Erziehungsregister
Register-ID:281
Redaktioneller Stand:24.05.2024
Allgemeines
Beschreibung
Im Erziehungsregister werden bestimmte Entscheidungen und Anordnungen gegen Personen nach dem Jugendstrafrecht dokumentiert, soweit sie nicht in das Zentralregister einzutragen sind. Es ist Teil des Bundeszentralregisters.
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Verfolgung der Entwicklung straffälliger Jugendlicher, insbesondere für die Wahl etwaiger zukünftiger jugendstrafrechtlicher Mittel.
Kontext der Registerführung und -nutzung
Das Erziehungsregister wurde als Teil des Bundeszentralregisters im Jahr 1971 eingeführt.
Absehbare Entwicklung, geplanter Ausbau
Die Daten des Bundeszentralregisters sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Daher wird die steuerliche Identifikationsnummer künftig als zusätzliches eindeutiges Ordnungsmerkmal eingeführt bzw. verwendet, um die Zuordnung und den Abgleich von Datensätzen einer Person im Zusammenhang mit der Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen zu ermöglichen.
Internetauftritt, Quellen
Rechtsgrundlagen
Gesetzliche Ebene
Bundesrecht
Inhalte des Registers
Qualität
Es ist davon auszugehen, dass der Datenbestand weitgehend vollständig ist, d. h. dass grundsätzlich alle einzutragenden Entscheidungen im Register gespeichert sind. Zu berücksichtigen ist, dass Einträge aus dem Erziehungsregister grundsätzlich entfernt werden, sobald die betroffene Person das 24. Lebensjahr vollendet hat.
Es dürften jedoch nicht zu allen Einträgen jeweils alle Informationen erfasst sein. Es kann z. B. vorkommen, dass ein Geburtsort oder das Geburtsdatum der mitteilenden Behörde nicht bekannt war. In diesem Fall ist dieses Datum im Register nicht vorhanden. Wie viele Einträge unvollständig sind, ist nicht ersichtlich. Es gibt bei der Mitteilung von Entscheidungen zum Erziehungsregister bestimmte automatisierte Plausibilitätsprüfungen, z. B. ob Pflichtfelder wie der Geburtsname befüllt wurden.
Periodizität und Aktualität
Die Daten werden jeweils durch die zuständigen Stellen zum Erziehungsregister gemeldet, sobald eine eintragungsfähige Entscheidung ergangen ist.
Sämtliche Eintragungen werden mit der Vollendung des 24. Lebensjahres gelöscht, es sei denn, es ist eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung in das Zentralregister eingetragen.
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Bund
Ressort
Datenhaltende Stellen
Zuständigkeiten
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) führt das Erziehungsregister.
Öffentliche Datenbereitstellung
Kein
Nicht-öffentlicher Datenzugang
Zur Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben erhalten gem. § 61 BZRG u. a. auf Ersuchen Auskunft:
- Strafgerichte und Staatsanwaltschaften für Zwecke der Rechtspflege,
- Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
- Vormundschaftsgerichte und Familiengerichte für Verfahren, welche die Personensorge des / der im Register Geführten betreffen,
- Jugendämter und Landesjugendämter für die Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben der Jugendhilfe,
- Gnadenbehörden für Gnadensachen,
- Behörden, die für waffen- und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse zuständig sind, mit der Maßgabe, dass nur Entscheidungen und Anordnungen nach § 60 Abs. 1 BZRG mitgeteilt werden dürfen, also keine familien- oder vormundschaftsrechtlichen Entscheidungen,
- Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
- Bundesnachrichtendienst und Militärischer Abschirmdienst.
Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Führungszeugnis erteilt. Dieses kann für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Behördenführungszeugnis) erteilt werden.
Jeder Person wird ferner in Form einer sog. Unbeschränkten Auskunft auf Antrag mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. Die Mitteilung kann durch Einsichtnahme bei der Registerbehörde oder bei einem von der betroffenen Person benannten Amtsgericht erfolgen. Die Auskunft wird nicht ausgehändigt.
Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)
Die Mitteilungen zum Erziehungsregister erfolgen durch die zuständigen Vollstreckungsbehörden oder Gerichte.
Verwendung der Registerdaten
Die Registerdaten können unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 42a BZRG für wissenschaftliche Arbeiten genutzt werden.
Open Data-Tauglichkeit (Wert)
Nein
Open Data-Tauglichkeit
Aufgrund von Ausnahmetatbeständen nach § 12a EGovG (Schutz personenbezogener Daten, eingeschränktes Zugangsrecht) ist der Datenbestand nicht Open Data-tauglich.
Technische Informationen
Datenbanken (Werte)
Schnittstellen (Werte)
Standards zur Datenhaltung (Werte)
Standards zur Datenhaltung
Zur Kommunikation mit dem Register wird XBfJ, ein BfJ-eigener Standard zur elektronischen Datenübermittlung per XML, verwendet.
Standards zum Datenaustausch (Werte)
Standards zum Datenaustausch
Für den Datentransport über Datenleitungen wird ferner das automatische Mitteilungs- und Auskunftsverfahren beim BfJ (AuMiAu) verwendet.
Eine weitere Möglichkeit der zwischenbehördlichen Kommunikation wird mit OSCIKomJu geboten. Damit kann ein Führungszeugnis, erweitertes Führungszeugnis und Europäisches Führungszeugnis digital beantragt werden. Dies ist auch für Namensänderungsmitteilungen möglich, wobei hier auch die im Meldewesen genutzten Basiskomponenten Virtuelle Poststelle (VPS) des Bundes, das Transportprotokoll OSCI-Transport und die XML Spezifikation XMeld zur Anwendung kommen können.