Datenbestände der berufsständischen Versorgungswerke für Zahnärzte

Register-ID:305

Redaktioneller Stand:07.05.2026

Datenbestände der berufsständischen Versorgungswerke für Zahnärzte

Register-ID:305

Redaktioneller Stand:07.05.2026

Allgemeines

Beschreibung

Die Versorgungswerke für Zahnärztinnen und -ärzte speichern personenbezogene Daten über ihre Mitgliederinnen und Mitglieder.

Mit der Zulassung zu einem Kammerberuf ist die Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer verbunden. Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gilt, dass spätestens mit der Eintragung in die Kammerliste der jeweils zuständigen Zahnärztekammer gleichzeitig die (Pflicht-)Mitgliedschaft im dazugehörigen Versorgungswerk entsteht.

Nach den in der jeweiligen Satzung festgelegten Bedingungen leistet die Versorgung grundsätzlich Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten, sowie ggf. Kinderzuschüsse, Sterbegeld, Kapitalabfindungen und Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die Datenbestände sind Vorgangsdaten, die erhoben und gespeichert werden, um das Versorgungsverhältnis - Feststellung der Mitgliedschaft, der Beitragspflicht und der Leistungsansprüche - durchführen zu können.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Berufsständische Versorgungswerke sind Sondersysteme, die für die kammerfähigen Freien Berufe die Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung ihrer Mitglieder und deren Angehöriger sicherstellen. Als öffentlich-rechtliche Pflichtversorgungseinrichtungen "eigener Art" basieren sie auf landesgesetzlicher Rechtsgrundlage.

In Deutschland bestehen 15 Versorgungseinrichtungen für Zahnärztinnen und -ärzte, die entweder - meist als Einrichtung der Landeszahnärztekammer - Körperschaften des öffentlichen Rechts oder (teil-)rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind.

Zahnärztinnen und -ärzte werden Pflichtmitglied kraft Gesetzes.

Angestellte Zahnärztinnen und -ärzte können sich auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreien lassen.

Absehbare Entwicklung, geplanter Ausbau

Die Datenbestände der berufsständischen Versorgungswerke für Zahnärzte sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Daher wird die steuerliche Identifikationsnummer künftig als zusätzliches eindeutiges Ordnungsmerkmal eingeführt bzw. verwendet, um die Zuordnung und den Abgleich von Datensätzen einer Person im Zusammenhang mit der Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen zu ermöglichen.

Rechtsgrundlagen

Gesetzliche Ebene

Landesrecht

Rechtsgrundlagen

Heilberufsgesetze der Länder
Satzungen der Versorgungswerke
Kammergesetze der Länder

Inhalte des Registers

Qualität

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
Details anzeigen

Periodizität und Aktualität

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
Details anzeigen

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Land

Ressort

Zuständigkeiten

Die Daten werden von den 15 bestehenden Versorgungswerken für Zahnärztinnen und Zahnärzte verwaltet.

Öffentliche Datenbereitstellung

Kein

Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)

Die jeweilige Zahnärztekammer informiert das Versorgungswerk erstmalig über den erfolgten Kammereintrag.

Dateneingang kann von folgenden Stellen erfolgen:

  • Mitgliederinnen und Mitglieder,
  • Berufskammern,
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
  • Bundesagentur für Arbeit,
  • Krankenkassen,
  • Gerichte und Insolvenzverwalter / -innen.

Regelmäßig können ausgewählte Daten zweckgebunden an folgende öffentliche Stellen übermittelt werden:

  • Deutsche Rentenversicherung Bund,
  • ZfA,
  • Krankenkassen,
  • Finanzverwaltung,
  • Bundesagentur für Arbeit.

Technische Informationen

Standards zum Datenaustausch (Werte)

Standards zum Datenaustausch

Seit Januar 2009 besteht die gesetzliche Pflicht zur Datenübermittlung der Beitragsnachweise an berufsständische Versorgungswerke. DATEV übermittelt die Beitragsnachweise für berufsständische Versorgungswerke monatlich an die Datenannahmestelle (DASBV) Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH. Die Datenübermittlung an das zuständige Versorgungswerk erfolgt automatisch über DEÜV-Meldungen.

Portale (Werte)

Portale

Meldungen (DEÜV und Beitragserhebung) an berufsständische Versorgungseinrichtungen erfolgt im SV-Meldeportal unter - "Berufsständische Versorgungseinrichtungen".

Verwaltungsdaten-Informationsplattform
Kontakt
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
Deutschland
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