Willkommen auf der
Verwaltungsdaten-Informationsplattform!

Die Verwaltungsdaten-Informationsplattform (VIP) bietet Ihnen einen Überblick über die Daten der deutschen Verwaltung in Registern, Katastern, Listen und sonstigen Datenbanken, um Transparenz zu schaffen und Mehrfachdatenverwendung zu fördern.

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Themenübersicht

Hier finden Sie die Register

In vielen Lebensbereichen werden Daten durch die Verwaltung erhoben. Um Ihnen die Suche zu erleichtern, haben wir eine Kategorisierung nach Themenbereichen vorgenommen. Alternativ können Sie auch oben im Suchfenster direkt nach einem Register suchen.

Aktuelles

24.06.2025

Nach ihrem Relaunch präsentiert sich die VIP in neuem Look und bietet Ihnen erweiterte Funktionen und Inhalte. Im Folgenden stellen wir Ihnen einige der wichtigsten Neuerungen vor:

  • Das neue Website-Design ist die sichtbarste Veränderung. Unsere neue Seite ist aufgeräumt und intuitiv zu bedienen, egal ob Sie die VIP auf dem Desktop oder auf mobilen Geräten nutzen.
  • Die Suche bleibt als zentraler Einstieg zu den Inhalten der VIP erhalten, wurde aber übersichtlicher gestaltet und um neue Filter erweitert. Ab sofort können Sie Verwaltungsdatenbestände beispielsweise nach der datenhaltenden Stelle, dem zuständigen Ressort oder hinsichtlich der verwendeten Datenbanken und Schnittstellen filtern. So gelangen Sie schnell und unkompliziert zu den gesuchten Informationen.
  • Neue Datenfelder in den Registerprofilen ermöglichen es Ihnen, sich noch detaillierter zu informieren. Zum Beispiel hinsichtlich länderspezifischer Unterschiede bei der Registerführung zwischen verschiedenen Bundesländern.
  • Auch hinter den Kulissen hat sich einiges getan. Die Metadaten der VIP liegen nun in einer neuen, leistungsfähigen Datenbank und sind Teil eines gemeinsam mit dem Bundesverwaltungsamt (BVA) gepflegten Metadatenbestands.
    Weitere neue Funktionen, z. B. beim Datenexport, werden in den nächsten Monaten folgen. Hierzu halten wir Sie selbstverständlich an dieser Stelle auf dem Laufenden.
    Sollten Sie Fragen oder Anregungen rund um die Neugestaltung der VIP haben, erreichen Sie uns per E-Mail unter VIP@destatis.de oder telefonisch unter +49 (0) 611 / 75 2250.
01.07.2026

Die Versorgungswerke für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (ebenfalls zu Teilen Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte, Patentanwältinnen und -anwälte, sowie Syndikuspatentanwältinnen und -anwälte) speichern personenbezogene Daten über ihre Mitglieder.

Mit der Zulassung zu einem Kammerberuf ist die Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer verbunden. Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gilt, dass mit der Eintragung in die Kammerliste der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer gleichzeitig bzw. innerhalb desselben Monats die Mitgliedschaft im dazugehörigen Versorgungswerk entsteht.

In Bayern ist für Patentanwältinnen und -anwälte sowie Syndikuspatentanwältinnen und -anwälte zusätzlich die Begründung eines Kanzleisitzes im Zuständigkeitsbereich erforderlich.

In Schleswig-Holstein wird nur Pflichtmitglied, wer zum Zeitpunkt der Kammerzulassung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es wird auch Pflichtmitglied, wer im Zusammenhang mit der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen berufsspezifischen Beschäftigung Mitglied der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer wird. Dies auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres, sofern das Mitglied unmittelbar vor Eintritt schon im System der rechtsanwaltlichen Versorgung versichert war.

In Baden-Württemberg besteht eine Altersgrenze von 62 Jahren.

In Rheinland-Pfalz ist von der Mitgliedschaft ausgeschlossen, wer bei seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft berufsunfähig ist (für die Dauer der Berufsunfähigkeit), wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die Altersrente Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Rheinland Pfalz wird oder wer bei Beginn der Mitgliedschaft im Versorgungswerk bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr die erforderlichen Mitgliedschafts- und Beitragszeiten zum Erreichen einer Anwartschaft erreichen kann.

In Niedersachsen wird nur Mitglied, wer auch Mitglied in den Rechtsanwaltskammern Braunschweig, Celle oder Oldenburg wird. Der Beginn der Mitgliedschaft ist gleich dem Tagesdatum der Anwaltszulassung der jeweiligen Kammer. Eine Altersbegrenzung zur Aufnahme besteht nur, wenn die betroffene Person innerhalb der theoretischen Mitgliedschaftszeit keine rentenbegründende Anwartschaft (mindestens 60 Monate) erreichen kann.

Nach in der jeweiligen Satzung der Versorgungswerke festgelegten Bedingungen leistet die Versorgung grundsätzlich Altersrenten, Berufsunfähigkeitsrenten, Hinterbliebenenrenten, Kapitalabfindungen, Beitragserstattungen, Übertragungen von Beiträgen auf andere Versorgungsträger, ggf. Sterbegeld und Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen.

26.06.2026

Verträge bezüglich Verpachtungen von Grundstücken und Betrieben zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung sind nach dem Landpachtverkehrsgesetz anzeigepflichtig. Dies gilt auch für mündlich abgeschlossene Pachtverträge, Vertragsverlängerungen oder Vertragsänderungen. Nicht anzeigepflichtig sind Verträge, die im Rahmen eines behördlich geleiteten Verfahrens abgeschlossen wurden und Landpachtverträge zwischen Ehegatten, Personen mit Verwandtschaftsgrad in gerader Linie, mit Verwandtschaftsgrad bis zum dritten Grad in seitlicher Linie und Schwägerschaft bis zum zweiten Grad (vgl. § 3 Abs. 1 LPachtVG). Gem. Verordnung über die Bestimmung der Freigrenze nach dem LPachtVG sind Landpachtverträge über landwirtschaftliche Betriebe oder Grundstücke in Brandenburg und Nordrhein-Westfalen bis zu einer Größe von 1 ha, in Niedersachsen bis zu einer Größe von 0,5 ha von der Anzeigepflicht freigestellt.

Die Datenhaltung ist länderspezifisch unterschiedlich, es existiert keine gesetzliche Pflicht zur Pachtdatenerfassung sowie Datenhaltung. In Bayern, Baden-Württemberg, Bremen sowie Rheinland-Pfalz findet das LPachtVG keine Anwendung mehr, die damit verbundenen Meldepflichten sind entfallen, eine Datenhaltung existiert nicht mehr. Im Saarland ist aufgrund der äußerst seltenen Anzeige von Landpachtverträgen von einem nicht vorhandenen Datenbestand auszugehen, es existiert weder ein analoges noch digitales Register. Auch in Niedersachsen existiert kein flächendeckendes Register, da gesetzlich nicht vorgeschrieben. In Sachsen-Anhalt gibt es kein einheitliches Register.

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