Vermögensverzeichnisregister

Register-ID:49

Redaktioneller Stand:03.11.2022

Vermögensverzeichnisregister

Register-ID:49

Redaktioneller Stand:03.11.2022

Allgemeines

Beschreibung

Im Vermögensverzeichnisregister werden die im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung (ZPO) erstellten Vermögensverzeichnisse verwaltet. Das Vermögensverzeichnisregister wird in jedem Bundesland von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Das Vermögensverzeichnisregister führt sämtliche Vermögensverzeichnisse, die von den jeweiligen Vollstreckungsorganen erstellt worden sind. Eine Übersendung der Vermögensauskunft gemäß § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO wird durch den Zugriff auf das Register somit ermöglicht. Die Daten werden für die Überprüfung von Vermögensverhältnissen der Schuldnerinnen und Schuldner genutzt.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2258) wurde die Führung der Vermögensverzeichnisse durch die neue Vorschrift des § 802k der Zivilprozessordnung (ZPO) verändert und auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Im Gegensatz zum bisherigen Recht führt nicht mehr jedes Vollstreckungsgericht, sondern nur ein zentrales Vollstreckungsgericht je Land das Vermögensverzeichnis. Die Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis erfolgt nunmehr über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet - dem gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder.

Rechtsgrundlagen

Gesetzliche Ebene

Bundesrecht

Inhalte des Registers

Qualität

Die Vermögensverzeichnisse sind nach § 802f Abs. 6 ZPO oder nach § 284 Abs. 7 Satz 4 AO bei dem zentralen Vollstreckungsgericht zu hinterlegen.

Periodizität und Aktualität

Neueinträge in das Vermögensverzeichnis werden täglich vorgenommen. Aktualisierungen der Datensätze erfolgen nicht, da bei erneuter Abnahme der Vermögensauskunft innerhalb der Frist von zwei Jahren ein neuer Eintrag erfolgt und der alte gelöscht wird. Ansonsten wird das hinterlegte Vermögensverzeichnis generell durch das zentrale Vollstreckungsgericht nach Ablauf von zwei Jahren ab Abgabe der Auskunft gelöscht.

Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Land

Ressort

Zuständigkeiten

Das Vermögensverzeichnisregister wird in jedem Bundesland von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt.

Die technische Datenhaltung erfolgt durch die jeweiligen Landesrechenzentren.

Öffentliche Datenbereitstellung

Kein

Nicht-öffentlicher Datenzugang

Berechtigt zur Einsicht und zum Bezug von hinterlegten Vermögensverzeichnissen aus dem Vermögensverzeichnisregister sind ausschließlich Gerichtsvollzieherinnen / Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsbehörden, Vollstreckungsgerichte, Insolvenzgerichte, Registergerichte sowie Strafverfolgungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die genannten Stellen verfügen über einen erweiterten Zugang zum gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder. Die Abfragen erfolgen eigenständig. Die Vermögensverzeichnisse können als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Die Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis erfolgt über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet. Sie setzt eine Registrierung der Einsichtsberechtigten nach § 8 Abs. 2 VermVV voraus. Bei jeder Einsichtnahme ist der Abrufvorgang nach § 7 Abs. 4 VermVV zu protokollieren.

Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)

Die Gerichtsvollzieherin / der Gerichtsvollzieher oder die Behörde, die zur Errichtung eines Vermögensverzeichnisses befugt ist, übermittelt das Vermögensverzeichnis dem zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht. Die Übermittlung erfolgt in strukturierter Form über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Die Vermögensauskunft wird im Dateiformat PDF als Anhang mitgeliefert. Neben den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern liefern auch Vollstreckungsbehörden (in erster Linie Finanzämter, Stadtkassen, Hauptzollämter) Datensätze ein. Eine Übermittlung an externe Stellen erfolgt nicht.

Technische Informationen

Standards zur Datenhaltung (Werte)

Standards zur Datenhaltung

Die Vermögensverzeichnisse werden dem Datensatz im Dateiformat PDF als Anhang beigefügt und mitgeschickt.

Standards zum Datenaustausch (Werte)

Standards zum Datenaustausch

Die Datensätze werden im XJustiz-Standard erstellt und mittels EGVP übermittelt.

Portale

Im gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder werden den zur Einsicht berechtigten Stellen die bundesweiten Daten aus den Vermögensverzeichnisregistern zum Abruf bereitgestellt.

Verwaltungsdaten-Informationsplattform
Kontakt
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
Deutschland
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