Besondere Berufserlaubnis
Merkmal-ID:563
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Beschreibung
In Ausnahmefällen sind ausländische Ärzte nicht auf Grundlage einer Approbation, sondern auf Grundlage der "Besonderen Berufserlaubnis" (nach §§ 10 und 10a Abs. 1 BÄO oder § 4 PsychThG) tätig.
Angegeben sind deren Anfangs- und Enddatum.