Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Informationsobjekt-ID:406

Kategorien:Objekte

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

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Allgemeines

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Pflegehilfsmittelverzeichnis

Beschreibung

Versicherte mit einem anerkannten Pflegegrad (§ 15 SGB XI) haben im Rahmen des § 40 SGB XI unter anderem Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Hierbei handelt es sich um Hilfsmittel, die wegen der Beschaffenheit ihres Materials oder aus hygienischen Gründen in der Regel nur einmal benutzt werden können. Die Dauer der Benutzung ist dabei unerheblich.

Zum Verbrauch bestimmte, an den Versicherten anzuwendende Pflegehilfsmittel sind saugende Bettschutzeinlagen (Einmalgebrauch) und Einmallätzchen.

Zum Verbrauch bestimmte, zum Schutz der Pflegeperson anzuwendende Pflegehilfsmittel sind Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Mundschutz (einschließlich partikelfiltrierender Halbmasken), Schutzschürzen und Desinfektionsmittel (Hände- und Flächendesinfektion).

Merkmale

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65189 Wiesbaden
Deutschland
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