Verzeichnis der ADR-Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer
Register-ID:228
Redaktioneller Stand:11.11.2024
Allgemeines
Beschreibung
Gefährliche Güter können auf der Straße nur unter bestimmten Bedingungen befördert werden. Geregelt wird der Gefahrguttransport durch die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt (GGVSEB) und das Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).
Führerinnen und Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen im Besitz einer von der zuständigen Behörde ausgestellten Bescheinigung sein, die besagt, dass die Fahrzeugführerinnen bzw. Fahrzeugführer an einem Schulungskurs teilgenommen und eine Prüfung über die besonderen Anforderungen bestanden haben, die bei der Beförderung gefährlicher Güter zu erfüllen sind.
Die Erst- und Auffrischungsschulungen für Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer erfolgen im Rahmen einer von der Industrie- und Handelskammer anerkannten Schulung mit einer anschließenden IHK-Prüfung. Allen Schulungen liegen bundesweit einheitliche Kurspläne der IHK zugrunde.
Nach lückenloser Teilnahme an den Schulungen und Bestehen der jeweiligen Prüfung gegen Prüfungsgebühr erhält die Fahrzeugführerin / der Fahrzeugführer von der zuständigen Industrie- und Handelskammer die ADR-Schulungsbescheinigung (sog. ADR-Karte), die fünf Jahre gültig ist.
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Das Register wird für den Nachweis von Befähigung zum Transport von gefährlicher Gütern geführt.
Kontext der Registerführung und -nutzung
Abruf der Daten durch Bundesamt für Logistik und Mobilität und die Polizeibehörden sowie internationalen Kontrollbehörden bei Kontrollen von Lastkraftwagen
Absehbare Entwicklung, geplanter Ausbau
Die Daten des Verzeichnisses der ADR-Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Die DIHK setzt sich in Abstimmung mit dem BMV dafür ein, dass das Verzeichnis über die gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer aus Anlage 1 des IDNrG gestrichen wird, da es keinen Anwendungsfall gibt, in dem Daten des Registers a) für die Nutzung in einem Onlineantrag durch Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen oder b) als Nachweis-Input in einem Dienst oder Register einer anderen Behörde genutzt werden.
Internetauftritt, Quellen
Rechtsgrundlagen
Gesetzliche Ebene
EU-Recht
Rechtsgrundlagen
Inhalte des Registers
Qualität
Die Industrie- und Handelskammern tragen alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche die Prüfung absolviert haben, in das Verzeichnis ein. Diese zentrale Datenbank wird bei einem Dienstleister der IHK-Organisation geführt. Die Daten sind vollständig und korrekt und enthalten insbesondere keine falschen Positiven.
Periodizität und Aktualität
Die Daten werden anlassbezogen aufgenommen, d. h. bei Bestehen der jeweiligen Prüfungen. Erfolgt vor Ablauf der Geltungsdauer der ADR-Schulungsbescheinigung eine Auffrischungsschulung, werden diese Daten eingetragen (neue Geltungsdauer) und neu übertragen. Erfolgt keine Auffrischungsschulung, werden alle Angaben zur Person ein Jahr nach Ablauf der Geltungsdauer der ADR-Schulungsbescheinigung gelöscht.
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Land
Ressort
Datenhaltende Stellen
Zuständigkeiten
Das Verzeichnis wird von der Deutschen Industrie- und Handelskammer geführt, die technische Registerführung wird von der IHK GfI wahrgenommen.
Öffentliche Datenbereitstellung
Kein
Nicht-öffentlicher Datenzugang
Nur die Industrie- und Handelskammern haben Zugriff auf das Verzeichnis. Gegenüber Kontrollbehörden werden im Wege der Amtshilfe Auskünfte über Eintragungen gegeben.
Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)
Daten zur Person werden durch die Einreichung des Formulars zur Schulungsteilnahme beziehungsweise Prüfungsanmeldung erhoben und ins Register durch die IHK nach erfolgreicher Prüfung eingetragen.
Verwendung der Registerdaten
Gegenüber Kontrollbehörden werden im Wege der Amtshilfe Auskünfte über Eintragungen gegeben. Ein weitere Verwendung ist nicht vorgesehen.
Open Data-Tauglichkeit (Wert)
Nein
Open Data-Tauglichkeit
Aufgrund von Ausnahmetatbeständen nach § 12a EGovG (Schutz personenbezogener Daten) ist der Datenbestand nicht Open Data-tauglich.
Technische Informationen
Standards zur Datenhaltung
Textdaten in einer Datenbanklösung.
Portale
Anmeldung zur Prüfung über Fachanwendungs-Websites, die integriert sind in IHK-Webseiten, oder über service.ihk.de. Allerdings nur für Wiederholer relevant. Neuprüflinge werden in der Regel von den Schulungsveranstaltern im Batch per E-Mail und Excel an die IHK gemeldet.
Fachanwendungen & Anbieter
IHK-organisationsinterne Fachanwendungen