Zahnarztregister

Register-ID:63

Redaktioneller Stand:27.05.2026

Zahnarztregister

Register-ID:63

Redaktioneller Stand:27.05.2026

Allgemeines

Beschreibung

Das Zahnarztregister erfasst alle zugelassenen Zahnärzte sowie alle Zahnärzte, die die Voraussetzungen gem. § 3 Zahnärzte-ZV erfüllen. Das Zahnarztregister wird von jeder Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) eines Zulassungsbezirks geführt.

Die Eintragung stellt eine formelle Voraussetzung für die Erteilung einer Zulassung bzw. für die Genehmigung eines Angestelltenverhältnisses dar. Sie erfolgt auf Antrag. Dieser ist bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zu stellen, in deren Zulassungsbezirk sich der Wohnort des Antragstellers befindet. Die Eintragung erfolgt jedoch in das Zahnarztregister derjenigen KZV, in deren Zulassungsbezirk der Zahnarzt zugelassen oder angestellt ist.

Voraussetzung für die Aufnahme in das Register ist entweder die Approbation als Zahnarzt bzw. Zahnärztin und die Ableistung einer mindestens zweijährigen Vorbereitungszeit oder ein abgeschlossenes Studium der Zahnmedizin in einem EU-Ausland.

Die Anlage zu § 2 Abs. 2 Zahnärzte-ZV gibt vor, welche Angaben im Zahnarztregister aufzuführen sind und nach welchem Muster es zu führen ist.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Das Ziel des Zahnarztregisters ist die formelle Sicherstellung der fachlichen Eignung und ordnungsgemäßen Registrierung aller in Deutschland tätigen Zahnärzte, die eine Kassenzulassung anstreben oder in einem angestellten Verhältnis arbeiten. Es unterstützt die KZVen bei der Verwaltung und Kontrolle der zugelassenen und angestellten Zahnärzte im Gesundheitswesen.

Mit der Registereintragung wird dokumentiert, dass eine (zwingende) Voraussetzung für die Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung erfüllt ist.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Das Zahnarztregister entstand im Zuge der strukturellen Entwicklungen des deutschen Gesundheitswesens und der Notwendigkeit, die Berufsausübung von Zahnärzten klar zu regulieren. Mit zunehmendem Bedarf an Transparenz und Ordnung in der ärztlichen Berufsausübung wurde das Register von den KZVen eingeführt.

Absehbare Entwicklung, geplanter Ausbau

Einführung der zentralen Zahnarztnummer zum 01. Januar 2022.

Rechtsgrundlagen

Gesetzliche Ebene

Bundesrecht

Rechtsgrundlagen

§ 95, Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

Inhalte des Registers

Qualität

Die Eintragung in das Register ist Voraussetzung für die Zulassung als Vertragszahnarzt oder die Genehmigung als angestellter Zahnarzt bzw. -Ärztin. Demnach sind jene Zahnärzte eines Zulassungsbezirks zu 100% im Register vorhanden, der Datenbestand ist also vollständig.

Einige Angaben sind durch Urkunden nachzuweisen, andere werden durch Plausibilitätskontrollen geprüft.

Periodizität und Aktualität

Der Bestand wird fortlaufend ergänzt (nach eingehenden Meldungen der Zahnärzte oder nach Änderungen der Tätigkeit der Zahnärzte oder der Praxiskonstellationen).

Der Zahnarzt wird im Zahnarztregister gestrichen, sofern die Voraussetzungen des § 7 ZV-Z gegeben sind:

  • Antrag auf Streichung Tod des Zahnarztes Voraussetzung für eine Eintragung sind nicht mehr gegeben (z. B. Entzug der Approbation)
  • Erfüllung der Voraussetzungen nur aufgrund falscher Angaben zur Vorbereitungszeit.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Land

Ressort

Zuständigkeiten

Die Kassenzahnärztliche Vereinigung des Zulassungsbezirks führt das jeweilige Zahnarztregister.

Innerhalb der einzelnen KZV ist die Registerführung unterschiedlich organisiert.

Öffentliche Datenbereitstellung

Kein

Nicht-öffentlicher Datenzugang

Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen können das Zahnarztregister und bei Darlegung eines berechtigten Interesses die Registerakten einsehen.

Der Zahnarzt kann selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei berechtigtem Interesse das Zahnarztregister und die seine Person betreffenden Registerakten einsehen.

Den Zulassungs- und Berufungsausschüssen sind die Registerakten der am Zulassungsverfahren beteiligten Zahnärzte auf Anforderung zur Einsicht zu überlassen.

Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)

Die Eintragung erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung. Eventuell vorzulegende Nachweise können persönlich, per Post oder per E-Mail beigebracht werden. Nach der Eintragung erhält der Antragsteller und (auf Antrag) auch der Zulassungsausschuss einen Registerauszug.

Ggf. werden Registerakten (inklusive Auszüge) zwischen den KZVen weitergeleitet.

Die Registerdaten werden monatlich an die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (zur Führung des Bundeszahnarztregisters) geschickt.

Verwendung der Registerdaten

Die Registerdaten werden für die Zulassung genutzt.

Mit Hilfe der Daten werden Bedarfspläne, Altersstatistiken und örtliche Übersichten erstellt.

Sie sind zudem Grundlage für den Statistischen Bericht der KZBV und das dort geführte Bundeszahnarztregister.

Technische Informationen

Datenbanken (Werte)

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
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Datenbanken

Die Eintragungen werden regelmäßig an das Bundeszahnarztregister der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) übermittelt.

Zugang zu einer Datenbank haben in der Regel nur autorisierte Stellen, wie beispielsweise die KZBV, Zahnärztekammern oder andere zuständige Institutionen, die für die Überwachung und Verwaltung des Zahnarztwesens zuständig sind. Es gibt jedoch keine allgemeine öffentliche Datenbank, in der jeder Bürger nach Zahnärzten suchen kann.

Länderspezifische Unterschiede
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Schnittstellen (Werte)

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

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Schnittstellen

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
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Standards zur Datenhaltung (Werte)

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Standards zur Datenhaltung

Das Datensatzformat ist in der Anlage zu § 2 Abs. 2 ZV-Z definiert (Attribute).

In der Praxis werden u. a. die Formate .TXT und .PDF verwendet.

Länderspezifische Unterschiede
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Standards zum Datenaustausch (Werte)

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

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Standards zum Datenaustausch

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

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Portale

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

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Fachanwendungen & Anbieter

Die KZV verwenden ihre eigenen Fachanwendungen.

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Bezug zur amtlichen Statistik

Nutzungen des Datenbestands

  • Gesundheitspersonalrechnung (EVAS-Nr. 23621)
Verwaltungsdaten-Informationsplattform
Kontakt
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
Deutschland
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