Wohnsitzauflage
Merkmal-ID:9393
Allgemeines
Zugehöriges Register
Zugehöriges Informationsobjekt
Beschreibung
Im Fall einer Wohnsitzauflage gemäß § 60 Absatz 1 AsylG und § 60 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 AsylG wird übermittelt, in welchem Land und an welchem Ort die Auflage gilt, wann sie erteilt wurde und bis wann sie befristet ist.
Pflichtangabe
Quelle
Die Übermittlung erfolgt durch die Ausländerbehörden und die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen.