Die das Recht zur Führung der Bundesflagge begründende Tatsachen
Merkmal-ID:3526
Allgemeines
Merkmalserhebung
Dieses Merkmal wird in den folgenden Gebieten erhoben:
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Dieses Merkmal wird in den folgenden Gebieten erhoben:
Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt
Dieses Merkmal wird in den folgenden Gebieten nicht erhoben:
Nordrhein-Westfalen
Für folgende Gebieten sind keine Informationen bekannt:
Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen
Zugehöriges Register
Zugehöriges Informationsobjekt
Beschreibung
Die Bundesflagge ist in den in § 1 FlaggRG angegebenen Fällen zu führen. Weiterhin darf die Bundesflagge in den in § 2 FlaggRG genannten Fällen geführt werden.
Pflichtangabe
Quelle
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Länderspezifische Unterschiede
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