Datenbestände der berufsständischen Versorgungswerke für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
Register-ID:98
Redaktioneller Stand:13.08.2026
Allgemeines
Beschreibung
Die Versorgungswerke für Steuerberaterinnen und -berater sowie Steuerbevollmächtigte speichern personenbezogene Daten über ihre Mitglieder sowie ggf. deren Hinterbliebenen und Versorgungsausgleichsberechtigte.
Mit der Zulassung zu einem Kammerberuf ist die Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer verbunden. Für Steuerberaterinnen und -berater sowie Steuerbevollmächtigte gilt kraft Gesetzes, dass die Kammermitgliedschaft auch die Pflichtmitgliedschaft im dazugehörigen Versorgungswerk begründet.
Nach in der jeweiligen Satzung festgelegten Bedingungen leistet die Versorgung Ihren Mitgliedern grundsätzlich Altersrenten, Berufsunfähigkeitsrenten und Hinterbliebenenrenten. Abhängig von einigen landesrechtlichen Vorschriften können auch Beitragsübertragungen auf andere Versorgungswerke, Kapitalabfindungen, Sterbegeld sowie Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen zum Leistungsangebot gehören.
In Niedersachsen gilt, dass Personen, die aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben, von der Mitgliedschaft ausgenommen sind.
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Die Datenbestände sind Vorgangsdaten, die erhoben und gespeichert werden, um das Mitgliedschaftsverhältnis - Feststellung der Mitgliedschaft, der Beitragspflicht und der Leistungsansprüche - durchführen zu können.
Kontext der Registerführung und -nutzung
Berufsständische Versorgungswerke sind Sondersysteme, die für die kammerfähigen freien Berufe die Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung ihrer Mitglieder sicherstellen. Als öffentlich-rechtliche Pflichtversorgungseinrichtungen "eigener Art" basieren sie auf landesgesetzlicher Rechtsgrundlage.
In Deutschland bestehen 12 Versorgungswerke für Steuerberaterinnen und -berater sowie Steuerbevollmächtigte, die in der Regel rechtlich selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
Mit Ausnahme der Steuerberaterkammer Berlin sind alle Steuerberaterkammern - teils über Staatsverträge - einem der Versorgungswerke angeschlossen.
Absehbare Entwicklung, geplanter Ausbau
Die Datenbestände der berufsständischen Versorgungswerke für Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Daher wird die steuerliche Identifikationsnummer künftig als zusätzliches eindeutiges Ordnungsmerkmal eingeführt bzw. verwendet, um die Zuordnung und den Abgleich von Datensätzen einer Person im Zusammenhang mit der Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen zu ermöglichen.
Rechtsgrundlagen
Gesetzliche Ebene
Landesrecht
Rechtsgrundlagen
Inhalte des Registers
Qualität
Die für die Durchführung der Verwaltungsaufgaben notwendigen Daten sind annähernd vollständig. Freiwillige Angaben können Lücken aufweisen.
Einige Angaben werden teilweise mittels Vorlage von Nachweisen validiert.
Periodizität und Aktualität
Die Daten gehen grundsätzlich anlassbezogen in den Bestand ein und werden ebenfalls anlassbezogen aktualisiert.
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Land
Ressort
Zuständigkeiten
Die Daten werden jeweils von den 12 bestehenden Versorgungswerken für Steuerberaterinnen und -berater sowie Steuerbevollmächtigte verwaltet.
Öffentliche Datenbereitstellung
Kein
Nicht-öffentlicher Datenzugang
Eine anlassbezogene, zweckgebundene Datenbereitstellung erfolgt gegenüber Versorgungswerken anderer Bundesländer, Krankenkassen, der Bundesagentur für Arbeit, Gerichten und Polizeibehörden.
Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)
Die Steuerberaterkammern informieren das jeweils zuständige Versorgungswerk über die Bestellung und das Erlöschen der Bestellung eines Kammermitglieds.
Die Dateneingabe erfolgt in der Regel mittels direkter Eingabe, durch das Einlesen von Datensätzen und - sofern vorhanden - durch Übertragung aus dem Mitgliederportal.
Verwendung der Registerdaten
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Open Data-Tauglichkeit (Wert)
Nein
Open Data-Tauglichkeit
Aufgrund von Ausnahmetatbeständen (Personenbezug) ist der Datenbestand nicht Open Data-tauglich.
Technische Informationen
Datenbanken (Werte)
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Datenbanken
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Schnittstellen (Werte)
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Schnittstellen
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Standards zur Datenhaltung (Werte)
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Standards zur Datenhaltung
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Standards zum Datenaustausch (Werte)
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Standards zum Datenaustausch
Seit Januar 2009 besteht die gesetzliche Pflicht zur Datenübermittlung der Beitragsnachweise an berufsständische Versorgungswerke. DATEV übermittelt die Beitragsnachweise für berufsständische Versorgungswerke monatlich an die Datenannahmestelle (DASBV) Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH. Die Datenübermittlung an das zuständige Versorgungswerk erfolgt automatisch über DEÜV-Meldungen. Die Teilnahme an der Datenübermittlung obliegt den einzelnen Versorgungswerken und ist zentral bei der DASBV (Datenannahmestelle berufsständischer Versorgungswerke) hinterlegt. DATEV hält sich an diese offizielle Datei.
Portale
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Fachanwendungen & Anbieter
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.