Suchvermerke
Merkmal-ID:10027
Allgemeines
Zugehöriges Register
Zugehöriges Informationsobjekt
Beschreibung
Auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben wird ein Suchvermerk zur Feststellung des Aufenthalts eines Ausländers / einer Ausländerin im Register gespeichert, wenn sich die betroffene Person zum Zeitpunkt der Anfrage nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält oder ihr Aufenthaltsort unbekannt ist.
Weiterhin kann auch ein Suchvermerk zur Feststellung anderer Sachverhalte gespeichert werden.
Für Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, ist ein Suchvermerk nur durch die mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betrauten Behörden und nur zur Durchführung solcher Aufgaben zulässig.
Pflichtangabe
Quelle
Ein Suchvermerk kann durch alle öffentlichen Stellen übermittelt werden.
Ein Suchvermerk zur Feststellung anderer Sachverhalte kann durch die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Bundesnachrichtendienst, den militärischen Abschirmdienst oder das Bundeskriminalamt übermittelt werden.
Ein Suchvermerk für Unionsbürger wird durch die mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betrauten Behörden übermittelt.