Datenbestände der berufsständischen Versorgungswerke für Zahnärzte
Register-ID:305
Redaktioneller Stand:07.05.2026
Allgemeines
Beschreibung
Die Versorgungswerke für Zahnärztinnen und -ärzte speichern personenbezogene Daten über ihre Mitgliederinnen und Mitglieder.
Mit der Zulassung zu einem Kammerberuf ist die Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer verbunden. Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gilt, dass spätestens mit der Eintragung in die Kammerliste der jeweils zuständigen Zahnärztekammer gleichzeitig die (Pflicht-)Mitgliedschaft im dazugehörigen Versorgungswerk entsteht.
Nach den in der jeweiligen Satzung festgelegten Bedingungen leistet die Versorgung grundsätzlich Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten, sowie ggf. Kinderzuschüsse, Sterbegeld, Kapitalabfindungen und Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen.
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Die Datenbestände sind Vorgangsdaten, die erhoben und gespeichert werden, um das Versorgungsverhältnis - Feststellung der Mitgliedschaft, der Beitragspflicht und der Leistungsansprüche - durchführen zu können.
Kontext der Registerführung und -nutzung
Berufsständische Versorgungswerke sind Sondersysteme, die für die kammerfähigen Freien Berufe die Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung ihrer Mitglieder und deren Angehöriger sicherstellen. Als öffentlich-rechtliche Pflichtversorgungseinrichtungen "eigener Art" basieren sie auf landesgesetzlicher Rechtsgrundlage.
In Deutschland bestehen 15 Versorgungseinrichtungen für Zahnärztinnen und -ärzte, die entweder - meist als Einrichtung der Landeszahnärztekammer - Körperschaften des öffentlichen Rechts oder (teil-)rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind.
Zahnärztinnen und -ärzte werden Pflichtmitglied kraft Gesetzes.
Angestellte Zahnärztinnen und -ärzte können sich auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreien lassen.
Absehbare Entwicklung, geplanter Ausbau
Die Datenbestände der berufsständischen Versorgungswerke für Zahnärzte sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Daher wird die steuerliche Identifikationsnummer künftig als zusätzliches eindeutiges Ordnungsmerkmal eingeführt bzw. verwendet, um die Zuordnung und den Abgleich von Datensätzen einer Person im Zusammenhang mit der Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen zu ermöglichen.
Rechtsgrundlagen
Gesetzliche Ebene
Landesrecht
Rechtsgrundlagen
Inhalte des Registers
Qualität
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Periodizität und Aktualität
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Land
Ressort
Zuständigkeiten
Die Daten werden von den 15 bestehenden Versorgungswerken für Zahnärztinnen und Zahnärzte verwaltet.
Öffentliche Datenbereitstellung
Kein
Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)
Die jeweilige Zahnärztekammer informiert das Versorgungswerk erstmalig über den erfolgten Kammereintrag.
Dateneingang kann von folgenden Stellen erfolgen:
- Mitgliederinnen und Mitglieder,
- Berufskammern,
- Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,
- Bundesagentur für Arbeit,
- Krankenkassen,
- Gerichte und Insolvenzverwalter / -innen.
Regelmäßig können ausgewählte Daten zweckgebunden an folgende öffentliche Stellen übermittelt werden:
- Deutsche Rentenversicherung Bund,
- ZfA,
- Krankenkassen,
- Finanzverwaltung,
- Bundesagentur für Arbeit.
Technische Informationen
Standards zum Datenaustausch (Werte)
Standards zum Datenaustausch
Seit Januar 2009 besteht die gesetzliche Pflicht zur Datenübermittlung der Beitragsnachweise an berufsständische Versorgungswerke. DATEV übermittelt die Beitragsnachweise für berufsständische Versorgungswerke monatlich an die Datenannahmestelle (DASBV) Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH. Die Datenübermittlung an das zuständige Versorgungswerk erfolgt automatisch über DEÜV-Meldungen.
Portale (Werte)
Portale
Meldungen (DEÜV und Beitragserhebung) an berufsständische Versorgungseinrichtungen erfolgt im SV-Meldeportal unter - "Berufsständische Versorgungseinrichtungen".