Örtliches Fahrzeugregister
Register-ID:152
Redaktioneller Stand:17.08.2023
Allgemeines
Beschreibung
Im örtlichen Fahrzeugregister werden Daten über alle Fahrzeuge sowie deren Halterinnen und Halter gespeichert, für die durch die örtliche Zulassungsbehörde ein Kennzeichen ihres Zulassungsbezirks zugeteilt oder ausgegeben wurde oder das Kennzeichen eines anderen Zulassungsbezirks weitergeführt wird. Weiterhin werden Fahrtenbuchauflagen und Auskunftssperren gespeichert.
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Die gespeicherten Daten werden benötigt, um Personen in ihrer Eigenschaft als Halterinnen bzw. Halter von Fahrzeugen, Fahrzeuge eines Halters / einer Halterin oder Fahrzeugdaten festzustellen oder zu bestimmen.
Die Fahrzeugregister werden geführt zur Speicherung von Daten:
- für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
- für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
- für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts,
- für Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz, dem Verkehrsleistungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
- für Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
- für Maßnahmen zur Durchführung des Altfahrzeugrechts,
- für Maßnahmen zur Durchführung des Infrastrukturabgabenrechts,
- für Maßnahmen zur Durchführung der Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion nach diesem Gesetz oder nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften und
- für Maßnahmen nach oder zur Umsetzung von unionsrechtlichen Vorschriften, soweit diese die Verwendung von in den Fahrzeugregistern gespeicherten Daten erfordern.
Absehbare Entwicklung, geplanter Ausbau
Mittelfristig geplant ist die Abschaffung der örtlichen Fahrzeugregister und Nutzung des ZFZR beim KBA als alleinige Datenquelle. Im Zuge der Umsetzung der i-Kfz-Anwendungen (internetbasierte Fahrzeugzulassung) sind in den Ländern unterschiedliche Ausbaustufen realisiert.
Rechtsgrundlagen
Gesetzliche Ebene
Bundesrecht
Inhalte des Registers
Qualität
Der Datenbestand ist grundsätzlich vollständig, ein Bestandsabgleich mit den Daten des ZFZR beim KBA wurde durchgeführt und Fehler bereinigt. Bei älteren Fahrzeugen können jedoch Lücken bei den Daten vorhanden sein.
Plausibilitätsprüfungen finden automatisiert durch das jeweilige Fachprogramm bzw. auch KBA-seitig statt. Eine hohe Korrektheit der Daten wird zudem durch Qualitätsprüfungen sowie Abgleichen mit anderen Registern sichergestellt.
Periodizität und Aktualität
Daten werden unverzüglich übermittelt bei Neuzulassungen, Besitzumschreibungen (zulassungsrechtlich Halterwechsel / Halterinnenwechsel), Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Halters / der Halterin, Wechsel des Kfz-Versicherungsunternehmens, Außerbetriebsetzungen und bautechnischen Veränderungen von Fahrzeugen auf Antrag des Halters / der Halterin bzw. von Amtswegen (Versicherungs-, Steuer-, Mängelanzeige, Verkaufsanzeigen u. Ä.).
Die Daten werden täglich aufgenommen oder gelöscht bzw. im Online-Dialogverfahren ergänzt. Die Aktualisierung der Daten erfolgt zumeist mehrmals täglich im Abgleich mit den Daten des KBA sowie der Kfz-Versicherer.
Nach Wegfall der Aufgaben, für die Daten erhoben worden sind werden die Fahrzeug- und Halter- bzw. Halterinnendaten im Zentralen Fahrzeugregister nach Ablauf der folgenden Fristen gelöscht:
- ein Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrt-Bundesamt übersandten Mitteilung, dass dem Fahrzeug ein neues Kennzeichen oder ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt wurde, dem bereits von einer anderen Zulassungsbehörde ein Kennzeichen eines anderen Zulassungsbezirkes zugeteilt wurde,
- ein Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrt-Bundesamt übersandten Mitteilung, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen des anderen Zulassungsbezirks bei einer anderen Zulassungsbehörde weitergeführt wird,
- ein Jahr nach der Rückgabe, der Entziehung oder dem Ablaufdatum des einem Fahrzeug zugeteilten roten Kennzeichens oder Kurzzeitkennzeichens,
- bei Fahrzeugen mit Ausfuhrkennzeichen werden ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeit der Zulassung die Daten gelöscht,
- bei Wiederauffinden, sonst spätestens nach Ende der Fahndungsmaßnahmen, werden die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs, des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil II gelöscht,
- drei Jahre nachdem die Versicherungsbestätigung ihre Geltung verloren hat, werden die in ihr enthaltenen Daten in den örtlichen Fahrzeugregistern gelöscht,
- die Angaben über den früheren Halter / die frühere Halterin werden ein Jahr nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter / die neue Halterin oder bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von Fahrzeug oder Kennzeichen deren Wiederauffinden, sonst spätestens nach Ende der Fahndungsmaßnahmen gelöscht,
- die Daten über Kennzeichen werden ein Jahr nach Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens gelöscht und
- bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des Kennzeichens werden diese bei deren Wiederauffinden, sonst spätestens nach Ende der Fahndungsmaßnahmen gelöscht.
Die gesetzlichen Löschfristen sind parametergesteuert im Fachverfahren festgelegt.
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Kommunal
Ressort
Zuständigkeiten
Für die Führung des örtlichen Fahrzeugregisters sind die örtlichen Zulassungsbehörden zuständig. Die technische Registerführung erfolgt entweder in übergeordneten regionalen Rechenzentren bzw. in eigenen IT-Abteilungen oder bei externen IT-Dienstleistern.
Öffentliche Datenbereitstellung
Kein
Nicht-öffentlicher Datenzugang
Die Erteilung von Auskünften aus den örtlichen Fahrzeugregistern erfolgt zunächst an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen.
Bürgerinnen sowie Bürger und Unternehmen können auf schriftliche Anfrage mit Begründung gegen Gebühr einfache Registerauskünfte nach § 39 Abs. 1 StVG oder erweiterte Registerauskünfte nach § 39 Abs. 2 StVG erhalten.
Die Auskünfte werden schriftlich oder per E-Mail erteilt, ein digitaler Abruf ist nicht bzw. nur autorisierten Stellen / Behörden möglich.
Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)
Das KBA übermittelt der örtlichen Zulassungsbehörde bestimmte Daten, sofern einem Fahrzeug von einer anderen Zulassungsbehörde ein neues Kennzeichen zugeteilt wurde bzw. ein Kennzeichen bei einer anderen Zulassungsbehörde dort weitergeführt wird. Der Datentransfer erfolgt über Schnittstellen zum KBA. Weitere eingehende Daten erhalten die Zulassungsbehörden zumeist per E-Mail oder postalisch bzw. durch elektronischen Abruf (bspw. Versicherungsdaten über eVB-Portal, Polizeiliche Daten, Daten der technischen Prüfstellen, Daten von Eucaris).
Daten aus dem örtlichen Fahrzeugregister werden an das KBA (Zentrales Fahrzeugregister), an Versicherer sowie an für die Kraftfahrzeugsteuerverwaltung zuständige Behörden übermittelt. Ferner darf die örtliche Zulassungsbehörde Daten zum Zwecke des Bundesleistungsgesetzes, Verkehrssicherstellungsgesetzes, Verkehrsleistungsgesetzes und des Katastrophenschutzes an zuständige Stellen übermitteln.
Verwendung der Registerdaten
Die Daten des Registers werden zur Erfüllung der Aufgaben bestimmter Behörden, bei Rückrufmaßnahmen sowie für die Erstellung von Tätigkeitsberichten und statistische Zwecke verwendet.
Technische Informationen
Datenbanken (Werte)
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Schnittstellen
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Standards zur Datenhaltung (Werte)
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Standards zum Datenaustausch (Werte)
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Standards zum Datenaustausch
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Portale
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Fachanwendungen & Anbieter (Werte)
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.
Fachanwendungen & Anbieter
Keine übergreifenden Angaben vorhanden.