Räumliche Beschränkung
Merkmal-ID:9370
Allgemeines
Zugehöriges Register
Zugehöriges Informationsobjekt
Beschreibung
Im Fall einer räumlichen Beschränkung gemäß § 56 Absatz 1 oder Absatz 2 AsylG, sowie § 59b Absatz 1 AsylG erfolgt eine Übermittlung der Informationen, in welchem Land und an welchem Ort die Beschränkung gilt, wann die Beschränkung entstanden ist, wann sie geändert wurde und wann sie erlischt.
Pflichtangabe
Quelle
Die Übermittlung erfolgt durch die Ausländerbehörden und die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen.