Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
Register-ID:250
Redaktioneller Stand:08.03.2023
Allgemeines
Beschreibung
Bei den zuständigen Stellen nach §§ 71–75 BBiG wird jeweils ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse für anerkannte Ausbildungsberufe geführt. Jeder Berufsausbildungsvertrag in anerkannten Ausbildungsberufen wird somit im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen zuständigen Stelle eingetragen.
Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Das Verzeichnis dient der Regelung, Überwachung, Förderung und zum Nachweis der Berufsausbildung.
Absehbare Entwicklung, geplanter Ausbau
Die Daten der Verzeichnisse der Berufsausbildungsverhältnisse sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Daher wird die steuerliche Identifikationsnummer künftig als zusätzliches eindeutiges Ordnungsmerkmal eingeführt bzw. verwendet, um die Zuordnung und den Abgleich von Datensätzen einer Person im Zusammenhang mit der Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen zu ermöglichen.
Inhalte des Registers
Periodizität und Aktualität
Dateneingang erfolgt bei erstmaligem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis sowie bei Änderungsmitteilungen.
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Kommunal
Zuständigkeiten
Das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse wird von den zuständigen Stellen nach § 71-75 BBiG geführt; diese sind:
- Industrie- und Handelskammern,
- Handwerkskammern (s. Lehrlingsrolle),
- Landwirtschaftskammern,
- Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern sowie Notarkassen,
- Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkammern,
- Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern,
- Stellen des öffentlichen Dienstes,
- von Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts bestimmte Stellen,
- vom Fachministerium bestimmte Stellen sowie
- durch die Länder bestimmte weitere zuständige Stellen.
Öffentliche Datenbereitstellung
Kein
Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)
Nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrags und bei jeder wesentlichen Änderung des Vertragsinhalts haben Ausbildende (im Allgemeinen der Ausbildungsbetrieb) die Eintragung in das Verzeichnis bei der jeweils zuständigen Stelle zu beantragen.
Zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt werden ausgewählte Daten nach § 34 Abs. 2 Nr. 1, 4, 8 und 10 BBiG an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt.
Zum Zwecke der Erstellung der Berufsbildungsstatistik übermitteln die zuständigen Stellen jährlich ausgewählte Daten nach § 88 BBiG an die Statistischen Landesämter.
Verwendung der Registerdaten
Die Daten aus den Verzeichnissen werden zusätzlich zu Zwecken der Berufsbildungsberichterstattung sowie zur Durchführung der Berufsbildungsforschung verwendet: Die Statistischen Landesämter und das Statistische Bundesamt übermitteln dafür gemäß § 88 Abs. 4 BBiG Einzeldaten an das Bundesinstitut für Berufsbildung.
Bezug zur amtlichen Statistik
Nutzungen des Datenbestands
- Berufsbildungsstatistik (EVAS 21211)