Gesellschaftsregister
Register-ID:1602
Redaktioneller Stand:17.11.2025
Allgemeines
Beschreibung
Das Gesellschaftsregister ist in Deutschland ein öffentliches Register, das über die Rechtsverhältnisse einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) Auskunft gibt. Eine Eintragung ist grundsätzlich freiwillig. Erforderlich ist die Eintragung nur dann, wenn die Gesellschaft ihrerseits ein registriertes Recht, wie zum Beispiel einen Eintrag als Eigentümerin im Grundbuch sein möchte. Eine GbR ist künftig nur noch vollumfänglich handlungsfähig, wenn eine Eintragung in das Gesellschaftsregister erfolgt.
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Mit der Eintragung im Gesellschaftsregister ist die GbR verpflichtet, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sowie ihres Vermögens. Folge der Eintragung ist die Registerfähigkeit der Gesellschaft. Dadurch werden zukünftig nicht mehr die Gesellschafter in andere, verbundene Register (wie z. B. Grundbuch, Handelsregister, Aktienregister, etc.) eingetragen, sondern die eGbR selbst. Das bedeutet auch, dass bei einem Gesellschafterwechsel keine Änderungen in den verbundenen Registern notwendig sind.
Kontext der Registerführung und -nutzung
Das Register wurde zum 01. Januar 2024 eingeführt um mehr Transparenz zu schaffen und die GbR wirtschaftsfähiger zu machen.
Internetauftritt, Quellen
Rechtsgrundlagen
Gesetzliche Ebene
Bundesrecht
Rechtsgrundlagen
Inhalte des Registers
Qualität
Eintragungen in das Gesellschaftsregister erfolgen durch die Registergerichte aufgrund einer Anmeldung der Gesellschaft. Vor der Eintragung in das Gesellschaftsregister hat die Gesellschaft nicht die Rechte einer eingetragenen Gesellschaft.
Periodizität und Aktualität
Eine Löschung erfolgt nur bei einer nicht mehr existenten GbR im Rahmen einer formellen Liquidation oder bei einem Wechsel zu einer Handelsgesellschaft. Eine einfache Austragung auf Wunsch ist nicht möglich.
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Kommunal
Ressort
Zuständigkeiten
Das Gesellschaftsregister wird bei den Amtsgerichten elektronisch geführt. Funktionell zuständig als Entscheidungsperson ist der Rechtspfleger (§ 3 Nummer 1 n RPflG).
Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)
Eine Eintragung erfolgt über einen Notar, elektronisch beglaubigt und bei dem zuständigen Amtsgericht eingereicht. Die jeweiligen GbR können sich selbst eintragen lassen, es besteht jedoch keine Pflicht zur Eintragung.
Eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind zur Meldung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet.
Technische Informationen
Standards zum Datenaustausch
Der Datenaustausch erfolgt elektronisch über das gemeinsame Registerportal der Länder.
Portale
Im Registerportal finden Sie die Gesellschaftsregister aller Bundesländer und darüber hinaus die Registerbekanntmachungen (Veröffentlichungen).