Pflegehilfsmittelverzeichnis
Register-ID:18
Redaktioneller Stand:18.03.2026
Allgemeines
Beschreibung
Pflegehilfsmittel bezeichnet Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, diese erleichtern, dazu beitragen dem Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen, oder ihre Beschwerden zu lindern. Unterschieden wird gemeinhin zwischen technischen und digitalen Pflegehilfsmitteln, wie beispielsweise einem Pflegebett oder einem Notrufsystem, sowie Verbrauchsprodukten, wie zum Beispiel Einmalhandschuhen oder Bettschutzeinlagen.
Das Pflegehilfsmittelverzeichnis bildet einen Übersichtskatalog von Pflegehilfsmitteln. Als solcher informiert er seine Nutzer über Hilfsmittel im Rahmen der häuslichen Pflege, die in die Leistungspflicht der Pflegekassen fallen. Geführt wird das Pflegehilfsmittelverzeichnis vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen als Anlage zum Hilfsmittelverzeichnis.
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Im Pflegehilfsmittelverzeichnis aufgenommene Produkte fallen in die Leistungspflicht der Pflegekassen. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis gibt Auskunft über diese Produkte. Somit trägt das Pflegehilfsmittelverzeichis zu einer qualitätsgesicherten Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln bei.
Kontext der Registerführung und -nutzung
Voraussetzung für die Aufnahme von Produkten in das Pflegehilfsmittelverzeichnis ist, dass die Produkte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Sie müssen einem pflegerischen Zweck dienen, funktionstauglich und sicher sein, einen pflegerischen Nutzen haben und mit den für eine ordnungsgemäße Handhabung erforderlichen Informationen in deutscher Sprache versehen sein. Darüber hinaus müssen sie besondere, im Pflegehilfsmittelverzeichnis festgelegte Anforderungen erfüllen, die eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten, eine ausreichend lange Nutzungsdauer oder den Wiedereinsatz ermöglichen.
Internetauftritt, Quellen
Rechtsgrundlagen
Gesetzliche Ebene
Bundesrecht
Rechtsgrundlagen
Inhalte des Registers
Qualität
Hersteller können unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen für ein Produkt die Aufnahme in das Pflegehilfsmittelverzeichnis beantragen. Gemäß § 78 Abs. 2 SGB XI entscheidet der Spitzenverband Bund der Pflegekassen innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen über die Aufnahme ins Pflegehilfsmittelverzeichnis anhand der qualitativen Anforderungskriterien, die an das Produkt gestellt werden.
Im Pflegehilfsmittelverzeichnis werden nur jene Produkte abgebildet, für die ein Aufnahmeantrag gestellt wurde. Es handelt sich insofern nicht um eine vollständige Auflistung sämtlicher Hilfsmittel, die in die Leistungspflicht fallen.
Im Rahmen des Antragsverfahrens auf Aufnahme von Produkten in das Pflegehilfsmittelverzichis hat der Hersteller (oder sein Bevollmächtigter) umfangreiche Nachweise zur Qualität des Produktes vorzulegen. Die Anforderungen ergeben sich zum einen aus dem Gesetz selbst und zum anderen aus den Festlegungen im Pflegehilfsmittelverzeichnis (§ 139 Abs. 2 und § 4 SGB V). Werden im Rahmen von Fortschreibungen Qualitätsanforderungen weiterentwickelt, wird geprüft, ob bereits gelistete Produkte die aktualisierten Anforderungen erfüllen. Werden diese Anforderungen von den Produkten nicht erfüllt, wird die Aufnahme in das Pflegehilfsmittelverzeichnis zurückgenommen oder widerrufen.
Periodizität und Aktualität
Neben der Entscheidung über die Aufnahme eines Produktes innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schreibt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen das Pflegehilfsmittelverzeichnis spätestens alle 3 Jahre unter besonderer Berücksichtigung digitaler Technologien fort. Die turnusmäßige Fortschreibung umfasst die Weiterentwicklung und die Änderung der Systematik und der Qualitätsanforderungen.
Neben der turnusmäßigen Fortschreibung wird das Verzeichnis auch fortgeschrieben, wenn hierzu besondere Anlässe vorliegen, wie zum Beispiel Änderungen einschlägiger gesetzlicher Regelungen und technischer Normen oder maßgebliche medizinisch-technische Weiterentwicklungen. Die Aufnahme neuer Produkte und Streichung von Produkten erfolgt fortlaufend monatlich.
Die Aktualisierung bestehender Daten erfolgt zum einen im Rahmen der Fortschreibungen, zum anderen sind Hersteller nach § 139 Abs. 4 Satz 9 SGB V verpflichtet, dem Spitzenverband Bund der Kranken- bzw. Pflegekassen unverzüglich Änderungen an Hilfsmitteln, die im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind, mitzuteilen. Neben Löschungen im Rahmen der beschriebenen Aktualisierungen erfolgt keine automatische Löschung von Daten.
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Bund
Ressort
Datenhaltende Stellen
Zuständigkeiten
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) führt gemäß § 139 SGB V ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis und – gleichzeitig als Spitzenverband der Pflegekassen handelnd – als Anlage dazu ein Pflegehilfsmittelverzeichnis.
Die fortlaufende Pflege des Verzeichnisses durch den GKV-Spitzenverband der Pflegekassen ist nötig, da stetig Pflegehilfsmittel verbessert oder neu entwickelt werden. Gemäß § 78 Abs. 4 SGB XI ist das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ermächtigt, über das Pflegemittelverzeichnis im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und mit Zustimmung des Bundesrats zu bestimmen.
Öffentliche Datenbereitstellung
Vollständig
Öffentlicher Datenzugang
Das Pflegehilfsmittelverzeichnis wird als Webportal zur Verfügung gestellt. Auf der Webpräsenz werden Informationen zu den einzelnen Produktgruppen sowie zu den im Verzeichnis geführten Produkten kostenlos breitgestellt. Eine Registrierung ist nicht erforderlich.
Nicht-öffentlicher Datenzugang
Die im Pflegehilfsmittelverzeichnis geführten Produkte sind öffentlich einsehbar und für jedermann zugänglich. Zusätzlich existiert auf dem Portal des Hilfsmittelverzeichnisses ein geschützter Bereich für Hersteller, Antragsteller und berechtigte Organisationen. Im geschützten Bereich werden Anträge zur Aufnahme neuer Produkte in das Verzeichnis gestellt, bearbeitet und geprüft sowie Änderungen bestehender Einträge veranlasst.
Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)
Die Daten werden durch den GKV-Spitzenverband erfasst.
Open Data-Tauglichkeit (Wert)
Nein
Technische Informationen
Datenbanken
Das Portal des Hilfsmittelverzeichnisses ist als Datenbank erreichbar.
Schnittstellen (Werte)
Schnittstellen
Es existiert eine XML-Datei-Schnittstelle, die mit jeder Änderung des Hilfsmittelverzeichnisses aktualisiert und zum Abruf zur Verfügung gestellt wird.
Standards zur Datenhaltung (Werte)
Standards zur Datenhaltung
Die Datenbank des Hilfsmittelverzeichnisses und des angehängten Pflegehilfsmittelverzeichnisses funktioniert als Web-Applikation. Der Datenaustausch erfolgt mittels XML- und PDF-Dateien.
Portale
Das Hilfsmittelverzeichniss ist als eigenständige Webanwendung erreichbar.
Fachanwendungen & Anbieter
Das Pflegemittelverzeichnis wird als Anhang des allgemeinen Hilfsmittelverzeichnisses geführt. Über das Portal des Hilfsmittelverzeichnisses ist auch das Pflegehilfsmittelverzeichnis einsehbar.
Hersteller bzw. Antragsteller können sich registrieren, um Zugriff auf den geschützten Bereich zu erlangen.