Schuldnerverzeichnis
Register-ID:200
Redaktioneller Stand:28.05.2021
Allgemeines
Beschreibung
In dieses Verzeichnis wird eingetragen, wer seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist, wenn eine Vollstreckung nicht zu einer vollständigen Befriedigung der Gläubiger führen würde oder wer dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist.
Für jedes Bundesland wird seit dem 01. Januar 2013 beim zentralen Vollstreckungsgericht anhand einheitlicher Datensätze ein Schuldnerverzeichnis geführt.
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Das Schuldnerverzeichnis dient dazu, den Geschäftsverkehr vor nicht kreditwürdigen Schuldnern zu schützen. Somit wird für den Gläubigern die Möglichkeit geschaffen, sich frühzeitig und umfassend Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners einzuholen.
Absehbare Entwicklung, geplanter Ausbau
Das Schuldnerverzeichnis wird laufend an rechtliche und technische Änderungen angepasst. Grundlegende Ausbauten oder Funktionsänderungen bzw. -erweiterungen sind jedoch derzeit nicht geplant.
Internetauftritt, Quellen
Rechtsgrundlagen
Gesetzliche Ebene
Bundesrecht
Inhalte des Registers
Qualität
Das Verzeichnis verfügt über einen hohen Abdeckungsgrad.
Die Übermittlung der Daten erfolgt bundesweit in einheitlich strukturierten Datensätzen.
Periodizität und Aktualität
Die Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis erfolgt automatisch nach Ablauf von drei Jahren. Die Löschung kann vorzeitig erfolgen, wenn die Schulden getilgt sind.
Löschung und Korrektur von Eintragungen obliegt dem jeweiligen zentralen Vollstreckungsgericht. Neueinträge werden täglich vorgenommen. Aktualisierungen erfolgen nicht.
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Land
Ressort
Zuständigkeiten
Das Verzeichnis wird beim jeweiligen nach Landesrecht zentralen Vollstreckungsgericht geführt.
Die technische Datenhaltung erfolgt bei den jeweiligen Landesrechenzentren.
Öffentliche Datenbereitstellung
Kein
Nicht-öffentlicher Datenzugang
Zugriff auf das Schuldnerverzeichnis wird natürlichen und juristischen Personen nach Registrierung über die Internetseite des gemeinsamen Vollstreckungsportals ermöglicht. Das berechtigte Interesse muss beim einzelnen Abruf versichert werden, die Abrufe werden protokolliert. Das Ergebnis der Anfrage wird direkt im Portal angezeigt und kann als PDF-Datei heruntergeladen werden. Behörden erhalten einen erweiterten Zugang.
Online-Einsicht in das Schuldnerverzeichnis kann beantragt werden, wenn einer der nachfolgenden Gründe begründet nachgewiesen werden kann:
- für Zwecke der Zwangsvollstreckung,
- um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen,
- um Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Leistungen zu prüfen,
- um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Personen ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen,
- soweit diese zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung erforderlich sind,
- zur Auskunft über Sie selbst betreffende Eintragungen.
Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis können auf Antrag auch an Industrie- und Handelskammern und weitere Kammern erteilt werden.
Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)
Einträge in das Verzeichnis erfolgen durch den Gerichtsvollzieher von Amts wegen bei Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen. Die Übermittlung erfolgt in strukturierter Form über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Neben den Gerichtsvollziehern liefern auch Vollstreckungsbehörden (in erster Linie Finanzämter, Stadtkassen, Hauptzollämter) Schuldnerdaten ein. Übermittelt werden die Daten (Neueintragungen, Korrekturen und vorzeitige Löschungen) wöchentlich an verschiedene Auskunfteien, im Übrigen können die Daten über die Internetseite des gemeinsamen Vollstreckungsportals von zugelassenen Behörden und registrierten Nutzern recherchiert werden.
Verwendung der Registerdaten
Die Daten werden für die Überprüfung von Vermögensverhältnissen der Schuldner genutzt. Die Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie eingeholt wurden. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.
Technische Informationen
Standards zum Datenaustausch (Werte)
Fachanwendungen & Anbieter
Im Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder werden die bundesweiten Daten aus den Schuldnerverzeichnissen zum kostenpflichtigen Abruf bereitgestellt.