Geschäftsnummer der 1. Entscheidung
Merkmal-ID:8449
Allgemeines
Zugehöriges Register
Zugehöriges Informationsobjekt
Beschreibung
Einzutragen ist die Geschäftsnummer der ersten Entscheidung. Bei Verbindung mehrerer Verfahren ist nur die führende Geschäftsnummer einzutragen.Bei Verzichten nach § 149 Abs. 2 Nr. 2 GewO ist die Geschäftsnummer einzutragen, unter der das Rücknahme- oder Widerrufsverfahren geführt wird.
Pflichtangabe
Quelle
Zuständige mitteilende Behörde nach § 153a Abs. 1 GewO.