Anzeigen nach dem Landpachtverkehrsgesetz

Register-ID:107

Redaktioneller Stand:22.05.2026

Anzeigen nach dem Landpachtverkehrsgesetz

Register-ID:107

Redaktioneller Stand:22.05.2026

Allgemeines

Beschreibung

Verträge bezüglich Verpachtungen von Grundstücken und Betrieben zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung sind nach dem Landpachtverkehrsgesetz anzeigepflichtig. Dies gilt auch für mündlich abgeschlossene Pachtverträge, Vertragsverlängerungen oder Vertragsänderungen. Nicht anzeigepflichtig sind Verträge, die im Rahmen eines behördlich geleiteten Verfahrens abgeschlossen wurden und Landpachtverträge zwischen Ehegatten, Personen mit Verwandtschaftsgrad in gerader Linie, mit Verwandtschaftsgrad bis zum dritten Grad in seitlicher Linie und Schwägerschaft bis zum zweiten Grad (vgl. § 3 Abs. 1 LPachtVG).

In Bayern gilt ebenso keine Anzeigepflicht für Landpachtverträge über Betriebe oder Grundstücke unter zwei Hektar Größe (vgl. Art. 2 BayAgrG).

Die Datenhaltung ist länderspezifisch unterschiedlich, eine Registerführung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und somit auch nicht flächendeckend vorhanden. In Baden-Württemberg wird das Register seit 2021 nicht mehr geführt. Durch das "Landesgesetz zur Aufhebung landpachtverkehrsrechtlicher Vorschriften" wird für Rheinland-Pfalz das Landpachtverkehrsgesetz aufgehoben und findet keine Anwendung mehr, die damit verbundene Meldepflichten entfallen, historische Daten stehen nicht mehr zur Verfügung.

Zweck und Zielsetzung der Registerführung

Die Registerführung erfolgt im Rahmen des Agrarflächenmanagements und dient der Erfassung und Prüfung abgeschlossener Pachtverträge bzw. Pachtvertragsänderungen hinsichtlich bestehender Beanstandungsgründe zur Abwehr von Gefahren für die Agrarstruktur. Beanstandungsgründe können sein: Wenn eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung praktiziert wird, wenn durch die Verpachtung ein Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen, unwirtschaftlich in der Nutzung aufgeteilt wird, wenn die Pacht nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ertrag steht, der bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig zu erzielen ist, wenn die Laufzeit von maximal 30 Jahren überschritten wird.

Kontext der Registerführung und -nutzung

In Hessen wurde das Register als Unterpunkt mit Einführung des landeseigenen Grundstücksverkehrsprogramms (GLVP) eingeführt.

Absehbare Entwicklung, geplanter Ausbau

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
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Internetauftritt, Quellen

Rechtsgrundlagen

Gesetzliche Ebene

Bundesrecht

Rechtsgrundlagen

§§ 585 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Landesrechtliche Bestimmungen

Inhalte des Registers

Qualität

Es wird von einem lückenhaften Datenbestand ausgegangen, zum einen besteht eine Anzeigepflicht zumeist erst ab einer Grundstücksgröße von zwei Hektar, zum anderen wird auch von den anzeigepflichtigen Pachtverträgen vermutlich nur ein Teil tatsächlich vorgelegt, Kontrollen finden überwiegend nicht statt, Sanktionen erfolgen bei Nicht-Anzeige ebenfalls nicht.

Sofern die Registerführung mittels eines Fachprogramms erfolgt, finden Vollständigkeits- sowie Plausibilitätsprüfungen statt. Dies ist jedoch nicht in jedem Bundesland flächendeckend gegeben.

Länderspezifische Unterschiede
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Periodizität und Aktualität

Die Daten werden anlassbezogen aufgenommen. Bestehende Daten werden i. d. R. nicht mehr bzw. nur anlassbezogen aktualisiert. Eine zeitliche Beschränkung der Datenhaltung existiert zumeist nicht.

Länderspezifische Unterschiede
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Administrative Registerführung

Vergleichbare Verwaltungsebene

Kommunal

Ressort

Zuständigkeiten

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
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Öffentliche Datenbereitstellung

Kein

Nicht-öffentlicher Datenzugang

Eine Datenübermittlung an externe Stellen findet nicht statt.

Länderspezifische Unterschiede
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Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)

Landpachtanzeigen und vereinbarte Vertragsänderungen müssen von den Verpächtern und Verpächterinnen innerhalb eines Monats gemeldet werden. Auch Pächter und Pächterinnen können diese melden. Es erfolgt eine manuelle Eingabe der Daten nach Vorlage der schriftlichen Verträge per Post bzw. per Mail.

Länderspezifische Unterschiede
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Verwendung der Registerdaten

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
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Technische Informationen

Datenbanken (Werte)

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
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Schnittstellen

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
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Standards zur Datenhaltung (Werte)

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
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Standards zur Datenhaltung

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
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Fachanwendungen & Anbieter

Keine übergreifenden Angaben vorhanden.

Länderspezifische Unterschiede
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Bezug zur amtlichen Statistik

Nutzungen des Datenbestands

  • Agrarstrukturerhebung (ASE) (EVAS 41121)
  • Landwirtschaftszählung - Haupterhebung (EVAS 41141)
  • Für beide Statistiken werden nur die Daten aus Schleswig-Holstein verwendet

Ziele der Nutzung

Agrarstrukturerhebung (ASE)

Verfolgte Ziele:

Ersetzen von Erhebungen / Erhebungsmerkmalen

Nicht verfolgte Ziele:

Ergänzen der Erhebung / Schaffung neuer Analysemöglichkeiten, Zwecke der Qualitätssicherung / Qualitätsverbesserung, Definition / Pflege des Berichtskreises

Landwirtschaftszählung - Haupterhebung

Verfolgte Ziele:

Ersetzen von Erhebungen / Erhebungsmerkmalen

Nicht verfolgte Ziele:

Ergänzen der Erhebung / Schaffung neuer Analysemöglichkeiten, Zwecke der Qualitätssicherung / Qualitätsverbesserung, Definition / Pflege des Berichtskreises
Verwaltungsdaten-Informationsplattform
Kontakt
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
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