Tatsache, dass ein Einwohner bereits vor der Wehrerfassung seines Jahrganges erfasst worden ist
Merkmal-ID:12079
Allgemeines
Merkmalserhebung
Dieses Merkmal wird in den folgenden Gebieten erhoben:
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Dieses Merkmal wird in den folgenden Gebieten erhoben:
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
Zugehöriges Register
Zugehöriges Informationsobjekt
Beschreibung
Es ist die Tatsache angegeben, dass ein Einwohner bereits vor der Wehrerfassung (§ 15 Wehrpflichtgesetz) seines Jahrgangs erfasst worden ist.Eine Speicherung ist nur im Spannungs- und Verteidigungsfall zulässig.Die juristische Grundlage für die Erfassung bildet § 3 Abs. 2 Nr.11 BMG.