Sonstige Rechtsverhältnisse
Merkmal-ID:8851
Allgemeines
Merkmalserhebung
Dieses Merkmal wird in den folgenden Gebieten erhoben:
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
Zugehöriges Register
Zugehöriges Informationsobjekt
Beschreibung
Eingetragen werden unter dem Buchstaben b) die sonstigen Rechtsverhältnisse; diese können sein: besondere Bestimmungen des Gründungsvertrages oder der Satzung über die Zeitdauer der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder sonstigen juristischen Person, Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters sowie die Aufhebung einer Sicherungsmaßnahme, die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners, die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung, die Klausel über die Haftungsbefreiung eines Mitglieds der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung für die vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten, Auflösung, Fortsetzung und Nichtigkeit der Gesellschaft, Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder juristischen Person sowie der Schluss der Abwicklung der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, Erlöschen der Firma, Löschung einer Gesellschaft, Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder sonstigen juristischen Person, Löschungen von Amts wegen, Eintragungen nach dem Umwandlungsgesetz, im Fall des Erwerbs eines Handelsgeschäfts bei Fortführung unter der bisherigen Firma eine von § 25 Abs. 1 HGB abweichende Vereinbarung über den Haftungsausschluss bzw. Forderungsübergang, beim Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eines Kommanditisten in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eine von § 28 Abs. 1 HGB abweichende Vereinbarung über den Haftungsausschluss bzw. Forderungsübergang.
Pflichtangabe
Quelle
Anmeldung, Insolvenzgericht, anderes Registergericht