Die das Recht zur Führung der Bundesflagge begründende Tatsachen

Merkmal-ID:3526

Die das Recht zur Führung der Bundesflagge begründende Tatsachen

Merkmal-ID:3526

Allgemeines

Merkmalserhebung

Dieses Merkmal wird in den folgenden Gebieten erhoben:
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

Dieses Merkmal wird in den folgenden Gebieten erhoben:

Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt

Dieses Merkmal wird in den folgenden Gebieten nicht erhoben:

Nordrhein-Westfalen

Für folgende Gebieten sind keine Informationen bekannt:

Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen

Zugehöriges Register

Seeschiffsregister

Zugehöriges Informationsobjekt

Seeschiffe

Beschreibung

Die Bundesflagge ist in den in § 1 FlaggRG angegebenen Fällen zu führen. Weiterhin darf die Bundesflagge in den in § 2 FlaggRG genannten Fällen geführt werden.

Pflichtangabe

Quelle

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
Details anzeigen
Verwaltungsdaten-Informationsplattform
Kontakt
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
Deutschland
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