Durchführung einer Gesundheitsuntersuchung gemäß AsylG
Merkmal-ID:8160
Allgemeines
Zugehöriges Register
Zugehöriges Informationsobjekt
Beschreibung
Gemäß § 62 Abs. 1 AsylG können Ausländerinnen und Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben, einer ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten unterzogen werden. Eingetragen wird die Durchführung dieser Gesundheitsuntersuchung einschließlich des Ortes und des Datums.
Pflichtangabe
Quelle
Die Erfassung erfolgt durch die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden.