steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten gleichgestellten Finanzbehörden (mitteilende Stellen) teilen der Registerbehörde die einzutragenden Daten mit.
Den Ermittlungsbehörden werden automatisch oder auf Anfrage bestimmte Angaben über strafrechtliche Ermittlungsverfahren mitgeteilt.
Open Data-Tauglichkeit (Wert)
Nein
Open Data-Tauglichkeit
Aufgrund von Ausnahmetatbeständen nach § 12a EGovG (Schutz personenbezogener Daten, Geheimhaltungspflichten, Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses) ist der Datenbestand nicht Open Data-tauglich.
Technische Informationen
Datenbanken (Werte)
Schnittstellen (Werte)
Standards zur Datenhaltung
Die Übermittlung der Daten erfolgt im Wege eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens, im Falle einer Störung der Datenfernübertragung oder bei außergewöhnlicher Dringlichkeit telefonisch oder durch Telefax.
Standards zum Datenaustausch
Die Übermittlung der Daten erfolgt im Wege eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens, im Falle einer Störung der Datenfernübertragung oder bei außergewöhnlicher Dringlichkeit telefonisch oder durch Telefax.