Klinisches Krebsregister
Register-ID:176
Redaktioneller Stand:04.06.2023
Allgemeines
Beschreibung
Die Länder führen Krebsregister, in denen Daten zu Auftreten, Behandlung und Verlauf von Tumorerkrankungen aller Patienten erfasst werden.
Der einheitliche onkologische Basisdatensatz inklusive der organspezifischen Zusatzmodule nach § 65c Abs. 1 Satz 3 SGB V, auf dessen Grundlage in allen Bundesländern flächendeckend Angaben zu bösartigen Neubildungen, ihren Frühstadien sowie gutartigen Tumoren des zentralen Nervensystems erfasst wird, gilt für alle Krebsarten mit Ausnahme der prognostisch günstigen nicht-melanotischen Hauttumoren.
In den meisten Bundesländern gibt es integrierte klinisch-epidemiologische Krebsregister, in einigen Ländern bestehen separate Strukturen.
Die „Plattform § 65c“ als organisatorischer Zusammenschluss aller 18 Klinischen Krebsregister (Sachsen führt vier eigenständige Krebsregister, Berlin und Brandenburg führen per Staatsvertrag ein gemeinsames Register) verfolgt das Ziel, möglichst einheitliche Verfahren für die flächendeckende klinische Krebsregistrierung festzulegen.
Zweck und Zielsetzung der Registerführung
Die Daten der Krebsregister dienen dem zeitlichen und räumlichen Monitoring des Krebsgeschehens in der Bevölkerung. Anhand von Krebsregisterdaten kann der gesamte Krankheits- und Therapieverlauf von Patienten dargestellt und evaluiert werden. Klinische Krebsregister stellen eine wesentliche Voraussetzung für eine vollständige und sektorenübergreifende Qualitätsberichterstattung in der onkologischen Versorgung dar.
Ziel der Krebsregistrierung ist es, die Erforschung und Behandlung von Krebserkrankungen zu verbessern sowie zur Evaluation organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a SGB V beizutragen.
Kontext der Registerführung und -nutzung
Hintergrund der bundesweiten klinischen Krebsregistrierung ist eine bundesgesetzliche Vorgabe durch das Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG) vom 9. April 2013, welches die Bundesländer verpflichtet, flächendeckend klinische Krebsregister nach den Vorgaben des § 65c SGB V zu führen.
Das KFRG wiederum ist ein Ergebnis des Nationalen Krebsplans, welcher im Jahr 2008 als Koordinierungs- und Kooperationsprogramm zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Versorgung krebskranker Menschen und der Krebsfrüherkennung in Deutschland vom Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam mit der Deutschen Krebsgesellschaft, der Deutschen Krebshilfe und der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren initiiert wurde.
Absehbare Entwicklung, geplanter Ausbau
Ab Mitte 2022 sollen Meldungen einheitlich in dem neuen Format ADT-GEKID-XML entgegengenommen werden.
Die neue Version des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes wurde am 12.07.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese befindet sich aktuell in der technischen Umsetzung (XML-Schnittstellenversion) und muss spätestens Ende 2023 entgegengenommen werden.
Prognostisch ungünstige nicht-melanotische Hauttumore werden ab 2023 in die flächendeckende klinischer Krebsregistrierung aufgenommen.
Ab 2023 werden die Krebsregister wohnortbezogen einen Teil ihrer klinischen Daten nach § 5 BKRG an das Zentrum für Krebsregisterdaten am Robert Koch-Institut übermitteln, die dort zusammengeführt und für diverse Zwecke zur Verfügung gestellt werden.
Rechtsgrundlagen
Gesetzliche Ebene
Bundesrecht
Inhalte des Registers
Qualität
In allen Bundesländern gibt es eine gesetzlich verankerte Meldepflicht, die sich entweder auf Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und -ärzte, oder auf ärztlich geleitete Institutionen der onkologischen Versorgung, d. h. Kliniken, Praxen und Medizinische Versorgungszentren, bezieht. Die ausreichende Vollzähligkeit der Erfassung ist gewährleistet. In den Registern finden regelmäßige Plausibilitäts- und Qualitätskontrollen statt.
Periodizität und Aktualität
Der Dateneingang erfolgt kontinuierlich bei anlassbezogener Meldung relevanter Daten von Tumorpatienten. Die Löschung personenidentifizierender Angaben ist landesgesetzlich festgelegt.
Informationsobjekte (Einheiten, über die Daten geführt werden)
Administrative Registerführung
Vergleichbare Verwaltungsebene
Land
Ressort
Zuständigkeiten
Die Organisation der nach Landesrecht zuständigen Stellen ist meist verteilt auf eine Registerstelle, die verantwortlich für die Aufbereitung und Auswertung der Daten ist, sowie eine Vertrauensstelle, die für die Datenannahme zuständig ist. Es existieren jedoch vereinzelt abweichende Strukturen.
Öffentliche Datenbereitstellung
Kein
Nicht-öffentlicher Datenzugang
Alle Krebsregister haben entsprechende landesrechtlich definierte Regelungen, die es Dritten ermöglicht, Daten insbesondere zur onkologischen Qualitätssicherung oder für Forschungszwecke zu nutzen.
Datenlieferungen (eingehend/ ausgehend)
Die Daten werden anlassbezogen von den Meldenden an das Krebsregister übermittelt. Ergänzend erhalten die Register Todesbescheinigungen, oder Angaben daraus, sowie Daten aus den Einwohnermeldeämtern. In den Krebsregistern werden sie geprüft, zusammengeführt und gespeichert. Zusätzlich werden bei abweichenden Wohn- und Behandlungsorten patientenbezogene Daten zwischen den Krebsregistern übermittelt. Die Krebsregister übermitteln an das ZfKD spätestens bis 31. Dezember des nächsten Jahres Daten zu allen bis zum Ende eines Jahres erfassten Krebsneuerkrankungen. Weitere Datenlieferungen erfolgen zur Evaluation von Krebsfrüherkennungsmaßnahmen nach § 25a SGB V, sowie im Rahmen von Forschungsprojekten und Studien.
Verwendung der Registerdaten
Nach § 65c SGB V sind die Krebsregister verpflichtet, die erfassten klinischen Daten auszuwerten und die Auswertungsergebnisse an die einzelnen Leistungserbringer zurückzumelden sowie Analysen zum Verlauf der Erkrankungen, zum Krebsgeschehen und zum Versorgungsgeschehen durchzuführen (Abs. 1 S. 2 Nr. 3). Weiter sind in Abs. 1 S. 2 § 65c SGB V die Nutzung der Daten für die Förderung der interdisziplinären patientenbezogenen Zusammenarbeit, die Beteiligung an der sektorenbübergreifenden Qualitätssicherung, die Mitwirkung an der Evaluation organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a und die Bereitstellung von Daten für Versorgungstransparenz, -forschung und wissenschaftliche Forschung geregelt. Nach Abs. 1 S. 4 § 65c SGB V sind die Daten zudem jährlich landesbezogen auszuwerten.
Technische Informationen
Datenbanken
In den 18 Krebsregistern werden unterschiedliche Datenbankmanagementsysteme genutzt. Hierzu zählen u.a. Oracle oder das GTDS. Alle Systeme haben jedoch gemeinsam, dass sie Meldungen im Format des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes (oBDS) entgegennehmen und solche auch wieder übermitteln können.
Schnittstellen
Die Daten werden in der Regel elektronisch im oBDS-Format übermittelt.
Portale
Jedes der 18 Krebsregister ist eigenverantwortlich für die technische Registerführung zuständig und beauftragt gegebenenfalls entsprechende IT-Dienstleister. Für die Datenübermittlung durch die Leistungserbringer stehen webbasierte Meldeportale zur Verfügung.