Datenbestände der berufsständischen Versorgungswerke für Zahnärzte

Register-ID:305

Redaktioneller Stand:22.06.2026

Datenbestände der berufsständischen Versorgungswerke für Zahnärzte

Register-ID:305

Redaktioneller Stand:22.06.2026

Allgemeines

Beschreibung

Die Versorgungswerke für Zahnärztinnen und -ärzte speichern personenbezogene Daten über ihre Mitgliederinnen und Mitglieder.

Mit der Zulassung zu einem Kammerberuf ist die Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer verbunden. Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gilt, dass spätestens mit der Eintragung in die Kammerliste der jeweils zuständigen Zahnärztekammer gleichzeitig die (Pflicht-)Mitgliedschaft im dazugehörigen Versorgungswerk entsteht.

Nach den in der jeweiligen Satzung festgelegten Bedingungen leistet die Versorgung grundsätzlich Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten, sowie ggf. Kinderzuschüsse, Sterbegeld, Kapitalabfindungen und Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen.

In Bayern gilt: Mitglieder kraft Gesetzes sind alle nicht berufsunfähigen, zur Berufsausübung berechtigten Zahnärzte, wenn sie im Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Ärzteversorgung beruflich tätig sind. Die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Ärzteversorgung beginnt mit dem Tage, an dem die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft kraft Gesetzes eingetreten oder die Voraussetzung für eine früher vollzogene Befreiung weggefallen sind.

Für das Versorgungswerk Nordrhein gilt: Von der Mitgliedschaft sind diejenigen Angehörigen der Zahnärztekammer Nordrhein ausgeschlossen, die bei Beginn ihrer Zugehörigkeit berufsunfähig sind oder die am 31. Dezember 2004 nicht Mitglied des Versorgungswerkes Nordrhein gewesen sind und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatten.

Im Saarland gilt: Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes sind alle Pflichtmitglieder der Ärztekammer des Saarlandes, die im Saarland ihre berufliche Tätigkeit ausüben nicht berufsunfähig sind und die gemäß § 20 Absatz 1 der Satzung geltende Altersgrenze noch nicht erreicht haben.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die Datenbestände sind Vorgangsdaten, die erhoben und gespeichert werden, um das Mitgliedschaftsverhältnis - Feststellung der Mitgliedschaft, der Beitragspflicht und der Leistungsansprüche - durchführen zu können.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Berufsständische Versorgungswerke sind Sondersysteme, die für die kammerfähigen Freien Berufe die Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung ihrer Mitglieder und deren Angehöriger sicherstellen. Als öffentlich-rechtliche Pflichtversorgungseinrichtungen "eigener Art" basieren sie auf landesgesetzlicher Rechtsgrundlage.

In Deutschland bestehen 15 Versorgungseinrichtungen für Zahnärztinnen und -ärzte, die entweder - meist als Einrichtung der Landeszahnärztekammer - Körperschaften des öffentlichen Rechts oder (teil-)rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind.

Zahnärztinnen und -ärzte werden Pflichtmitglied kraft Gesetzes.

Angestellte Zahnärztinnen und -ärzte können sich auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreien lassen.

Absehbare Entwicklung, geplanter Ausbau

Die Datenbestände der berufsständischen Versorgungswerke für Zahnärzte sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Daher wird die steuerliche Identifikationsnummer künftig als zusätzliches eindeutiges Ordnungsmerkmal eingeführt bzw. verwendet, um die Zuordnung und den Abgleich von Datensätzen einer Person im Zusammenhang mit der Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen zu ermöglichen.

Rechtsgrundlagen

Gesetzliche Ebene

Landesrecht

Rechtsgrundlagen

Heilberufsgesetze der Länder
Staatsverträge
Satzungen der Versorgungswerke
Heilberufekammergesetze der Länder
Kammergesetze der Länder

Inhalte des Registers

Qualität

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
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Periodizität und Aktualität

Daten werden anlassbezogen in den Datenbestand aufgenommen sowie ebenfalls anlassbezogen aktualisiert.

Länderspezifische Unterschiede
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Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Land

Ressort

Zuständigkeiten

Die Daten werden von den 15 bestehenden Versorgungswerken für Zahnärztinnen und Zahnärzte verwaltet.

Öffentliche Datenbereitstellung

Kein

Öffentlicher Datenzugang

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
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Nicht-öffentlicher Datenzugang

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
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Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
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Verwendung der Registerdaten

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

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Open Data-Tauglichkeit (Wert)

Nein

Open Data-Tauglichkeit

Selbstverwaltungskörperschaften unterliegen nicht § 12a EGovG, demnach ist der Datenbestand nicht Open data-tauglich.

Technische Informationen

Datenbanken (Werte)

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
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Datenbanken

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
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Schnittstellen (Werte)

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
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Schnittstellen

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
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Standards zur Datenhaltung (Werte)

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
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Standards zum Datenaustausch (Werte)

Länderspezifische Unterschiede
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Standards zum Datenaustausch

Seit Januar 2009 besteht die gesetzliche Pflicht zur Datenübermittlung der Beitragsnachweise an berufsständische Versorgungswerke. DATEV übermittelt die Beitragsnachweise für berufsständische Versorgungswerke monatlich an die Datenannahmestelle (DASBV) Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH. Die Datenübermittlung an das zuständige Versorgungswerk erfolgt automatisch über DEÜV-Meldungen.

Länderspezifische Unterschiede
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Portale (Werte)

Länderspezifische Unterschiede
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Portale

Meldungen (DEÜV und Beitragserhebung) an berufsständische Versorgungseinrichtungen erfolgt im SV-Meldeportal unter - "Berufsständische Versorgungseinrichtungen".

Länderspezifische Unterschiede
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Fachanwendungen & Anbieter (Werte)

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
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Fachanwendungen & Anbieter

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
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