Apothekenverzeichnis
Register-ID:106
Redaktioneller Stand:16.11.2020
Allgemeines
Beschreibung
Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e.V. (ABDA) ist die Spitzenorganisation aller Apothekerinnen und Apotheker.
Unter dem Dach der ABDA haben sich die Apothekerkammern in der Bundesapothekerkammer (BAK) und die Apothekerverbände im Deutschen Apothekerverband e.V. (DAV) zusammengeschlossen. Letzterer ist gesetzlich verpflichtet, ein bundeseinheitliches Apothekenverzeichnis zu führen und den Spitzenverbänden der Krankenkassen zur Verfügung zu stellen.
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Das Verzeichnis wird zur Aufgabenerfüllung im Zusammenhang mit den Abrechnungen der Apotheken genutzt.
Kontext der Registerführung und -nutzung
Die Spitzenverbände der Krankenkassen stellen den Mitgliedsverbänden und den Krankenkassen das Verzeichnis für genannten Zweck zur Verfügung.
Rechtsgrundlagen
Gesetzliche Ebene
Bundesrecht
Rechtsgrundlagen
Inhalte des Registers
Qualität
Die Apotheken sind verpflichtet, dem DAV die für das Verzeichnis erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Daher ist von einem vollständigem Abdeckungsgrad auszugehen.
Periodizität und Aktualität
Gemäß § 293 Abs. 5 SGB V ist (mindestens) eine monatliche Aktualisierung gesetzlich vorgeschrieben.
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Bund
Ressort
Datenhaltende Stellen
Zuständigkeiten
Der Deutscher Apothekerverband e.V. (DAV) ist mit der Führung des Apothekenverzeichnisses betraut.
Öffentliche Datenbereitstellung
Vollständig
Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)
Apothekerinnen oder Apotheker melden ihre Daten entweder direkt oder über den jeweiligen Landesapothekenverband an den DAV.
Verwendung der Registerdaten
Neben dem eigentlich Zweck wird das Apothekenverzeichnis durch die amtliche Statistik genutzt.
Technische Informationen
Standards zur Datenhaltung
Gesetzlich vorgeschrieben ist die Bereitstellung durch elektronische Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern.
Standards zum Datenaustausch
Gesetzlich vorgeschrieben ist die Bereitstellung durch elektronische Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern.
Bezug zur amtlichen Statistik
Nutzungen des Datenbestands
- Gesundheitspersonalrechnung (EVAS 23621)