Die das Recht zur Führung der Bundesflagge begründende Tatsachen

Merkmal-ID:13901

Die das Recht zur Führung der Bundesflagge begründende Tatsachen

Merkmal-ID:13901

Allgemeines

Zugehöriges Register

Flaggenregister

Beschreibung

Die Bundesflagge ist in den in § 1 FlaggRG angegebenen Fällen zu führen. Weiterhin darf die Bundesflagge in den in § 2 FlaggRG genannten Fällen geführt werden.

Pflichtangabe

Quelle

Beglaubigte Kopie des Personalausweises

Verwaltungsdaten-Informationsplattform
Kontakt
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
Deutschland
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