Verzeichnis der ADR-Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer

Register-ID:228

Redaktioneller Stand:11.11.2024

Verzeichnis der ADR-Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer

Register-ID:228

Redaktioneller Stand:11.11.2024

Allgemeines

Beschreibung

Gefährliche Güter können auf der Straße nur unter bestimmten Bedingungen befördert werden. Geregelt wird der Gefahrguttransport durch die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt (GGVSEB) und das Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).

Führerinnen und Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen im Besitz einer von der zuständigen Behörde ausgestellten Bescheinigung sein, die besagt, dass die Fahrzeugführerinnen bzw. Fahrzeugführer an einem Schulungskurs teilgenommen und eine Prüfung über die besonderen Anforderungen bestanden haben, die bei der Beförderung gefährlicher Güter zu erfüllen sind.

Die Erst- und Auffrischungsschulungen für Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer erfolgen im Rahmen einer von der Industrie- und Handelskammer anerkannten Schulung mit einer anschließenden IHK-Prüfung. Allen Schulungen liegen bundesweit einheitliche Kurspläne der IHK zugrunde.

Nach lückenloser Teilnahme an den Schulungen und Bestehen der jeweiligen Prüfung gegen Prüfungsgebühr erhält die Fahrzeugführerin / der Fahrzeugführer von der zuständigen Industrie- und Handelskammer die ADR-Schulungsbescheinigung (sog. ADR-Karte), die fünf Jahre gültig ist.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Das Register wird für den Nachweis von Befähigung zum Transport von gefährlicher Gütern geführt.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Abruf der Daten durch Bundesamt für Logistik und Mobilität und die Polizeibehörden sowie internationalen Kontrollbehörden bei Kontrollen von Lastkraftwagen

Absehbare Entwicklung, geplanter Ausbau

Die Daten des Verzeichnisses der ADR-Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Die DIHK setzt sich in Abstimmung mit dem BMV dafür ein, dass das Verzeichnis über die gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer aus Anlage 1 des IDNrG gestrichen wird, da es keinen Anwendungsfall gibt, in dem Daten des Registers a) für die Nutzung in einem Onlineantrag durch Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen oder b) als Nachweis-Input in einem Dienst oder Register einer anderen Behörde genutzt werden.

Rechtsgrundlagen

Gesetzliche Ebene

EU-Recht

Inhalte des Registers

Qualität

Die Industrie- und Handelskammern tragen alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche die Prüfung absolviert haben, in das Verzeichnis ein. Diese zentrale Datenbank wird bei einem Dienstleister der IHK-Organisation geführt. Die Daten sind vollständig und korrekt und enthalten insbesondere keine falschen Positiven.

Periodizität und Aktualität

Die Daten werden anlassbezogen aufgenommen, d. h. bei Bestehen der jeweiligen Prüfungen. Erfolgt vor Ablauf der Geltungsdauer der ADR-Schulungsbescheinigung eine Auffrischungsschulung, werden diese Daten eingetragen (neue Geltungsdauer) und neu übertragen. Erfolgt keine Auffrischungsschulung, werden alle Angaben zur Person ein Jahr nach Ablauf der Geltungsdauer der ADR-Schulungsbescheinigung gelöscht.

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Land

Ressort

Datenhaltende Stellen

Zuständigkeiten

Das Verzeichnis wird von der Deutschen Industrie- und Handelskammer geführt, die technische Registerführung wird von der IHK GfI wahrgenommen.

Öffentliche Datenbereitstellung

Kein

Nicht-öffentlicher Datenzugang

Nur die Industrie- und Handelskammern haben Zugriff auf das Verzeichnis. Gegenüber Kontrollbehörden werden im Wege der Amtshilfe Auskünfte über Eintragungen gegeben.

Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)

Daten zur Person werden durch die Einreichung des Formulars zur Schulungsteilnahme beziehungsweise Prüfungsanmeldung erhoben und ins Register durch die IHK nach erfolgreicher Prüfung eingetragen.

Verwendung der Registerdaten

Gegenüber Kontrollbehörden werden im Wege der Amtshilfe Auskünfte über Eintragungen gegeben. Ein weitere Verwendung ist nicht vorgesehen.

Open Data-Tauglichkeit (Wert)

Nein

Open Data-Tauglichkeit

Aufgrund von Ausnahmetatbeständen nach § 12a EGovG (Schutz personenbezogener Daten) ist der Datenbestand nicht Open Data-tauglich.

Technische Informationen

Standards zur Datenhaltung

Textdaten in einer Datenbanklösung.

Portale

Anmeldung zur Prüfung über Fachanwendungs-Websites, die integriert sind in IHK-Webseiten, oder über service.ihk.de. Allerdings nur für Wiederholer relevant. Neuprüflinge werden in der Regel von den Schulungsveranstaltern im Batch per E-Mail und Excel an die IHK gemeldet.

Fachanwendungen & Anbieter

IHK-organisationsinterne Fachanwendungen

Verwaltungsdaten-Informationsplattform
Kontakt
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
Deutschland
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