Zentrales Schutzschriftenregister
Register-ID:67
Redaktioneller Stand:09.06.2021
Allgemeines
Beschreibung
Schutzschriften sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung. Das Register enthält die Schutzschriften, die ihm gem. § 945a ZPO übermittelt worden sind. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich nach dieser Vorschrift zum Schutzschriftenregister einzureichen. Privatpersonen können bei dem für den erwarteten Antrag als zuständig erachteten Gericht in schriftlicher Form einreichen.
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Mit der Einstellung einer Schutzschrift in das Schutzschriftenregister gilt diese damit als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder und allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
Kontext der Registerführung und -nutzung
Da die potentielle Antragsgegnerin / der potentielle Antragsgegner der Schutzschrift aufgrund des „fliegenden Gerichtsstandes“ nicht immer sicher sein konnte, bei welchem Gericht die Antragstellerin / der Antragsteller den Antrag zum Erlass einer einstweiligen Verfügung einreichen wird, war es in der bisherigen Praxis üblich, die Schutzschrift bei mehreren Gerichten einzureichen. Diese Mehrfacheinreichung entfällt.
Rechtsgrundlagen
Gesetzliche Ebene
Bundesrecht
Inhalte des Registers
Periodizität und Aktualität
Eine elektronisch übermittelte Schutzschrift wird unverzüglich nach ordnungsgemäßer Einreichung in das Register eingestellt.
Die Löschung der Schutzschriften erfolgt automatisiert sechs Monate nach ihrer Einstellung.
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Land
Ressort
Zuständigkeiten
Gemäß dem zum 01. Januar 2016 in Kraft getretenen § 945a ZPO führt die Landesjustizverwaltung Hessen (Oberlandesgericht Frankfurt am Main) für die Länder das Schutzschriftenregister als zentrales, länderübergreifendes, elektronisches Register.
Die technische Registerführung wird von der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) wahrgenommen.
Öffentliche Datenbereitstellung
Kein
Nicht-öffentlicher Datenzugang
Eine Zugriffsmöglichkeit ist lediglich innerhalb eines abgeschlossenen Justiznetzwerkes für Angehörige von Gerichten gegeben. Die Abrufvorgänge werden protokolliert. Die Verwendung der Daten ist auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Erforderliche zu beschränken.
Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)
Die Schutzschrift wird von Anwältinnen und Anwälten und natürlichen bzw. juristischen Personen eingereicht.
Folgende Einreichungswege für Schutzschriften stehen zur Verfügung:
1. Einreichungen über einen sicheren Übermittlungsweg
Zu diesen gehören gemäß § 2 Abs. 5 SRV:
- besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA),
- besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo),
- Postfach- und Verzeichnisdienst eines De-Mail-Kontos, wenn die Absenderin / der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und sie / er sich die sichere Anmeldung bestätigen lässt.
2. Einreichungen über das Online-Formular
3. Einreichungen über ein für den OSCI-gestützten Rechtsverkehr registriertes Drittprodukt
Gem. § 2 ERVV sind Dokumente im Dateiformat PDF zu übermitteln. Des Weiteren erfordern alle Einreichungswege zwingend die Verwendung eines gültigen XJustiz-Datensatzes.
Technische Informationen
Datenbanken
Es handelt sich beim Schutzschriftenregister um eine zugriffsbeschränkte Online-Recherchedatenbank. Der Abruf des Registers ist nur den zuständigen Gerichten der Länder in elektronischer Form anhand einer Benutzerkennung und eines geheim zu haltenden Passworts oder in einem automatisierten Identifizierungsverfahren zu ermöglichen.
Standards zur Datenhaltung (Werte)
Standards zur Datenhaltung
Gem. § 2 ERVV sind Dokumente im Dateiformat PDF zu übermitteln.
Standards zum Datenaustausch (Werte)
Standards zum Datenaustausch
Alle Einreichungswege erfordern zwingend die Verwendung eines gültigen XJustiz-Datensatzes.
Folgende Einreichungswege für Schutzschriften stehen zur Verfügung:
1. Einreichungen über einen sicheren Übermittlungsweg
Zu diesen gehören gemäß § 2 Abs. 5 SRV:
- besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)
- besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo)
- Postfach- und Verzeichnisdienst eines De-Mail-Kontos, wenn die Absenderin / der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und sie / er sich die sichere Anmeldung bestätigen lässt.
2. Einreichungen über das Online-Formular
3. Einreichungen über ein für den OSCI-gestützten Rechtsverkehr registriertes Drittprodukt