Samenspender-Register
Register-ID:71
Redaktioneller Stand:13.03.2026
Allgemeines
Beschreibung
Das Samenspenderregister ist ein zentrales Register, das in Deutschland Daten über Samenspender erfasst, die für medizinische Samenübertragungen verwendet wurden. Es dient dazu, die Identität von Samenspendern zu dokumentieren und zu bewahren, um Kindern aus einer Samenspende später die Möglichkeit zu geben, Informationen über ihre genetische Herkunft zu erhalten.
Im Samenspender-Register werden die im Gesetz genannten personenbezogenen Daten des Samenspenders und der Empfängerin der Samenspende sowie das Geburtsdatum und die Anzahl der Kinder gespeichert.
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht jedes Menschen zu erfahren, woher er selbst abstammt. Um dieses Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung für Personen zu verwirklichen, die durch eine Samenspende im Rahmen einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt worden sind, wurde das Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen (Samenspenderregistergesetz) erlassen. In diesem ist u. a. die Speicherung der personenbezogenen Daten von Samenspendern und Empfängerinnen, sowie die Möglichkeiten für auskunftsberechtigte Personen, von diesen Kenntnis erhalten können, geregelt. In dem Gesetz sind die organisatorischen, verfahrensmäßigen Voraussetzungen für die Auskünfte an auskunftsberechtigte Personen festgelegt.
Kontext der Registerführung und -nutzung
Das Samenspenderregister wurde im Rahmen des Samenspenderregistergesetzes (SaRegG) eingerichtet, das im Jahr 2018 in Kraft trat. Vor der Einführung dieses Registers bestand keine einheitliche Regelung zur Speicherung der Samenspenderdaten, was dazu führte, dass viele Kinder keinen Zugang zu Informationen über ihren biologischen Vater hatten.
Das Samenspender-Register erlaubt es, Menschen, deren Zeugung auf eine künstliche Befruchtung zurückgeht, Informationen über die Identität ihres Zeugers zu erlangen. Umgekehrt besteht kein Anspruch des Zeugers, Informationen über die durch seinen Samen gezeugten Nachkommen zu erlangen. § 1600d Abs. 4 BGB regelt darüber hinaus, dass der Samenspender rechtlich nicht als Vater eines durch seinen Samen gezeugten Kindes festgestellt werden kann. Somit bestehen keine Unterhaltspflichten eines Samenspenders gegenüber einem durch seinen Samen gezeugten Kindes.
Das Samenspender-Register enthält ausschließlich Daten über künstliche Befruchtungen ab dem 01. Juli 2018. Frühere Daten liegen im Register nicht vor.
Rechtsgrundlagen
Gesetzliche Ebene
Bundesrecht
Inhalte des Registers
Qualität
Durch Melde- und Dokumentationspflichten für Samenbanken, Einrichtungen der medizinischen Versorgung und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) soll sichergestellt werden, dass alle erforderlichen Daten gespeichert sind. Um zu gewährleisten, dass die Auskunft aktuell ist, führt das BfArM eine Melderegisterabfrage durch.
Die Speicherung von Daten zu Empfängerinnen erfolgt nur, wenn nach erfolgreicher ärztlich unterstützter künstlicher Befruchtung tatsächlich Kinder geboren werden. In diesem Fall übermittelt die Einrichtung der medizinischen Versorgung die Daten zu Mutter und Geburt, die separat gespeichert werden. Die Übermittlung der Daten durch die Samenbanken und medizinischen Einrichtungen kann nur erfolgen, wenn im Erfassungsformular die entsprechend gekennzeichneten Pflichtfelder ausgefüllt sind. Im BfArM findet bei jeder Meldung eine Plausibilitätskontrolle statt. Wird eine Meldung per Meldeformular postalisch per Einschreiben eingereicht, wird diese von einem BfArM-Mitarbeitenden in die Datenbank eingetragen und durch einen zweiten Mitarbeitenden qualitätsgesichert. Bei Unklarheiten oder fehlenden Angaben wird die meldende medizinische Einrichtung bzw. Samenbank kontaktiert.
Die Informationen zum Samenspender und zur Empfängerin dürfen nur auf Antrag einer auskunftsberechtigten Person zusammengeführt werden.
Neben den personenbezogenen Angaben gibt es auch freiwillig vom Samenspender gemachte Angaben zu seiner Person, z. B. zu seinem Aussehen oder seiner Schulbildung und den Beweggründen für seine Samenspende. Damit diese Angaben mitgeteilt werden, muss der Samenspender dieser Übermittlung zugestimmt haben. Dies kann von ihm jederzeit widerrufen werden.
Periodizität und Aktualität
Die Daten des Samenspender-Registers werden anlassbezogen aufgenommen und aktualisiert. Die personenbezogenen Angaben von Samenspendern und Empfängerinnen im Zusammenhang mit ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtungen werden 110 Jahre lang gespeichert, wenn ab Juli 2018 nach einer künstlichen Befruchtung ein Kind geboren wurde oder wenn der errechnete Geburtstermin überschritten ist und keine weiteren Informationen über eine Geburt zu erhalten sind.
Vorher gezeugte Spenderkinder können sich an die Samenbanken und die Einrichtungen der medizinischen Versorgung wenden, die vorhandene personenbezogene Angaben von Samenspender und Empfängerin 110 Jahre aufbewahren müssen.
Wenn bekannt wird, dass eine erfolgreiche künstliche Befruchtung nicht zur Geburt eines Kindes geführt hat, werden die Daten direkt gelöscht.
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Bund
Ressort
Datenhaltende Stellen
Zuständigkeiten
Das Samenspender-Register sowie die Daten zu den Empfängerinnen und den Samenspendern werden beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geführt.
Öffentliche Datenbereitstellung
Kein
Öffentlicher Datenzugang
Aufgrund der sensitiven Natur der Daten unterliegt das Register strengen Zugriffsbeschränkungen und bietet keinen Datenzugang für die allgemeine Öffentlichkeit.
Nicht-öffentlicher Datenzugang
Personen, die vermuten, durch eine Samenspende im Rahmen einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt worden zu sein, können beim Bundesinstitut für Medizinprodukte eine Anfrage auf Auskunft zur Identität des Samenspenders stellen. Auskunftsberechtigte Personen müssen hierzu das 16. Lebensjahr erreicht haben. Wenn zur Anfrage ein Treffer in den Daten zu den Empfängerinnen vorliegt, wird der im Spender-Register zugehörige Samenspender ermittelt. Vier Wochen vor einer Auskunft an ein Spenderkind wird der Samenspender über die anstehende Auskunftserteilung informiert, um ihn auf eine eventuelle Kontaktaufnahme vorzubereiten. Samenspender sowie Empfängerinnen haben einen Auskunfts- und Berichtigungsanspruch auf ihre im Register gespeicherten personenbezogenen Daten.
Auf Antrag erhalten die auskunftsberechtigten Personen einen Auszug ihrer Daten aus dem Register per Post. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann für die Erteilung von Auskünften aus dem Samenspender-Register Entgelte verlangen.
Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)
Die Samenbanken übermitteln dem BfArM die erforderlichen Daten zu den Samenspendern. Die Einrichtungen der medizinischen Versorgung übermitteln dem BfArM die Daten zu den Empfängerinnen und Geburten. Die Übermittlung erfolgt entweder über ein webbasiertes Online-Portal oder postalisch per Einschreiben.
Auskunftsberechtigte Personen erhalten, wenn sie im Rahmen einer künstlichen Befruchtung gezeugt worden sind und wenn sie die Auskunft beantragt haben, die personenbezogenen Daten des Samenspenders. Samenspender werden vom BfArM über den Abruf ihrer personenbezogenen Daten informiert. Dies erfolgt entweder postalisch oder elekronisch via E-Mail oder SMS.
Open Data-Tauglichkeit (Wert)
Nein
Open Data-Tauglichkeit
Aufgrund von Ausnahmetatbeständen nach § 12a EGovG (Schutz personenbezogener Daten) ist der Datenbestand nicht Open Data-tauglich.
Technische Informationen
Datenbanken (Werte)
Datenbanken
Das Samenspender-Register wird mittels einer MySQL-Datenbank geführt.
Es gibt keine zentrale Samenspenderdatenbank auf nationaler Ebene in Deutschland. Jede Klinik oder Reproduktionsmedizinische Einrichtung führt ihre eigenen Datenbank, die jedoch dem Datenschutz unterliegen. Nur bestimmte, gesetzlich geregelte Informationen sind zugänglich, und das Recht auf Wissen über den Spender wird für Kinder, die durch Samenspende gezeugt wurden, unter bestimmten Bedingungen gewährt.
Datenerfassung durch Entnahmeeinrichtungen und Einrichtungen der Medizinischen Versorgung; Benachrichtigung von Spendern.
Schnittstellen
Bislang existieren keine Schnittstellen zum (maschinellen) Datenaustausch mit anderen Systemen.
Standards zur Datenhaltung (Werte)
Standards zur Datenhaltung
Wahlweise besteht die Möglichkeit, das Formular zur Datenübermittlung, welches durch die medizinischen Einrichtungen oder Samenbanken genutzt wird, durch das Hochladen einer XML-Datei auszufüllen.
Standards zum Datenaustausch
Keiner der Standardwerte (es findet jedoch auch kein systemübergreifender Austausch statt).
Portale
Die Daten der medizinischen Einrichtungen oder der Samenbanken können über eine eigens entwickelte Web-Anwendung an das BfArM übermittelt werden.
Eine Verwendung des SaReg im Sinne des DVDV ist bislang nicht vorgesehen.
Fachanwendungen & Anbieter
Es werden keine externen Anwendungen verwendet; das SaReg ist eine Eigententwicklung ohne Drittsoftware.