Nationale Verstoßdatei

Register-ID:8

Redaktioneller Stand:26.03.2025

Nationale Verstoßdatei

Register-ID:8

Redaktioneller Stand:26.03.2025

Allgemeines

Beschreibung

In der nationalen Verstoßdatei werden Daten über Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) eingetragen. Die von den Küstenbundesländern (Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern) festgestellten und geahndeten Verstöße werden nach Bestands- bzw. Rechtskraft an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) übermittelt und in die Verstoßdatei eingetragen.

Dokumentiert werden Verstöße, die von deutschen Staatsangehörigen begangen wurden; ebenso Verstöße, die auf Fischereifahrzeugen begangen wurden, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. Für schwere Verstöße werden Punkte festgesetzt, die ebenfalls in diese Datei eingetragen werden. Verstöße, die bei Ausübung der Seefischerei im Küstenmeer oder der Ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands (AWZ) begangen wurden, werden zusätzlich eingetragen.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die Verstoßdatei dient der Erfassung und Bereithaltung von Informationen über (schwere) Verstöße bei Ausübung der Seefischerei im Küstenmeer oder in der deutschen AWZ, deutscher Staatsangehöriger sowie Schiffen, die unter deutscher Flagge fahren.

Kontext der Registerführung und -nutzung

Durch die Europäische Union wurde eine Verstoßdatei sowie ein Punktesystem für schwere Verstöße für den Bereich der Seefischerei eingeführt. In Deutschland wurden die Vorgaben durch entsprechende Regelungen im Seefischereigesetz (SeeFischG) und der Seefischereiverordnung (SeefiV) umgesetzt. Die wirksame Überwachung der Fischereitätigkeit zum Schutz aquatischer Ressourcen ist ein zentrales Anliegen der gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Union.

Rechtsgrundlagen

Gesetzliche Ebene

EU-Recht

Rechtsgrundlagen

§ 14 Seefischereigesetz (SeeFischG)

Inhalte des Registers

Qualität

Der Datenbestand ist vollständig; Lücken gibt es nicht. Nicht immer werden alle Datenfelder befüllt; einige Felder sind optional. Es werden nur bestätigte, d.h. bestands- oder rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über Verstöße in die Verstoßdatei eingetragen; nicht hingegen mutmaßliche Verstöße. Einträge werden nach dem Vier-Augen-Prinzip vorgenommen.

Periodizität und Aktualität

Die Eintragung erfolgt unmittelbar nachdem das Bußgeldverfahren bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine Aktualisierung der Einträge findet lediglich bei Änderungen von Daten oder der Löschung von Punkten statt (vgl. §§ 13, 14 Abs. 1 und 2 SeeFischG). Für Punkte nach § 13 Abs. 6 SeeFischG gilt: Wenn gegen den Kapitän eines Fischereifahrzeugs, der noch nicht mindestens 18 Punkte erreicht hat, nach der letzten Entscheidung über die Festsetzung von Punkten keine weiteren Punkte festgesetzt worden sind, wird nach Ablauf von jeweils zwölf Monaten jeweils ein Punkt unverzüglich gelöscht. Nach Ablauf von drei Jahren werden alle Punkte unverzüglich gelöscht. Abweichend von Satz 2 werden Punkte, die für eine Straftat festgesetzt worden sind, nach fünf Jahren unverzüglich gelöscht.

Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Bund

Ressort

Datenhaltende Stellen

Zuständigkeiten

Die Verstoßdatei des Seefischereigesetzes wird von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) geführt.
Technisch wird die Datei im Rechenzentrum der Bundesanstalt verwaltet.

Öffentliche Datenbereitstellung

Kein

Nicht-öffentlicher Datenzugang

Jede Person kann einen Antrag auf Auskunft über den Inhalt der Verstoßdatei stellen. Ein Antrag auf Selbstauskunft ist (wie auch die Auskunft für die Vorlage bei einer Behörde) schriftlich bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) über die nach Landesrecht zuständige Stelle zu stellen (vgl. § 14a Abs. 2 Satz 1 SeeFischG). Die Auskunft wird in den Fällen der Selbstauskunft unmittelbar an die antragstellende Person geschickt. Wird die Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist sie dieser Behörde unmittelbar zu übersenden (vgl. § 14a Abs. 4 SeeFischG). Zudem ist es grundsätzlich möglich, den Antrag auf Auskunft in elektronischer Form unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs unmittelbar bei der Bundesanstalt zu stellen (vgl. § 14b Abs. 1 SeeFischG). Aktuell ist eine Gebühr in Höhe von 17 Euro für die Auskunft festgesetzt (vgl. Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich).

Die für die Fischereiaufsicht zuständigen Behörden des Bundes und der Länder können in die nationale Verstoßdatei Einsicht nehmen und die Daten im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren und Verfahren zur Punktefestsetzung nutzen.

Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)

Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Fischereiaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder übermitteln der Bundesanstalt unverzüglich die zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten in elektronischer Form (in Einzelfällen schriftlich). Anschließend werden diese in der Verstoßdatei erfasst. Auskünfte gehen an Antragstellende direkt (Selbstauskunft) bzw. an die jeweilige Behörde.

Verwendung der Registerdaten

Die Daten sind Grundlage für die ordnungsgemäße Bearbeitung und Durchführung von Bußgeldverfahren und die Festsetzung von Punkten für schwere Verstöße; ggf. können Daten für statistische Auswertungen genutzt werden (z. B. im Rahmen eines Berichts zur Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik an die Europäische Kommission).

Open Data-Tauglichkeit (Wert)

Nein

Open Data-Tauglichkeit

Aufgrund von Ausnahmetatbeständen nach § 12a EGovG (Schutz personenbezogener Daten) ist der Datenbestand nicht Open Data-tauglich.

Technische Informationen

Datenbanken (Werte)

Datenbanken

Als Datenbankmanagementystem wird Oracle verwendet.

Standards zur Datenhaltung

Die Daten werden elektronisch gespeichert.

Vorgaben und Vorschriften des BSI und seinen internationalen Standards (ISO-27001) und dem Umsetzungsplan Bund.

Fachanwendungen & Anbieter (Werte)

Fachanwendungen & Anbieter

Es steht eine eigene Fachanwendung FIKON II zur Verfügung.

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Kontakt
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
Deutschland
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