Daten der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft

Register-ID:31

Redaktioneller Stand:07.11.2024

Daten der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft

Register-ID:31

Redaktioneller Stand:07.11.2024

Allgemeines

Beschreibung

Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist als Trägerin der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zuständig für den Unfallversicherungs­schutz in der Forstwirtschaft, Fischzucht, Binnenfischerei, einschließlich Viehhalter, Imker und Jagdunternehmen.

Im Unterschied zur gewerblichen Unfallversicherung sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII im landwirtschaftlichen Bereich nicht nur die abhängig beschäftigten Personen versichert, sondern auch die Unternehmenden selbst, also die Landwirte, sowie deren Ehegatten und Familienangehörigen, soweit diese im Unternehmen mitarbeiten.

Es werden Daten zu den beitragspflichtigen Unternehmen, Unternehmern und Unternehmerinnen sowie zu versicherten Personen und Versicherungsfällen gespeichert.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Für folgende Zwecke erfolgt die Datenerhebung und -speicherung:

  • zur Feststellung der Zuständigkeit und des Versicherungsstatus,
  • zur Erbringung der Leistungen einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen,
  • zur Berechnung, Festsetzung und Erhebung von Beitragsberechnungsgrundlagen und Beiträgen,
  • zur Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen,
  • zur Verhütung von Versicherungsfällen, die Abwendung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die Vorsorge für eine wirksame Erste Hilfe nach Arbeitsunfällen und
  • zur Erforschung von Risiken und Gesundheitsgefahren für die Versicherten.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Die landwirtschaftliche Unfallversicherung ist als ein Teilbereich der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) eine Pflichtversicherung, der Unternehmer und Unternehmerinnen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Gartenbaus kraft Gesetzes angehören.

Rechtsgrundlagen

Gesetzliche Ebene

Bundesrecht

Rechtsgrundlagen

§§ 199, 204 und 224 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

Inhalte des Registers

Periodizität und Aktualität

Personenbezogene Daten zu den Versicherten werden im Versicherungsfall erstmalig aufgenommen. Die Aktualisierung der Daten erfolgt fortlaufend anlassbezogen oder im Rahmen von gesetzlich vorgegebenen Bestandsprüfungen. Die für die Sozialversicherung geltenden Löschfristen werden dabei beachtet.

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Ressort

Datenhaltende Stellen

Zuständigkeiten

Die Daten der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft werden von der SVLFG verwaltet.

Technisch werden die Daten in einem SVLFG-eigenen Rechenzentrum gehalten.

Öffentliche Datenbereitstellung

Kein

Nicht-öffentlicher Datenzugang

Die Landwirtschaftliche BG darf im Zuge der Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben Daten an folgende Stellen offenlegen:

  • Sozialleistungsträger,
  • öffentliche Stellen (Gerichte, Bundesministerien, Aufsichtsbehörden),
  • Leistungserbringer (Ärzte, Krankenhäuser, Reha-Zentren, Hilfsmittel-Dienstleister, Apotheken),
  • Geldinstitute im Rahmen des Zahlungsverkehrs,
  • Arbeitgeber und Zahlstellen,
  • sonstige Dritte bei Vorliegen einer entsprechenden Übermittlungsbefugnis sowie
  • Auftragsverarbeiter der SVLFG.

Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)

Soweit möglich, erhebt die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft die erforderlichen Daten bei den Versicherten selbst. Andernfalls können die Daten von Ärzten, Gutachtern, Krankenkassen, öffentlichen Stellen sowie sonstigen Dritten, soweit gesetzliche Meldepflichten gegenüber der Landwirtschaftlichen BG bestehen, erhoben werden.

Gemäß § 197 SGB VII übermitteln weitere Behörden zum Zweck der Beitragserhebung auf Anforderung Daten über Eigentums- und Besitzverhältnisse an Flächen.

Technische Informationen

Standards zur Datenhaltung

Die Datenhaltung erfolgt zentral in einem Data Warehouse im hausinternen Rechenzentrum.

Standards zum Datenaustausch

Die technischen Standards des Datenaustauschs an die oder innerhalb der Sozialversicherung erfolgt nach den "Gemeinsamen Grundsätzen Technik" nach § 95 SGB IV.

Fachanwendungen & Anbieter (Werte)

Bezug zur amtlichen Statistik

Nutzungen des Datenbestands

  • Betriebsregister Landwirtschaft (EVAS 41111)
  • Strukturerhebung der Forstbetriebe (EVAS 41161)

Ziele der Nutzung

Betriebsregister Landwirtschaft

Verfolgte Ziele:

Zwecke der Qualitätssicherung / Qualitätsverbesserung, Definition / Pflege des Berichtskreises

Nicht verfolgte Ziele:

Ersetzen von Erhebungen / Erhebungsmerkmalen, Ergänzen der Erhebung / Schaffung neuer Analysemöglichkeiten

Strukturerhebung der Forstbetriebe

Verfolgte Ziele:

Ersetzen von Erhebungen / Erhebungsmerkmalen, Ergänzen der Erhebung / Schaffung neuer Analysemöglichkeiten, Zwecke der Qualitätssicherung / Qualitätsverbesserung, Definition / Pflege des Berichtskreises
Verwaltungsdaten-Informationsplattform
Kontakt
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
Deutschland
Seite teilen