Luftfahrzeugrolle

Register-ID:21

Redaktioneller Stand:16.08.2024

Luftfahrzeugrolle

Register-ID:21

Redaktioneller Stand:16.08.2024

Allgemeines

Beschreibung

Mit dem Eintrag in die Luftfahrzeugrolle sowie der Vergabe des amtlichen Kennzeichens und der Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses wird ein Luftfahrzeug in Deutschland zum Verkehr zugelassen. Luftfahrzeugrolle und Luftsportgeräteverzeichnis werden zusammen auch als Luftfahrzeugregister bezeichnet (vgl. § 64 LuftVG).

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die in der Luftfahrzeugrolle gespeicherten Daten dienen der Überwachung der Verkehrssicherheit der in ihr erfassten Luftfahrzeuge. Sie dienen darüber hinaus der Erteilung von Auskünften, um Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin und Eigentümer oder Halterin und Halter von Luftfahrzeugen oder die Luftfahrzeuge einer Eigentümerin / eines Eigentümers oder einer Halterin / eines Halters zu bestimmen.

Absehbare Entwicklung, geplanter Ausbau

Die Daten der Luftfahrzeugrolle sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Daher wird die steuerliche Identifikationsnummer künftig als zusätzliches eindeutiges Ordnungsmerkmal eingeführt bzw. verwendet, um die Zuordnung und den Abgleich von Datensätzen einer Person im Zusammenhang mit der Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen zu ermöglichen.

Internetauftritt, Quellen

Rechtsgrundlagen

Gesetzliche Ebene

Bundesrecht

Rechtsgrundlagen

§ 64 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
§ 14 Absatz 1 und 2 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)

Inhalte des Registers

Qualität

Alle deutschen zivilen Luftfahrzeuge mit deutschem Luftfahrzeugkennzeichen werden erfasst, außer unbemannte Luftfahrtsysteme und ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit Leermasse von weniger als 120 Kilogramm. Der Inhalt der Register ist hinsichtlich der erforderlichen Angaben vollständig, da ansonsten ein Abschluss der Bearbeitung  ohne die erforderlichen Eintragungen nicht möglich ist. Die Angaben werden durch die Antragstellerin / den Antragsteller auf Zulassung eines Luftfahrzeuges übermittelt und müssen durch Nachweise belegt werden. Auf Anweisung wird auf die erforderlichen Nachweise verzichtet. Qualitative Kontrollen der Angaben sind Teil der Sachbearbeitung.

Periodizität und Aktualität

Die Daten des Registers werden fortlaufend aufgenommen und aktualisiert. Die Eigentümerin / der Eigentümer eines Luftfahrzeugs hat dem LBA jede Änderung der Daten unverzüglich mitzuteilen. Gelöscht wird, wenn die Zulassung 5 Jahre nicht mehr besteht.

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Ressort

Datenhaltende Stellen

Zuständigkeiten

Zuständig ist das Luftfahrt-Bundesamt.

Öffentliche Datenbereitstellung

Kein

Nicht-öffentlicher Datenzugang

Die Luftfahrzeugrolle ist ein nicht-öffentliches Register. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben des § 64 Abs. 8 Luftverkehrsgesetz kann das Luftfahrt-Bundesamt öffentlich-rechtlichen Stellen im Einzelfall Auskunft gewähren (digital und als Auszug), wenn die Informationen für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Luftverkehrs, zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Luftverkehrsvorschriften oder zur Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung benötigt werden. Dies sind z. B. die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchungen (BFU) sowie die SAR-Leitstelle.

Auskünfte aus der Luftfahrzeugrolle an nicht-öffentliche Stellen bzw. Private sind gebührenpflichtig. In diesem Fall muss die Empfängerin / der Empfänger glaubhaft machen, dass Kenntnis der Daten notwendig ist im Zusammenhang mit Rechtsansprüchen im Kontext des Luftverkehrs. Die Verarbeitung der Daten für allgemeine Auskünfte ist nach Ablauf von sechs Monaten nach Erlöschen der Verkehrszulassung einzuschränken.

Die Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, vom Luftfahrt-Bundesamt an die in Artikel 21 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 07. Dezember 1944 (BGBl. 1956 II S. 411) genannten Stellen sowie an die Flugsicherungsorganisation zur Weitergabe an die Organisation EUROCONTROL übermittelt werden.

Die Übermittlung erfolgt auf Antrag schriftlich oder per E-Mail.

Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)

Die Daten werden im Rahmen der Antragstellung auf Zulassung beim LBA eingereicht und in das Register manuell übernommen.

Open Data-Tauglichkeit (Wert)

Nein

Open Data-Tauglichkeit

Aufgrund von Ausnahmetatbeständen nach § 12a EGovG (Schutz personenbezogener Daten) ist der Datenbestand nicht Open Data-tauglich.

Technische Informationen

Schnittstellen (Werte)

Standards zum Datenaustausch

Das Register steht nicht in elektronischer Form zur Verfügung.

Die Daten werden im Rahmen der Antragstellung auf Zulassung beim LBA eingereicht und in das Register übernommen. Für oben genannte Zwecke können die Daten an andere Stellen übermittelt werden. Die Übermittlung erfolgt dabei auf Antrag schriftlich oder per E-Mail.

Fachanwendungen & Anbieter (Werte)

Fachanwendungen & Anbieter

LBA eigene Applikation APPL 2.0

Bezug zur amtlichen Statistik

Nutzungen des Datenbestands

  • Unternehmensstatistik im Luftverkehr (EVAS 46411)
  • Die Außenhandelsstatistik (EVAS 51141 und 51231) verwendet die Registerdaten zur Erfassung von wirtschaftlichen Eigentumswechseln von Luftfahrzeugen zwischen einem deutschen und einem ausländischen wirtschaftlichen Eigentümer. Grundlage hierfür sind Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nummer 1982/2004 (Intrahandel) und Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nummer 113/2010 (Extrahandel).

Ziele der Nutzung

Unternehmensstatistik im Luftverkehr

Verfolgte Ziele:

Definition / Pflege des Berichtskreises

Nicht verfolgte Ziele:

Ersetzen von Erhebungen / Erhebungsmerkmalen, Ergänzen der Erhebung / Schaffung neuer Analysemöglichkeiten, Zwecke der Qualitätssicherung / Qualitätsverbesserung
Verwaltungsdaten-Informationsplattform
Kontakt
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
Deutschland
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