Postfach oder Straße und Hausnummer
Merkmal-ID:8503
Allgemeines
Zugehöriges Register
Zugehöriges Informationsobjekt
Beschreibung
Bei Mitteilungen von Verwaltungsbehörden ist die Nummer des Postfaches einzutragen, an dem die eingetragene Stelle der ersten Entscheidung ihren Sitz hat. Ist kein Postfach vorhanden, so sind Straße und Hausnummer einzutragen.
Pflichtangabe
Quelle
Zuständige mitteilende Behörde nach § 153a Abs. 1 GewO.