Register der anerkannten Personen und Stellen für die Prüfung, Ausbildung und Tauglichkeitsuntersuchung von Triebfahrzeugführern

Register-ID:275

Redaktioneller Stand:27.03.2025

Register der anerkannten Personen und Stellen für die Prüfung, Ausbildung und Tauglichkeitsuntersuchung von Triebfahrzeugführern

Register-ID:275

Redaktioneller Stand:27.03.2025

Allgemeines

Beschreibung

Die vier Register führen alle anerkannten Prüferinnen und Prüfer / Prüfungsorganisationen, Ausbilderinnen und Ausbilder / Ausbilderorganisationen, Ärzte und Ärztinnen / medizinische Stellen sowie Psychologen und Psychologinnen / Stellen zur psychologischen Untersuchung von Triebfahrzeugführern bzw. -führerinnen.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die Register dienen der Informationsbereitstellung für interessierte Dritte und Personen / Stellen, die Tätigkeiten nach der Triebfahrzeugführerscheinverordnung durchführen dürfen.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Wer Triebfahrzeugführer und -führerinnen ausbilden, prüfen oder auf Tauglichkeit untersuchen will, bedarf der Anerkennung beim EBA. Diese Anerkennung kann für Einzelpersonen (Prüferinnen und Prüfer, Ausbilderinnen und Ausbilder, Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen) oder für Organisationen beantragt werden. Die Anerkennung für Ärzte / Ärztinnen bzw. entsprechende Stellen gilt vorerst zeitlich unbegrenzt.Die Anerkennung von Ärzten und Psychologen (Personen und Stellen) ist seit der Änderung der Triebfahrzeugführerschein-Verordnung zum 1. Januar 2024 auf fünf Jahre begrenzt. Es bestehen Übergangsregelungen. Interessierte Dritte können anhand der Register erkennen, ob entsprechende Tätigkeiten mit Bezug zu Triebfahrzeugführern bzw. -führerinnen durchgeführt werden dürfen bzw. ob es hier Einschränkungen gibt. Die Register gelten für Deutschland; die Eisenbahnsicherheitsbehörden der anderen Mitgliedstaaten führen eigene Register, wobei eine gegenseitige Anerkennung bisher nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist. Seit der Änderung der Triebfahrzeugführerschein-Verordnung zum 1. Januar 2024 gibt es zudem eine vereinfachte Anerkennung für bereits im Ausland anerkannte Personen und Stellen für die Ausbildung und Prüfung

Rechtsgrundlagen

Gesetzliche Ebene

EU-Recht

Rechtsgrundlagen

§§ 14 und § 17 Abs. 1 Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)

Inhalte des Registers

Qualität

Die Angaben sind vollständig und aktuell. Hinsichtlich der Ausbildung ist zu beachten, dass die Ausbildung von Triebfahrzeugführern und -führerinnen auch anderen erlaubt ist, die keine Anerkennung nach TfV benötigen. Dies sind nur Eisenbahnen mit Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung und nur noch für Personal, das die Eisenbahn verantwortlich einsetzt.

Periodizität und Aktualität

Das Register wird stets aktuell gehalten, beim zeitlichen Ablauf wird der entsprechende Eintrag entfernt, ebenso bei Entziehung. Neuanerkennungen werden eingetragen. Aktualisierungen und Änderungen werden anlassbezogen eingepflegt. Das Register trägt das Datum der letzten Änderung.

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Ressort

Datenhaltende Stellen

Zuständigkeiten

Für die Registerführung sowie das Anerkennungsverfahren für Prüferinnen und Prüfer, Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Personen und Stellen für die Tauglichkeitsuntersuchung ist das EBA zuständig.

Öffentliche Datenbereitstellung

Vollständig

Öffentlicher Datenzugang

Das Register ist öffentlich auf der Internetseite der EBA einsehbar.

Betroffene Personen haben ein Auskunftsrecht auf ihre personenbezogenen Daten im Register und das Recht auf Berichtigung der Daten, die fehlerhaft oder unvollständig sind.

Nicht-öffentlicher Datenzugang

Über eine Änderungsberechtigung verfügen nur Beschäftigte des EBA.

Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)

Nach bewilligtem Antrag des Ausbilders / der Ausbilderin bzw. der Ausbildungsorganisation sowie der Personen und Stellen für die Tauglichkeitsuntersuchung nimmt das EBA die Einträge in Register vor. Angaben werden entsprechend der Anträge ins Register übernommen. Personenbezogene Daten werden nur bei Zustimmung aufgenommen.

Verwendung der Registerdaten

Die Registerdaten dienen der Information für interessierte Dritte, Personalbedarfsermittlung sowie Berichterstellung.

Open Data-Tauglichkeit (Wert)

Ja

Open Data-Tauglichkeit

Der Datenbestand ist auf GovData verzeichnet und wird in der Mobilithek des BMV bereitgestellt.

Technische Informationen

Schnittstellen

Technisch handelt es sich um vier separate Register.

Standards zur Datenhaltung (Werte)

Standards zur Datenhaltung

Das Register wird elektronisch geführt. Verwendete Standards: XLSX und PDF.

Fachanwendungen & Anbieter

Auf der Internetseite des EBA werden die Register als Liste einzeln zum Download bereitgestellt:

Verwaltungsdaten-Informationsplattform
Kontakt
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
Deutschland
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