Ausländerzentralregister-Nummer, übergangsweise Seriennummer des Ankunftsnachweises
Merkmal-ID:11760
Allgemeines
Merkmalserhebung
Dieses Merkmal wird in den folgenden Gebieten erhoben:
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
Zugehöriges Register
Zugehöriges Informationsobjekt
Beschreibung
Es ist bis zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU die Ausländerzentralregister-Nummer, wie vom Ausländerzentralregister gemäß § 18e AZRG oder von der örtlichen Ausländerbehörde gemäß § 90a AufenthG übermittelt, angegeben. Die Ausländerzentralregister-Nummer ist nur bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung gespeichert.Darüber hinaus ist die Tatsache anzugeben, dass zu der betroffenen Person eine Datenübermittlung der Meldebehörde an das Ausländerzentralregister gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 AZRG und vom Ausländerzentralregister an die Meldebehörde nach § 18e AZRG erfolgt. Die Tatsache ist nur bei der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung gespeichert.