Anerkennung von Fachgebieten, Gebietsschwerpunkten oder Teilgebieten
Merkmal-ID:636
Allgemeines
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Beschreibung
Auf Grundlage der Muster-Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer bzw. der Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern erworbene Qualifikationen. Auf Grundlage historischer Weiterbildungsordnungen erworbene Qualifikationen behalten ihre Gültigkeit.
Angegeben sind Datum der Anerkennung und die Gebietsbezeichnung.
Bei Psychotherapeuten mit einer Approbation als Psychologischer Psychotherapeut wird hier "Psychologischer Psychotherapeut" als Fachgebiet eingetragen, bei Psychotherapeuten mit einer Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut wird hier "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" eingetragen.