Geschäftsnummer der 1. Entscheidung
Merkmal-ID:8775
Allgemeines
Zugehöriges Register
Zugehöriges Informationsobjekt
Juristische Personen (Gesellschaften, Vereinigungen, Vereine)
Beschreibung
Einzutragen ist die Geschäftsnummer der ersten Entscheidung. Bei Verbindung mehrerer Verfahren ist nur die führende Geschäftsnummer einzutragen.Bei Verzichten nach § 149 Abs. 2 Nr. 2 GewO ist die Geschäftsnummer einzutragen, unter der das Rücknahme- oder Widerrufsverfahren geführt wird.
Pflichtangabe
Quelle
Zuständige mitteilende Behörde nach § 153a Abs. 1 GewO.