Datenbestände der berufsständischen Versorgungswerke für Zahnärzte
Register-ID:305
Redaktioneller Stand:22.06.2026
Allgemeines
Beschreibung
Die Versorgungswerke für Zahnärztinnen und -ärzte speichern personenbezogene Daten über ihre Mitgliederinnen und Mitglieder.
Mit der Zulassung zu einem Kammerberuf ist die Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer verbunden. Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gilt, dass spätestens mit der Eintragung in die Kammerliste der jeweils zuständigen Zahnärztekammer gleichzeitig die (Pflicht-)Mitgliedschaft im dazugehörigen Versorgungswerk entsteht.
Nach den in der jeweiligen Satzung festgelegten Bedingungen leistet die Versorgung grundsätzlich Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten, sowie ggf. Kinderzuschüsse, Sterbegeld, Kapitalabfindungen und Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen.
In Bayern gilt: Mitglieder kraft Gesetzes sind alle nicht berufsunfähigen, zur Berufsausübung berechtigten Zahnärzte, wenn sie im Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Ärzteversorgung beruflich tätig sind. Die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Ärzteversorgung beginnt mit dem Tage, an dem die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft kraft Gesetzes eingetreten oder die Voraussetzung für eine früher vollzogene Befreiung weggefallen sind.
Für das Versorgungswerk Nordrhein gilt: Von der Mitgliedschaft sind diejenigen Angehörigen der Zahnärztekammer Nordrhein ausgeschlossen, die bei Beginn ihrer Zugehörigkeit berufsunfähig sind oder die am 31. Dezember 2004 nicht Mitglied des Versorgungswerkes Nordrhein gewesen sind und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatten.
Im Saarland gilt: Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes sind alle Pflichtmitglieder der Ärztekammer des Saarlandes, die im Saarland ihre berufliche Tätigkeit ausüben nicht berufsunfähig sind und die gemäß § 20 Absatz 1 der Satzung geltende Altersgrenze noch nicht erreicht haben.
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Die Datenbestände sind Vorgangsdaten, die erhoben und gespeichert werden, um das Mitgliedschaftsverhältnis - Feststellung der Mitgliedschaft, der Beitragspflicht und der Leistungsansprüche - durchführen zu können.
Kontext der Registerführung und -nutzung
Berufsständische Versorgungswerke sind Sondersysteme, die für die kammerfähigen Freien Berufe die Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung ihrer Mitglieder und deren Angehöriger sicherstellen. Als öffentlich-rechtliche Pflichtversorgungseinrichtungen "eigener Art" basieren sie auf landesgesetzlicher Rechtsgrundlage.
In Deutschland bestehen 15 Versorgungseinrichtungen für Zahnärztinnen und -ärzte, die entweder - meist als Einrichtung der Landeszahnärztekammer - Körperschaften des öffentlichen Rechts oder (teil-)rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind.
Zahnärztinnen und -ärzte werden Pflichtmitglied kraft Gesetzes.
Angestellte Zahnärztinnen und -ärzte können sich auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreien lassen.
Absehbare Entwicklung, geplanter Ausbau
Die Datenbestände der berufsständischen Versorgungswerke für Zahnärzte sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Daher wird die steuerliche Identifikationsnummer künftig als zusätzliches eindeutiges Ordnungsmerkmal eingeführt bzw. verwendet, um die Zuordnung und den Abgleich von Datensätzen einer Person im Zusammenhang mit der Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen zu ermöglichen.
Rechtsgrundlagen
Gesetzliche Ebene
Landesrecht
Rechtsgrundlagen
Inhalte des Registers
Qualität
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Periodizität und Aktualität
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Land
Ressort
Zuständigkeiten
Die Daten werden von den 15 bestehenden Versorgungswerken für Zahnärztinnen und Zahnärzte verwaltet.
Öffentliche Datenbereitstellung
Kein
Öffentlicher Datenzugang
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Nicht-öffentlicher Datenzugang
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Verwendung der Registerdaten
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Open Data-Tauglichkeit (Wert)
Nein
Open Data-Tauglichkeit
Selbstverwaltungskörperschaften unterliegen nicht § 12a EGovG, demnach ist der Datenbestand nicht Open data-tauglich.
Technische Informationen
Datenbanken (Werte)
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Datenbanken
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Schnittstellen (Werte)
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Schnittstellen
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Standards zur Datenhaltung (Werte)
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Standards zum Datenaustausch (Werte)
Standards zum Datenaustausch
Seit Januar 2009 besteht die gesetzliche Pflicht zur Datenübermittlung der Beitragsnachweise an berufsständische Versorgungswerke. DATEV übermittelt die Beitragsnachweise für berufsständische Versorgungswerke monatlich an die Datenannahmestelle (DASBV) Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH. Die Datenübermittlung an das zuständige Versorgungswerk erfolgt automatisch über DEÜV-Meldungen.
Portale (Werte)
Portale
Meldungen (DEÜV und Beitragserhebung) an berufsständische Versorgungseinrichtungen erfolgt im SV-Meldeportal unter - "Berufsständische Versorgungseinrichtungen".
Fachanwendungen & Anbieter (Werte)
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Fachanwendungen & Anbieter
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.