Gewerbezentralregister
Register-ID:118
Redaktioneller Stand:23.05.2024
Allgemeines
Beschreibung
Das Gewerbezentralregister enthält Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie Bußgeldentscheidungen, die Gewerbetreibende betreffen. Es gliedert sich in ein Teilregister für natürliche Personen und eines für juristische Personen und Personenvereinigungen.
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Zweck des Registers ist es, den zuständigen Behörden die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigen, um bestimmte gewerberechtliche Entscheidungen, z. B. Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen, sachgerecht treffen zu können.
Kontext der Registerführung und -nutzung
Das Gewerbezentralregister wurde durch das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und über die Einrichtung eines Gewerbezentralregisters vom 13. Juni 1974 geschaffen. Hierdurch sollte verhindert werden, dass durch die gleichzeitig durchgeführte 'Entkriminalisierung' einzelner Verstöße gegen die Gewerbeordnung, die zur Folge hatte, dass diese nicht mehr als in das Bundeszentralregister einzutragende Straftaten, sondern lediglich als nicht registerpflichtige Ordnungswidrigkeiten geahndet wurden, jegliche Registrierung dieser Zuwiderhandlungen unterblieb.
Absehbare Entwicklung, geplanter Ausbau
Die Daten des Gewerbezentralregisters sind als ein für die OZG-Umsetzung relevantes Verwaltungsregister im Registermodernisierungsgesetz identifiziert. Daher wird die steuerliche Identifikationsnummer künftig als zusätzliches eindeutiges Ordnungsmerkmal eingeführt bzw. verwendet, um die Zuordnung und den Abgleich von Datensätzen einer Person im Zusammenhang mit der Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen zu ermöglichen.
Internetauftritt, Quellen
Rechtsgrundlagen
Gesetzliche Ebene
Bundesrecht
Rechtsgrundlagen
Inhalte des Registers
Qualität
Es ist davon auszugehen, dass der Datenbestand weitgehend vollständig ist, d. h. dass grundsätzlich alle einzutragenden Entscheidungen im Register gespeichert sind. Zu berücksichtigen ist, dass Einträge entsprechend der Tilgungsfristen aus dem Register entfernt werden. Es dürften jedoch nicht zu allen Einträge jeweils alle Informationen erfasst sein. Es kann z. B. vorkommen, dass ein Geburtsort oder das Geburtsdatum der mitteilenden Behörde nicht bekannt war. In diesem Fall ist dieses Datum im Register nicht vorhanden.
Periodizität und Aktualität
Mitteilungen an das Gewerbezentralregister sollen bei Entscheidungen binnen eines Monats nach Eintritt der Vollziehbarkeit, Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft abgesandt werden. Bei Entscheidungen, die der Rechtskraft nicht fähig sind, sollen die Mitteilungen binnen eines Monats nach ihrem Erlass und bei anderen Tatsachen binnen eines Monats nach ihrem Eintritt abgesandt werden.
Ergänzungen oder Berichtigungen sollen unverzüglich mitgeteilt werden.
Verwaltungsentscheidungen über natürliche Personen werden aus dem GZR nach Ablauf des 80. Lebensjahres gelöscht. Für Eintragungen über juristische Personen und Personenvereinigungen gilt eine Frist von 20 Jahren.
Bußgeldentscheidungen sind, sofern die Geldbuße 300 Euro nicht übersteigt, nach drei Jahren zu tilgen. Bei höheren Geldbußen gilt eine Frist von fünf Jahren.
Strafgerichtliche Verurteilungen sind nach fünf Jahren aus dem Register zu tilgen.
Enthält das Register mehrere Eintragungen, so erfolgt die Tilgung einer Eintragung erst, wenn bei allen Eintragungen die Tilgungsfrist abgelaufen ist.
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Bund
Ressort
Datenhaltende Stellen
Zuständigkeiten
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) ist für die Führung des Registers zuständig.
Öffentliche Datenbereitstellung
Kein
Öffentlicher Datenzugang
Es erfolgt keine öffentliche Bereitstellung des Datenbestandes.
Nicht-öffentlicher Datenzugang
Auskünfte werden gemäß § 150 GewO an die betroffene Person sowie nach § 150a GewO an die berechtigten Behörden erteilt.
Anträge werden in der Regel bei der für den Antragsteller zuständigen Gewerbebehörde bzw. Meldebehörde gestellt. Die Auskunft ist grundsätzlich gebührenpflichtig.
Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)
Gerichte und Behörden teilen der Registerbehörde die einzutragenden Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit.
Verwendung der Registerdaten
Mit der Übersicht „GZR-Daten zur Schwarzarbeit“ legt das Bundesamt für Justiz das Ergebnis von Auswertungen der jährlich in die Teilregister über natürliche Personen sowie juristische Personen und Personenvereinigungen des Gewerbezentralregisters eingetragenen Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Schwarzarbeit vor.
Open Data-Tauglichkeit (Wert)
Nein
Open Data-Tauglichkeit
Aufgrund von Ausnahmetatbeständen nach § 12a EGovG (Schutz personenbezogener Daten, eingeschränktes Zugangsrecht) ist der Datenbestand nicht Open Data-tauglich.
Technische Informationen
Datenbanken (Werte)
Schnittstellen (Werte)
Standards zur Datenhaltung (Werte)
Standards zum Datenaustausch (Werte)
Standards zum Datenaustausch
Zur zwischenbehördlichen Kommunikation mit dem Gewerbezentralregister dient der BfJ-eigene Standard zur elektronischen Datenübermittlung per XML: XBfJ.
Für den Datentransport über Datenleitungen wird ferner das automatische Mitteilungs- und Auskunftsverfahren beim BfJ (AuMiAu) verwendet.
Gerichte und Staatsanwaltschaften können Auskünfte aus dem Register auch mit Hilfe von Vordrucken über das webbasierte Internet-Formularcenter des BfJ (InFormJu) beantragen. Die Auskunft wird hierbei in Papierform auf dem Postweg an das GZR gerichtet.
Portale
Eine Online-Beantragung von Auskünften aus dem GZR ist über das Online-Portal des BfJ mit Hilfe des elektronischen Personalausweises oder elektronischen Aufenthaltstitels möglich.