Nachweis über eine erteilte Ermächtigung
Merkmal-ID:7094
Allgemeines
Merkmalserhebung
Dieses Merkmal wird in den folgenden Gebieten erhoben:
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Dieses Merkmal wird in den folgenden Gebieten erhoben:
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
Zugehöriges Register
Zugehöriges Informationsobjekt
Beschreibung
Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises muss auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von einer örtlich nicht zuständigen Personalausweisbehörde bearbeitet werden. Die Ausstellung des Ausweises darf jedoch nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Personalausweisbehörde erfolgen. Eingetragen wird die hierzu erteilte Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 S. 2 PAuswG.
Pflichtangabe
Quelle
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Länderspezifische Unterschiede
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