Die das Recht zur Führung der Bundesflagge begründende Tatsachen
Merkmal-ID:13901
Allgemeines
Zugehöriges Register
Zugehöriges Informationsobjekt
Schiffe, die in ein deutsches Schiffsregister eingetragen sind
Beschreibung
Die Bundesflagge ist in den in § 1 FlaggRG angegebenen Fällen zu führen. Weiterhin darf die Bundesflagge in den in § 2 FlaggRG genannten Fällen geführt werden.
Pflichtangabe
Quelle
Beglaubigte Kopie des Personalausweises